Konkordat
zwischen seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und
dem Staate Bayern v. 29.3.1924

(BayBS II S. 639)

- Auszug -
Geändert durch Verträge zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern vom 7. Oktober 1998 (Bekanntmachung vom 13. Dezember 1968, GVBl S. 398; Bekanntmachung über das Inkrafttreten - am 30. Januar 1969 - vom 25. Februar 1969, GVBl S. 30), vom 4. September 1974, in Kraft getreten am 18. Oktober 1974 (Bekanntmachung vom 21. Oktober 1974, GVBl S. 541), vom 7. Juli 1978, in Kraft getreten am 27. September 1978 (Bekanntmachung vom 29. September 1978, GVBl S. 673) und vom 26. Juli 1988, in Kraft getreten am 22. Juli 1988 (Bekanntmachung vom 26. Juli 1988, GVBl S. 241).

- Auszug -

Artikel 3 1)

§ 1 2)

Der Staat unterhält an den Universitäten Augsburg, München (Ludwig-Maximilians-Universität), Passau, Regensburg und Würzburg sowie an der Gesamthochschule Bamberg katholisch-theologische Fachbereiche in dem durch die Bedürfnisse von Forschung und Lehre nach Art. 4 §§ 1 und 2 gebotenen Umfang. Jeder dieser Fachbereiche umfaßt auch mindestens einen Lehrstuhl für die Didaktik des katholischen Religionsunterrichtes.

§ 2 3) 4)

An den in § 1 genannten theologischen Fachbereichen werden Professoren und andere Personen, die zur Lehre berechtigt sind, vom Staate erst ernannt oder zugelassen oder Lehraufträge erteilt, wenn gegen die in Aussicht genommenen Kandidaten von dem zuständigen Diözesanbischof keine Erinnerung erhoben worden ist.

Sollte einer der genannten Lehrer von Diözesanbischof wegen seiner Lehre oder wegen seines sittlichen Verhaltens aus triftigen Gründen beanstandet werden 4) , so wird der Staat unbeschadet der staatsdienerlichen Rechte alsbald auf andere Weise für einen entsprechenden Ersatz sorgen.
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1) I.d.F. der Verträge zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern v. 4.9.1974 (Bek. v. 21.10.1974, GVBl S. 541) und v. 7.7.1978 (Bek. v. 29.9.1978, GVBl S. 673).
2) Siehe hierzu das Schlußprotokoll, abgedr. als Anlage 5 (Nr. 1050-5)
3) Siehe hierzu das Schlußprotokoll, abgedr. als Anlage 5 (Nr. 1050-5), ferner KMS v. 3.5.1979 Nr. I A - 2/63413, abgedr. unter Nr. 3597
4) Vgl. Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs v. 1.3.1954, VGH n.F. 7, 41.

§ 4

Der Staat unterhält an den Universitäten Erlangen-Nürnberg und Bayreuth in einem für das erziehungswissenschaftliche Studium zuständigen Fachbereich mindestens je einen Lehrstuhl für katholische Theologie und einen Lehrstuhl für die Didaktik des katholischen Religionsunterrichtes.

Bei der Besetzung dieser Lehrstühle gelten die §§ 2 und 3 entsprechend. Die Vorschlagslisten für die Besetzung dieser Lehrstühle werden für die Universität Bayreuth vom katholisch-theologischen Fachbereich der Gesamthochschule Bamberg, für die Universität Erlangen-Nürnberg vom katholisch-theologischen Fachbereich der Universität Würzburg erstellt. Für die Inhaber der Lehrstühle wird in dem Fachbereich, dem sie angehören, ein gemeinsames Institut errichtet.

§ 5 1)

Der Staat unterhält an den Universitäten Augsburg, Erlangen-Nürnberg, München (Ludwig-Maximilians-Universität), Passau, Regensburg und Würzburg sowie an der Gesamthochschule Bamberg in einem für das erziehungswissenschaftliche Studium zuständigen Fachbereich je einen Lehrstuhl für Philosophie, für Gesellschaftswissenschaften und für Pädagogik, gegen deren Inhaber hinsichtlich ihres katholisch-kirchlichen Standpunktes keine Erinnerung zu erheben ist. Bei der Besetzung dieser Lehrstühle gilt § 2 entsprechend.

