(Unterzeichnet am 12. Oktober 1932)
Präambel
Seine Heiligkeit Papst Pius XI. und das Badische Staatsministerium,
die in dem Wunsche einig sind, die Beziehungen zwischen der katholischen Kirche
in Baden und dem Badischen Staat den veränderten Verhältnissen anzupassen,
haben beschlossen, sie in einem förmlichen Vertrage (Konkordat) dauernd zu
ordnen. Zu diesem Zwecke haben Seine Heiligkeit zu Ihrem Bevollmächtigten Seine
Eminenz den Hochwürdigsten Herrn Kardinal Eugen Pacelli, Ihren Staatssekretär,
und das Badische Staatsministerium zu seinen Bevollmächtigten den Herrn
Badischen Staatspräsidenten und Minister der Justiz Dr. Josef Schmitt, den
Herrn Badischen Minister des Kultus und Unterrichts Dr. Eugen Baumgartner und
den Herrn Badischen Minister der Finanzen Dr. Wilhelm Mattes ernannt, die nach
Austausch ihrer für gut befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart
haben:
Artikel I
Der Badische Staat wird in Anwendung der Verfassung des
Deutschen Reiches und der Verfassung des Freistaates Baden der Freiheit des
Bekenntnisses und der Ausübung der katholischen Religion den gesetzlichen Schutz
gewähren.
Artikel II
Die gegenwärtige, auf der Bulle Provida solersque vom 16.
August 1821 und auf der Bulle Ad Dominici gregis custodiam vom 11. April 1827
beruhende Zirkumskription und Organisation der Erzdiözese Freiburg i. Br.
Bleibt bestehen, insoweit sich nicht aus diesem Konkordat Änderungen ergeben.
Dem Erzbischöflichen Stuhl in Freiburg i. Br. verbleibt der
Metropolitancharakter. Das Domkapitel zu Freiburg i. Br. Bleibt
Metropolitankapitel.
Zur Oberrheinischen Kirchenprovinz gehören das Erzbistum
Freiburg i. Br. und die Bistümer Rottenburg und Mainz.
Das Metropolitankapitel in Freiburg i. Br. besteht aus dem Domprobst, dem
Domdekan und fünf weiteren residierenden Domkapitularen.
Die Dignitäten des Domkapitels verleiht der Hl. Stuhl auf
Ansuchen des Erzbischofs im Einvernehmen mit dem Domkapitel bzw. Abwechselnd
auf Ansuchen des Domkapitels im Benehmen mit dem Erzbischof.
Die Besetzung der Kanonikate und der Dompräbenden geschieht
durch freie Ernennung seitens des Erzbischofs abwechselnd nach Anhörung und mit
Zustimmung des Domkapitels. Die Abwechslung findet bei der Ernennung der
residierenden Domkapitulare und der Ehrendomherrn gesondert statt.
Bei Ausübung der in Artikel II umschriebenen Rechte des
Domkapitels wirken vier nicht residierende Ehrendomkapitulare (canonici ad
honorem) gleichberechtigt mit. Sie werden vom Erzbischof abwechselnd nach
Anhörung und mit Zustimmung des Domkapitels ernannt.
Artikel III
Nach Erledigung des Erzbischöflichen Stuhles reicht das
Domkapitel dem Heiligen Stuhl eine Liste kanonisch geeigneter Kandidaten ein.
Unter Würdigung dieser sowie der durch den Erzbischof jährlich einzureichenden
Liste benennt der Heilige Stuhl dem Domkapitel drei Kandidaten, aus denen es in
freier geheimer Abstimmung den Erzbischof zu wählen hat. Unter den drei
Benannten wird mindestens ein Angehöriger der Erzdiözese Freiburg i. Br. sein.
Schlußprotokoll zu Art. III Abs. 1S. 3: Angehöriger der Erzdiözese Freiburg
Als Angehöriger der Erzdiözese Freiburg gilt auch ein aus der Erzdiözese
stammender Geistlicher, der in derselben seine Studien ganz oder teilweise
absolviert und wenigstens zeitweise im Dienste der Erzdiözese gestanden hat.
Schlußprotokoll zu Art. III Abs. 1: Bestellung eines Coadjutors cum
iure successionis Für den Fall der Bestellung eines Coadjutors cum iure
successionis für den Erzbischof von Freiburg wird der Heilige Stuhl im Benehmen
mit der Badischen Staatsregierung vorgehen.
Vor
der Bestellung des vom Domkapitel zum Erzbischof Erwählten wird der Heilige
Stuhl beim Badischen Staatsministerium sich vergewissern, ob gegen denselben
seitens der Staatsregierung Bedenken allgemeinpolitischer Art bestehen.
