Vertrag zwischen dem Lande Niedersachsen und der
Freireligiösen Landesgemeinschaft Niedersachsen
Vom 8. Juni 1970 (Nds. GVBl. S. 505)
Zwischen
dem Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen
Ministerpräsidenten,
und der
Freireligiösen Landesgemeinschaft Niedersachsen, Körperschaft des öffentlichen
Rechts, vertreten durch ihr Präsidium,
wird
folgender Vertrag geschlossen:
§ 1
(1) Das Land gewährleistet der
Freireligiösen Landesgemeinschaft (FLG) ihre freie Betätigung im Rahmen des
Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zur freireligiös-humanistischen
Betreuung ihrer Mitglieder und anderer, keiner Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaft angehörender Personen.
(2) Die FLG bekennt sich zum
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zur Vorläufigen
Niedersächsischen Verfassung. Sie wird ihre Tätigkeit im Hinblick auf das
Gemeinwohl ausüben.
§ 2
Das Land wird darauf bedacht
bleiben, dass der in § 5 Abs. 6 des niedersächsischen Schulgesetzes an den
öffentlichen Schulen vorgesehene religionskundliche Unterricht
neben dem Religionsunterricht im Sinne der christlichen Bekenntnisse
gleichberechtigt erteilt wird. Es wird insbesondere dafür sorgen, daß die
betroffenen Erziehungsberechtigten auf die in Betracht kommenden
Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig hingewiesen werden.
§ 3
Das Land wird im Hochschulbereich
die wissenschaftliche Vorbildung für den religionskundlichen Unterricht
ermöglichen. Der an der Pädagogischen Hochschule Niedersachsen, Abteilung
Hannover, erteilte Lehrauftrag für Religionswissenschaft und Didaktik des
religionskundlichen Unterrichts soll erhalten bleiben.
§ 4
Das Land wird bei den
Rundfunkanstalten, an denen es beteiligt ist, darauf bedacht bleiben, dass die
Satzung Bestimmungen enthält, nach denen der FLG angemessene Sendezeiten
eingeräumt werden und ihr eine angemessene Vertretung ihrer Interessen an den
Fragen des Programms ermöglicht wird.
§ 5
Die Freiheit der FLG, in der
Erwachsenenbildung tätig zu sein, wird gewährleistet.
§ 6
Die FLG und ihre Gemeinden sind
berechtigt, bei ihren Mitgliedern für freireligiöse und mildtätige Zwecke zu
sammeln.
§ 7
(1) Das Land zahlt der FLG von dem
Jahr 1970 ab als Zuschuß zu den Personalkosten jährlich einhunderttausend
Deutsche Mark. Der Betrag ist in seiner Höhe laufend den Veränderungen der
Besoldung der Landesbeamten wie bei vergleichbaren Staatsleistungen anzupassen.
(2) Die Staatsleistung wird
vierteljährlich mit je einem Viertel des Jahresbetrages im voraus gezahlt.
(3) Der Landesrechnungshof ist
berechtigt, die Verwendung der Finanzhilfe an Ort und Stelle zu überprüfen, die
erforderlichen Unterlagen einzusehen und Auskünfte zu verlangen.
Hannover,
den 8. Juni 1970