Artikel 4 2)

§ 1

Das Lehrangebot an den katholisch-theologischen Fachbereichen der in Art.3 § 1 genannten Hochschulen muß vornehmlich den Bedürfnissen des priesterlichen Berufes, daneben denen anderer seelsorgerischer Dienste nach Maßgabe der kirchlichen Vorschriften Rechnung tragen.

Das Lehrangebot in den katholisch-theologischen Fachbereichen der in Art. 3 § 1 genannten Hochschulen muß ferner den Erfordernissen der Lehrerbildung entsprechen, soweit Studenten a) katholische Religionslehre als Unterrichtsfach, b) katholische Religionslehre im Rahmen der Didaktiken der Grund- oder Hauptschule oder c) katholische Theologie im Rahmen des erziehungswissenschaftlichen Studiums studieren.
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1) Siehe hierzu das Schlußprotokoll, abgedr. als Anlage 5 (Nr. 1050-5).
2) I.d.F. der Verträge zwischen der Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern v. 4.9.1974 (Bek. v. 21.10.1974, GVBl S. 541) und v. 7.7.1578 (Bek. v. 29.9.1978, GVBl S.673)

§ 3

Für die in Art. 3 § 4 genannten Lehrstühle gilt § 2 Buchstaben b und c entsprechend.

§ 4

Der in den §§ 1-3 vorgesehene Unterricht ist in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche zu erteilen.

§ 5

Die kirchlichen Oberbehörden haben das Recht, zu Prüfungen, die dazu dienen, die Befähigung zur Erteilung katholischen Religionsunterrichtes festzustellen, Vertreter zu entsenden.

§ 6

Der Erwerb der Lehrbefähigung für Volksschulen, Sonderschulen, berufliche Schulen, Realschulen und Gymnasien sowie die Übertragung eines Lehramtes werden für die Angehörigen von Orden und religiösen Kongregationen an keine anderen Bedingungen geknüpft als für Laien.

Artikel 5 1)

§ 1 2)

Der Staat gewährleistet die Errichtung und den Betrieb einer Katholischen Universität in kirchlicher Trägerschaft
a) mit folgenden wissenschaftlichen Studiengängen:
- Katholische Theologie, - Geisteswissenschaften im übrigen sowie Mathematik und Geographie nach näherer Bestimmung durch Notenwechsel zwischen der Apostolischen Nuntiatur und der Bayerischen Staatsregierung,
- Wirtschaftswissenschaften,

b) mit folgenden Fachhochschulstudiengängen:
- Religionspädagogik und Kirchliche
- Bildungsarbeit,
- Sozialwesen.

Der Sitz der Katholischen Universität ist Eichstätt. Der Standort der wissenschaftlichen Studiengänge und der Fachhochschulstudiengänge wird durch Notenwechsel zwischen der Apostolischen Nuntiatur und der Bayerischen Staatsregierung festgelegt.

Errichtung und Betrieb der Katholischen Universität in kirchlicher Trägerschaft bleiben gewährleistet, solange und soweit sie im Rahmen der für alle geltenden Gesetze und nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen dieses Vertrags unterhalten wird.
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1) I.d.F. der Verträge zwischen den Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern v. 4.9.1974 (Bek. v. 21.10.1974, GVOI S. 541) und v. 7.7.1978 (Bek. v. 29.9.1978, GVBl S. 673) und v. 8.6.1988 (Bek. v.26.7.1988, GVBI S. 241)
2) Siehe hierzu das Schlußprotakoll, abgedr. als Anlage 5 (Nr. 1050-5).