Zusatzprotokoll zu Art. III Abs. 2: Für den Fall eines seitens der
Badischen Staatsregierung geltend gemachten Bedenkens allgemeinpolitischer Art
soll der Versuch gemacht werden, gemäß Artikel XII des Konkordats zu einer
Einigung zwischen dem Heiligen Stuhl und der Badischen Staatsregierung zu
gelangen; führt aber der vorgesehene Versuch zu keiner Einigung, dann ist der
Heilige Stuhl frei, die Besetzung des Erzbischöflichen Stuhles in Freiburg zu
vollziehen. Entsprechendes gilt auch für die im Schlußprotokoll Ziffer 1 zu
Artikel III, Absatz 1 des Konkordats vorgesehene Bestellung eines Coadjutors
cum iure successionis für den Erzbischof von Freiburg.
Bei der Aufstellung der Kandidatenliste und bei der Wahl
wirken die in Artikel II genannten Ehrendomherren gleichberechtigt neben den
residierenden Kapitularen mit.
Artikel IV
Hinsichtlich der Errichtung und Umwandlung kirchlicher Ämter
ist der Erzbischof von Freiburg völlig frei, falls für ihre Errichtung oder
Umwandlung nicht neue Aufwendungen aus Staatsmitteln beansprucht werden. Die
staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung von Kirchengemeinden
erfolgt nach Richtlinien, die mit dem Erzbischof vereinbart werden.
Der Erzbischof besetzt sämtliche kirchlichen Ämter frei und
unabhängig, vorbehaltlich der auf Privatrechtstiteln beruhende Patronate,
welche künftig den zur Zeit geltenden Bestimmungen des kirchlichen Gesetzbuches
unterstehen. Die Bestimmung von can. 1435 § 1 Ziff. 1 und 2 finden bezüglich
der Kanonikate in der Erzdiözese Freiburg i. Br. keine Anwendung.
Der Erzbischof ist berechtigt, die Vermögensangelegenheiten
der Katholischen Kirche in Baden sowie ihrer Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen durch eigene Satzung selbständig zu ordnen und nach Maßgabe dieser
Satzung zu verwalten. Über die Bestimmungen des Badischen
Kirchenvermögensgesetzes vom 7. April 1927 und des Badischen Stiftungsgesetzes
vom 19. Juli 1918 hinaus wird im Rahmen der verfassungsmäßigen Bestimmungen
eine Einschränkung der kirchlichen Rechte in bezug auf die Vermögensverwaltung
nicht erfolgen.
Die Katholische Kirche in Baden hat das Recht, auf Grund der
bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der Verfassung des Deutschen Reiches und
der Verfassung des Freistaates Baden sowie der landesrechtlichen Bestimmungen
Kirchensteuern zu erheben.
Artikel V
Das Eigentum und andere Vermögensrechte der Katholischen
Kirche in Baden, ihrer öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen sowie der Orden und religiösen Kongregationen, welche gegründet
werden dürfen und die Rechte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder
einer juristischen Person des privaten Rechts nach den für alle Bürger
geltenden Bestimmungen besitzen oder erlangen können, werden nach Maßgabe der
Verfassung des Deutschen Reiches gewährleistet.
Schlußprotokoll zu Art. V: Es besteht Übereinstimmung darüber,
dass die Gründung von Orden und religiösen Kongregationen in Baden gemäß der
Verfassung des Deutschen Reiches der Willensbestimmung der zuständigen
kirchlichen Stelle überlassen bleibt. Ihre Rechtsstellung aber richtet sich
nach Artikel V, Absatz 1 dieses Konkordats.
Wenn staatliche Gebäude oder Grundstücke Zwecken der Kirche
gewidmet sind, bleiben sie diesen unbeschadet etwa bestehender Verträge nach
wie vor zum Genuss überlassen. Dem Badischen Staat bleibt aber das Recht
vorbehalten, solche Gebäude oder Grundstücke durch andere gleichwertige
Grundstücke im Benehmen mit dem Erzbischof auszutauschen. Ein Recht an diesen
Grundstücken, so weit es nicht auf anderweitigen Rechtstiteln beruht, wird
durch dieses Konkordat nicht erworben.
Zusatzprotokoll zu Art. V Abs. 2 S. 2: Zwischen den Hohen Vertragschließenden
besteht Einverständnis darüber, dass das in Artikel V, Absatz 2, Satz 2
vorgesehene Austauschrecht des Staates sich nur bezieht auf die im Grundbuch
als Eigentum des Staates (Domänenärar) eingetragenen Grundstücke, an denen ein
kirchliches Nutzungsrecht nicht besteht und die nur guttatsweise der Kirche zur
Benützung überlassen sind. Für den Fall eines nötig gewordenen Austausches muss
das angebotene Grundstück in jeder Beziehung gleichwertig sein.
