Vertrag zwischen dem Lande Niedersachsen und der

Freireligiösen Landesgemeinschaft Niedersachsen

 

Vom 8. Juni 1970 (Nds. GVBl. S. 505)

 

Zwischen dem Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten,

 

und der Freireligiösen Landesgemeinschaft Niedersachsen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch ihr Präsidium,

 

wird folgender Vertrag geschlossen:

 
§ 1
 

(1) Das Land gewährleistet der Freireligiösen Landesgemeinschaft (FLG) ihre freie Betätigung im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zur freireligiös-humanistischen Betreuung ihrer Mitglieder und anderer, keiner Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft angehörender Personen.

 

(2) Die FLG bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zur Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung. Sie wird ihre Tätigkeit im Hinblick auf das Gemeinwohl ausüben.

 
§ 2
 

Das Land wird darauf bedacht bleiben, dass der in § 5 Abs. 6 des niedersächsischen Schulgesetzes an den öffentlichen Schulen vorgesehene religionskundliche Unterricht neben dem Religionsunterricht im Sinne der christlichen Bekenntnisse gleichberechtigt erteilt wird. Es wird insbesondere dafür sorgen, daß die betroffenen Erziehungsberechtigten auf die in Betracht kommenden Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig hingewiesen werden.

 
§ 3
 

Das Land wird im Hochschulbereich die wissenschaftliche Vorbildung für den religionskundlichen Unterricht ermöglichen. Der an der Pädagogischen Hochschule Niedersachsen, Abteilung Hannover, erteilte Lehrauftrag für Religionswissenschaft und Didaktik des religionskundlichen Unterrichts soll erhalten bleiben.

 
§ 4
 

Das Land wird bei den Rundfunkanstalten, an denen es beteiligt ist, darauf bedacht bleiben, dass die Satzung Bestimmungen enthält, nach denen der FLG angemessene Sendezeiten eingeräumt werden und ihr eine angemessene Vertretung ihrer Interessen an den Fragen des Programms ermöglicht wird.

 
§ 5
 

Die Freiheit der FLG, in der Erwachsenenbildung tätig zu sein, wird gewährleistet.

 
§ 6
 

Die FLG und ihre Gemeinden sind berechtigt, bei ihren Mitgliedern für freireligiöse und mildtätige Zwecke zu sammeln.

 
§ 7
 

(1) Das Land zahlt der FLG von dem Jahr 1970 ab als Zuschuß zu den Personalkosten jährlich einhunderttausend Deutsche Mark. Der Betrag ist in seiner Höhe laufend den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten wie bei vergleichbaren Staatsleistungen anzupassen.

 

(2) Die Staatsleistung wird vierteljährlich mit je einem Viertel des Jahresbetrages im voraus gezahlt.

 

(3) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die Verwendung der Finanzhilfe an Ort und Stelle zu überprüfen, die erforderlichen Unterlagen einzusehen und Auskünfte zu verlangen.

Hannover, den 8. Juni 1970

 

Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, der Niedersächsische Kultusminister gez. Langeheine

Das Präsidium der Freireligiösen Landesgemeinschaft Niedersachsen, gez. K. Schrader,

H. Reuper und Dr. W. Wiepking