Gesetz
zu dem Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl
und der Freien und Hansestadt Hamburg,
dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein
über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg

Vom 18. Oktober 1994
Gl.-Nr.: 2222-5
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1994 S. 486
gültig von: 28.10.1994

Änderungsdaten:
keine

§ 1

 

(1) Dem Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz und Verordnungsblatt für Schleswig- Holstein bekanntzugeben.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


[Der Vertrag ist nur in deutscher Sprache gespeichert]

Vertrag

zwischen dem Heiligen Stuhl

und der Freien und Hansestadt Hamburg,

dem Land Mecklenburg-Vorpommern

und dem Land Schleswig-Holstein

über die Errichtung von Erzbistum

und Kirchenprovinz Hamburg

In Würdigung des Bestrebens der katholischen Kirche, die pastorale Situation in den vertragschließenden Ländern zu verbessern und in dem gemeinsamen Wunsch, die vertraglichen Beziehungen zwischen Staat und Kirche im Geiste freiheitlicher Partnerschaft fortzuent- wickeln,

schließen der Heilige Stuhl und

die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Mecklenburg-Vorpommern
und das Land Schleswig-Holstein

unter Anerkennung der Fortgeltung des Konkordats zwischen dem Hei- ligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 und unbe- schadet einer Fortgeltung des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 folgenden

Vertrag:

Artikel 1

(1) In Hamburg wird ein Erzbistum mit einem Erzbischöflichen Stuhl und einem Metropolitankapitel errichtet.

(2) Erzbischof und Metropolitankapitel nehmen ihren Sitz bei der Kirche "Maria - Hilfe der Christen" in Hamburg.

(3) Erzbistum, Erzbischöflicher Stuhl und Metropolitankapitel sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Artikel 2

 

(1) Das Erzbistum Hamburg umfaßt das Gebiet der Freien und Hanse- stadt Hamburg, das Gebiet des Bischöflichen Amtes Schwerin im Land Mecklenburg-Vorpommern und das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein. (Schlußprotokoll)

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages und der kanonischen Errichtung des Erzbistums Hamburg endet die Jurisdiktion der Bischöfe von Osnabrück und Hildesheim sowie des Apostolischen Administrators in Schwerin in den genannten Gebieten.

(3) In bezug auf die genannten Gebiete sind der Erzbischöfliche Stuhl zu Hamburg und das Erzbistum Hamburg Rechtsnachfolger der Bischöflichen Stühle zu Osnabrück und Hildesheim und der Bistümer Osnabrück und Hildesheim sowie des Bischöflichen Amtes Schwerin, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt.

Artikel 3

 

Es wird eine neue Kirchenprovinz Hamburg gebildet. Ihr gehören das Erzbistum Hamburg sowie die Bistümer Osnabrück und Hildesheim an. Das Bistum Osnabrück wird aus der Kirchenprovinz Köln, das Bistum Hildesheim aus der Kirchenprovinz Paderborn ausgegliedert.

 

Artikel 4

 

(1) Das Metropolitankapitel wird aus dem Dompropst und fünf residierenden Domkapitularen gebildet; ihm gehört ferner je ein nicht- residierendes Mitglied aus dem hamburgischen, dem mecklenburgischen und dem schleswig-holsteinischen Teil des Erzbistums an.

(2) Der Erzbischof bestellt den Dompropst und die Domkapitulare abwechselnd nach Anhörung und mit Zustimmung des Metropolitankapitels. Die Abwechslung findet beim Dompropst und den residie- renden Domkapitularen einerseits und bei den nichtresidierenden Domkapitularen andererseits gesondert statt.

(3) Rechtzeitig vor der Bestellung werden der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und die Landesregierungen von Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein über die Person des betreffenden Geistlichen informiert. (Schlußprotokoll)

 

Artikel 5

 

Dem Erzbischof können Weihbischöfe zur Seite gestellt werden, denen auch regionale Zuständigkeiten übertragen werden.

 

Artikel 6

 

(1) Zur Neubesetzung des Erzbischöflichen Stuhls reichen sowohl das Metropolitankapitel als auch die Diözesanerzbischöfe und - bischöfe der Kirchenprovinzen Hamburg, Köln und Paderborn, der Erzbischof von Berlin und der Bischof von Görlitz dem Heiligen Stuhl Listen von kanonisch geeigneten Kandidaten ein. Unter Wür- digung dieser Listen benennt der Heilige Stuhl dem Metropolitankapitel drei Personen, aus denen es in freier, geheimer Abstimmung den Erzbischof zu wählen hat. Bei der Aufstellung der Kandidaten- liste und bei der Wahl wirken die nichtresidierenden Domkapitulare mit.

(2) Das Metropolitankapitel informiert rechtzeitig vor der Veröffentlichung der Bestellung des Erzbischofs den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und die Landesregierungen von Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein über die Person des Gewählten. (Schlußprotokoll)

(3) Der Heilige Stuhl informiert rechtzeitig vor der Veröffent- lichung der Bestellung eines Koadjutors den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und die Landesregierungen von Mecklenburg- Vorpommern und Schleswig-Holstein über die Person des Ernannten. (Schlußprotokoll)

Artikel 7

 

Die Freie und Hansestadt Hamburg sowie die Länder Mecklenburg- Vorpommern und SchleswigHolstein verzichten auf die Ableistung des im Artikel 16 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 vorgesehenen Treueides.