§ 2 1)

(1) Der Staat ersetzt dem Träger der Katholischen Universität auf dessen Antrag 90 vom Hundert des tatsächlichen Aufwandes (auch für Investitionen). Es wird jedoch nur ein Aufwand berücksichtigt, wie er bei vergleichbaren staatlichen Hochschulen und Hochschuleinrichtungen entsteht. Der Aufwendungsersatz des Staates vermindert sich mit Beginn des Jahres, das der Aufnahme des Studienbetriebs der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät folgt, auf 85 vom Hundert.

(2) Die mit staatlichen Mitteln geförderten Bauten und Einrichtungen (Investitionen), die auf Dauer nicht mehr den Zwecken der Hochschule dienen, bleiben im Eigentum des Trägers der Katholischen Universität, wenn dieser Wertausgleich zum Verkehrswert im Verhältnis des Anteils der staatlichen Förderung leistet. Der Träger kann die Bauten und Einrichtungen auch dem Staat übereignen; der Staat leistet in diesem Fall Wertausgleich zum Verkehrswert abzüglich der durch die staatlichen Förderungsmittel herbeigeführten Werterhöhungen.

§ 3 1)

Der Träger erläßt die Grundordnung der Hochschule und die sonstigen Ordnungen, insbesondere die Studienordnungen, Hochschulprüfungsordnungen und Habilitationsordnungen, soweit sie auch bei staatlichen Hochschulen von diesen selbst erlassen werden. Er legt fest, wie die Hochschule gegliedert ist, welche Kollegialorgane zu bilden und wie sie zusammenzusetzen sind und welche Bezeichnung die Hochschule führt. Der Träger bedarf dazu jeweils des staatlichen Einvernehmens. Das Einvernehmen wird erklärt, wenn die Ordnung nicht gegen Gesetze verstößt und die Gleichwertigkeit der Ausbildung und der Abschlüsse gewährleistet ist.
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1) Siehe hierzu das Schlußprotokoll, abgedr. ais Anlage 5 (Nr. 1050-5)

§ 4

Die Katholische Universität hat das Recht, ohne weitere staatliche Mitwirkung in den in Art. 5 § 1 genannten wissenschaftlichen und Fachhochschulstudiengängen auf Grund von Prüfungsordnungen, die in ihren Anforderungen den an den staatlichen Hochschulen geltenden Prüfungsordnungen gleichwertig sind, Hochschulprüfungen abzunehmen, Zeugnisse zu erteilen und die akademischen Grade zu verleihen, die in vergleichbaren Fächern von staatlichen Hochschulen unter gleichen Voraussetzungen verliehen werden. Die Verleihung des Doktorgrades in allen in § 1 genannten wissenschaftlichen Studiengängen sowie die Feststellung der Lehrbefähigung setzen ein wissenschaftliches Studium voraus. Die Hochschulprüfungen, Hochschulgrade und Zeugnisse verleihen die gleichen Berechtigungen wie die Prüfungen, Grade und Zeugnisse gleicher Studiengänge an staatlichen Hochschulen. Das an der Katholischen Universität abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne des allgemeinen Hochschulrechtes. Prüfungen im Rahmen der Aus- und Fortbildung der Priester richten sich ausschließlich nach kirchlichem Recht, soweit auf Grund der Prüfungen keine akademischen Grade verliehen werden.

§ 5

Prüfungen, welche die Befähigung für das Lehramt an öffentlichen Schulen verleihen, werden auf Grund staatlicher Studien- und Prüfungsordnungen als Staatsprüfungen und - soweit dies allgemein üblich ist - am Sitz der Katholischen Universität abgenommen.

Die an der Katholischen Universität ausgebildeten Studenten werden nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen wie vergleichbare Studenten der staatlichen Hochschulen zu den staatlichen Prüfungen für das Lehramt zugelassen. Der Staat wird im Rahmen seiner Zuständigkeit dafür Sorge tragen, daß sie in ihrer beruflichen Verwendung den an den staatlichen Hochschulen Ausgebildeten gleichgestellt sind.
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1) Siehe hierzu das Schlußprotokoll, abgedr. als Anlage 5 (Nr. 1050-5)


Pøevzato z http://recht.verwaltung.uni-muenchen.de/gesetze/kirche/1050-1.htm