Die bestehenden kirchlichen Eigentums- und Nutzungsrechte
werden, so weit noch nicht geschehen, auf Verlangen der Kirche durch Eintragung
in das Grundbuch gesichert werden.
Artikel VI
Die
Dotation des Erzbischöflichen Stuhles wird auf der bisherigen
Bemessungsgrundlage gewährt.
Die Dotationen für das Domkapitel und die Dompräbendare, der
Aufwand für ihre Gebäude, der Beitrag zur Bestreitung der Kosten der
Erzbischöflichen Kanzlei sowie für die kirchliche Vermögensverwaltung und deren
Beaufsichtigung werden künftig insgesamt jährlich 356.000 RM -
Dreihundertfünfundsechzigtausend Reichsmark - betragen.
Der
nach der bisherigen Rechtslage bestehende Anspruch auf Realdotation wird
hierdurch nicht berührt.
Bei Bemessung des Jahresbetrages wurde vom derzeitigen Stand
der Aufwendungen des Badischen Staates für vergleichbare persönliche und
sachliche Zwecke ausgegangen. Es besteht Einverständnis darüber, dass im Falle
künftiger Änderungen in diesen Aufwendungen diese auf Verlangen eines
Vertragsteiles bei der Zahlung berücksichtigt werden.
Schlußprotokoll zu Art. VI Abs. 4: Es besteht Einverständnis darüber,
dass etwaige Änderungen im Personalbestande der Obersten Kirchenbehörde sowie
der Erzbischöflichen Kanzlei und der Erzbischöflichen Vermögensverwaltung auf
die in Artikel VI, Absatz 2 genannte Summe keinen Einfluss haben.
Der staatliche Zuschuss zur Aufbesserung gering besoldeter
Pfarrer sowie alle übrigen voranschlagsmäßigen, in Ziffer 1 und 2 dieses
Artikels nicht erwähnten Leistungen des Staates an die Kirche werden von dieser
vertraglichen Regelung nicht berührt.
Schlussprotokoll zu Art. VI Abs. 5: Es besteht Einverständnis darüber,
dass auch die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden staatlichen Leistungen für
die sog. Kompetenzpfarreien und Kompetenzseelsorgestellen sowie die staatliche
Baupflicht für solche Kirchengebäude und Pfarrhäuser von dieser vertraglichen
Regelung nicht berührt werden.
Für eine Ablösung der Staatsleistungen gemäß Artikel 138,
Absatz 1 der Verfassung des Deutschen Reiches bleibt die bisherige Rechtslage maßgebend.
Artikel VII
Angesichts der in diesem Konkordat zugesicherten Dotation der
Erzdiözese wird ein Geistlicher zum Ordinarium des Erzbistums Freiburg i. Br.,
zum Weihbischof, zum Domprobst, zum Domdekan oder zum Mitglied des Domkapitels
oder des Ordinariats oder zum Dompräbendar oder zum Leiter oder Lehrer am
Erzbischöflichen Priesterseminar und am Theologischen Konvikt nur bestellt
werden, wenn er
a)
die
deutsche Reichsangehörigkeit hat,
b)
ein
zum Studium an einer deutschen Universität berechtigendes Reifezeugnis besitzt,
c)
ein
mindestens dreijähriges philosophisch-theologisches Studium an einer deutschen
staatlichen oder an einer deutschen kirchlichen Hochschule oder an einer
päpstlichen Hochschule in Rom zurückgelegt hat. Bei kirchlichem und staatlichen
Einverständnis kann von den in Absatz 1 zu a), b) und c) genannten
Erfordernissen abgesehen werden, insbesondere kann das Studium an anderen
deutschsprachigen Hochschule als den zu c) genannten anerkannt werden.
Schlußprotokoll zu Art. VII Abs. 1: Das an einer österreichischen
staatlichen Universität zurückgelegte philosophisch-theologische Studium ist
entsprechend den Grundsätzen gleichberechtigt, die für die deutschen
Universitäten gelten.
Von der erfolgten Bestellung eines der in Absatz 1 genannten
Geistlichen wird die zuständige kirchliche Stelle der Staatsbehörde, und mit
besonderer Rücksicht auf Ziffer 1 dieses Artikels von den Personalien des
betreffenden Geistlichen, alsbald Kenntnis geben.
Ein staatliches Einspruchsrecht wird hierdurch nicht
begründet.