 

Artikel 8

 

Ein vom Erzbischof gemäß dem kirchlichen Recht errichtetes erzbischöfliches Seminar (kirchliche Hochschule und Priesterseminar) zur wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen kann als Hoch- schule staatlich anerkannt werden. Diese Anerkennung richtet sich nach dem Recht des Landes, in dem die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat.

 

Artikel 9

 

Staatsleistungen werden durch diesen Vertrag nicht geregelt.

 

Artikel 10

 

(1) Der Erzbischof berücksichtigt bei der organisatorischen Glie- derung des Erzbistums entsprechend den Möglichkeiten des Kirchen- rechts, daß das Erzbistum sich auf das Gebiet dreier Länder erstreckt.

(2) Der Erzbischöfliche Stuhl unterhält am Sitz der Landesre- gierung von Mecklenburg-Vorpommern und der Landesregierung von Schleswig-Holstein je eine regionale Behörde, deren Leitung einem ständigen Beauftragten des Erzbischofs anvertraut ist. In Schwerin ist er zugleich Beauftragter des Erzbischofs von Berlin gegenüber der Landesregierung.

Artikel 11

 

(1) Das Diözesanrecht von Osnabrück und Hildesheim sowie das Recht des Bischöflichen Amtes Schwerin gelten auch mit Wirkung für den staatlichen Rechtskreis bis zu einer Neuordnung durch das Erzbis- tum Hamburg fort. Die Berechtigung, Diözesankirchensteuer zu erhe- ben, geht von den bisher erhebungsberechtigten Körperschaften auf das Erzbistum Hamburg über.

(2) Das Erzbistum Hamburg und der Erzbischöfliche Stuhl zu Hamburg treten in die Dienst- und Versorgungsverhältnisse der Bistümer Osnabrück und Hildesheim und der Bischöflichen Stühle zu Osnabrück und Hildesheim hinsichtlich der Mitarbeiter ein, deren Dienstsitz im Zeitpunkt der Errichtung des Erzbistums Hamburg in dessen Gebiet liegt. Der Erzbischof regelt das Nähere, (Schlußprotokoll)

Artikel 12

 

Die zur Durchführung dieses Vertrages im staatlichen Rechtskreis erforderlichen Maßnahmen sind frei von Gebühren und sonstigen Abgaben. (Schlußprotokoll)

 

Artikel 13

 

Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages und des Schlußprotokolls, das einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages bildet, auf freund- schaftliche Weise beilegen.

 

Artikel 14

 

(1) Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden.

(2) Der Vertrag tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

Geschehen in vierfacher Urschrift.

Hamburg, am 22. September 1994


Schlußprotokoll

1. Zu Artikel 2 Absatz 1

Änderungen der Diözesanzirkumskription bleiben vorbehalten. Der Vertragsform bedarf es nicht bei Grenzverlegungen, die lediglich im Interesse der örtlichen Seelsorge geschehen.

 

2. Zu Artikel 4 Absatz 3 und zu Artikel 6 Absätze 2 und 3

 

(1) Bis zur Veröffentlichung der Ernennung wird über die Person des Ernannten volle Vertraulichkeit gewahrt.

(2)Die Information umfaßt insbesondere Namen, Vornamen, ggf. Ordensnamen" Geburtsdatum und -ort, derzeitigen Wohnsitz und Amtsstellung.

3. Übergangsregelung zu Artikel 11

 

Die Vertragschließenden sind sich darin einig, daß das bisherige Bischöfliche Amt Schwerin, der Verband der römisch-katholischen Kirchengemeinden in der Freien und Hansestadt Hamburg (Bistum Osnabrück) und der Verband der römisch-katholischen Kirchen- gemeinden in der Freien und Hansestadt Hamburg (Bistum Hildesheim) als Rechtspersönlichkeiten für die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten aus Dienst- und Versorgungsverhältnissen, im Bereich der Vermögensverwaltung und bei der Trägerschaft von kirchlichen Einrichtungen vorerst im Sinne einer Übergangsregelung bestehen bleiben. Die Dienst- und Versorgungsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der in Satz 1 genannten Institutionen richten sich vorerst nach dem in dem jeweiligen Land geltenden Arbeits- und Tarifrecht. Der Erzbischof regelt das Nähere.

 

4. Übergangsregelung zu Artikel 12

 

Aus Anlaß der Errichtung des Erzbistums kann der Erzbischof von Hamburg innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Inkrafttreten des Vertrags durch Gesetz, das jeweils im einzelnen den Umfang be- zeichnet, Vermögen unter den kirchlichen Körperschaften neu ordnen.

 

Dem Erzbischof von Hamburg ist auch nach Ablauf der Frist von fünf Jahren die Möglichkeit eröffnet, gegen Gebühren Veränderungen im Vermögensbereich unter den kirchlichen Körperschaften vorzunehmen.