Artikel VIII
Der Erzbischof wird an die Geistlichen, denen ein Pfarramt
dauernd übertragen werden soll, die in Artikel VII, Absatz 1 zu a) - c) und an
die sonstigen in der Pfarrseelsorge anzustellenden Geistlichen mindestens die
dort zu a) und b) genannten Anforderungen stellen.
Im Falle der dauernden Übertragung eines Pfarramtes wird der
Erzbischof alsbald nach der Ernennung der Staatsbehörde von den Personalien des
betreffenden Geistlichen mit besonderer Rücksicht auf Absatz 1 dieses Artikels
Kenntnis geben.
Für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen bleibt
die katholisch-theologische Fakultät der Universität Freiburg i. Br., mit den
zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden Rechten bestehen, unter besonderer
Beachtung des Codex Iuris Canonici und der Constitutio Apostolica Deus
Scientiarum Dominus vom 24. Mai 1931 mit den dazu ergangenen
Ausführungsbestimmungen.
Die Studienordnung an dieser Fakultät muss den kirchlichen Vorschriften gemäß
und auch den Bedürfnissen der Seelsorge entsprechend im Einverständnis mit dem
Erzbischof aufgestellt werden.
Der Erzbischof ist berechtigt, für die Ausbildung der Kandidaten zum
Priesteramt Konvikte und ein Priesterseminar zu unterhalten und in seinem Namen
zu leiten.
Schlußprotokoll zu Art. IX: Im Hinblick auf die in Artikel VII
geforderte philosophisch-theologische Ausbildung wird der Badische Staat dafür
Sorge tragen, dass an der Universität Freiburg je eine Professur für
Philosophie und Geschichte besteht, die mit je einer Persönlichkeit besetzt
wird, welche für die einwandfreie Ausbildung der Theologiestudierenden geeignet
ist.
Artikel X
Bevor an der katholisch-theologischen Fakultät der
Universität Freiburg i. Br. Jemand zur Ausübung des Lehramts berufen,
zugelassen oder angestellt wird, muss der Erzbischof, bei Erledigung des
Erzbischöflichen Stuhles der Erzbistumsverweser, gehört werden, ob gegen die
Lehre oder den Lebenswandel oder die Lehrbefähigung des Vorgeschlagenen unter
Angabe des Grundes Einwendungen erhoben werden. Im Falle einer derartigen
Beanstandung wird die Berufung, Zulassung oder Anstellung nicht erfolgen.
Schlußprotokoll zu Art. X Abs. 1 S. 1: Vor dem Berufungs- und
Zulassungsverfahren wird der Erzbischof benachrichtigt und um seine Äußerung
ersucht werden, für die ihm eine ausreichende Frist gewährt wird. In der
Äußerung sind die gegen die Lehre oder den Lebenswandel oder die Lehrbefähigung
des Vorgeschlagenen bestehenden Bedenken darzulegen; wie weit der Erzbischof in
dieser Darlegung zu gehen vermag, bleibt seinem pflichtmäßigen Ermessen
überlassen.
Dementsprechend wird die Staatsregierung im Falle einer
seitens des Erzbischofs bzw. Erzbistumsverwesers erfolgten ernstlichen
Beanstandung der Lehre oder des Lebenswandels oder der Lehrbefähigung eines an
der katholisch-theologischen Fakultät angestellten Lehrers im Einvernehmen mit
dem Erzbischof für einen den Lehrbedürfnissen entsprechenden Ersatz sorgen.
Artikel XI
Es besteht unter den Hohen Vertragschließenden Einverständnis
darüber, dass der katholische Religionsunterricht an den Badischen Schulen nach
Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 149 der Verfassung des Deutschen Reiches
ordentliches Lehrfach ist.
Schlußprotokoll zu Art. XI: Aufrechterhaltung der kirchlichen
Rechte in Bezug auf den Religionsunter-richt Einig in der Absicht und dem
Willen, der Sicherheit und Festigung des religiösen Friedens in Baden zu
dienen, wird er Freistaat Baden in Anwendung der Reichs- und Landesverfassung
die bezüglich des Religionsunterrichts an den Badischen Schulen geltenden
Rechte der Katholischen Kirche auch weiterhin aufrechterhalten.
Der
Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der
Katholischen Kirche erteilt.
Artikel XII
Die Hohen Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft
zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer
Bestimmung dieses Konkordats auf freundschaftliche Weise beseitigen.
Artikel XIII
Dieses Konkordat, dessen deutscher und italienischer Text
gleiche Kraft haben, soll ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden sollen
möglichst bald ausgetauscht werden. Es tritt mit dem Tage ihres Austausches in
Kraft.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Konkordats treten
die seinen Bestimmungen entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen außer Kraft.