Österreichisches
Bundesgesetz Převzato z www stránky: http://www.uni-tuebingen.de/kirchenrecht/nomokanon/index.html
Fundstelle: Österr.
BGBl. I Nr. 19/1998 Begriff
der religiösen Bekenntnisgemeinschaft § 1. Religiöse Bekenntnisgemeinschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vereinigungen von Anhängern einer Religion, die gesetzlich nicht anerkannt sind. Erwerb
der Rechtspersönlichkeit für eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft § 2. (1) Religiöse Bekenntnisgemeinschaften erwerben die Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz durch Antrag beim Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Einlangen dieses Antrages, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein Bescheid über die Versagung der Rechtspersönlichkeit (§ 5) zugestellt worden ist. (2) Der
Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat das
Einlangen von Anträgen gemäß Abs. 1 im "Amtsblatt zur Wiener
Zeitung"' kundzumachen. (3) Über
den Erwerb der Rechtspersönlichkeit ist ein Feststellungsbescheid zu
erlassen, der den Namen der religiösen Bekenntnisgemeinschaft sowie die nach
außen vertretungsbefugten Organe in allgemeiner Bezeichnung zu enthalten hat.
(4) Mit
dem Feststellungsbescheid nach Abs. 3 hat der Bundesminister für Unterricht
und kulturelle Angelegenheiten die Auflösung jener Vereine zu verbinden,
deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der betreffenden religiösen
Bekenntnisgemeinschaft besteht. (5) Wird
eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft unter Auflösung eines Vereines, der der
Unterstützung des betreffenden religiösen Bekenntnisses dient, neu gebildet,
so ist abgabenrechtlich von einem bloßen Wechsel der Rechtsform und weiterem
Fortbestehen ein und desselben Steuerpflichtigen (Rechtsträgers) auszugehen. (6)
Religiöse Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit nach diesem
Bundesgesetz haben das Recht, sich als "staatlich eingetragene religiöse
Bekenntnisgemeinschaft"' zu bezeichnen. Antrag
der religiösen Bekenntnisgemeinschaft auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit § 3. (1) Der Antrag der religiösen Bekenntnisgemeinschaft auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit hat durch die Vertretung der religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu erfolgen. Die Vertretungsbefugnis ist glaubhaft zu machen. Ferner ist eine Zustelladresse anzugeben. (2) Dem
Antrag sind Statuten und ergänzende Unterlagen beizulegen, aus denen sich
Inhalt und Praxis des Religionsbekenntnisses ergeben. (3)
Zusammen mit dem Antrag ist der Nachweis zu erbringen, daß der religiösen Bekenntnisgemeinschaft
mindestens 300 Personen mit Wohnsitz in Österreich angehören, welche weder
einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit nach diesem
Bundesgesetz noch einer gesetzlich anerkannten Kirche oder
Religionsgesellschaft angehören. (4) Im
Bundesgebiet bestehende Vereine, deren Zweck in der Verbreitung der
Religionslehre der religiösen Bekenntnisgemeinschaft besteht, haben im
Verfahren Parteistellung; sie sind mit dem Antrag namhaft zu machen. Statuten § 4. (1) Die Statuten haben zu enthalten: 1. Name der
religiösen Bekenntnisgemeinschaft, welcher so beschaffen sein muß, daß er mit
der Lehre der religiösen Bekenntnisgemeinschaft in Zusammenhang gebracht
werden kann und Verwechslungen mit bestehenden religiösen Bekenntnisgemeinschaften
mit Rechtspersönlichkeit und gesetzlich anerkannten Kirchen und
Religionsgesellschaften oder deren Einrichtungen ausschließt, 2. Darstellung
der Religionslehre, welche sich von der Lehre bestehender religiöser
Bekenntnisgemeinschaften nach diesem Bundesgesetz sowie von der Lehre
gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften unterscheiden muß,
3. Darstellung
der sich aus der Religionslehre ergebenden Zwecke und Ziele der religiösen
Bekenntnisgemeinschaft sowie Rechte und Pflichten der Angehörigen der
religiösen Bekenntnisgemeinschaft, 4. Bestimmungen
betreffend den Beginn der Mitgliedschaft und die Beendigung der
Mitgliedschaft, wobei die Beendigung jedenfalls gemäß § 8 Abs. 1
gewährleistet sein muß, 5. Art der
Bestellung der Organe der religiösen Bekenntnisgemeinschaft, deren sachlicher
und örtlicher Wirkungskreis, Sitz und Verantwortlichkeit für den staatlichen
Bereich, 6. Vertretung
der religiösen Bekenntnisgemeinschaft nach außen, 7. Art der
Aufbringung der für die Erfüllung der wirtschaftlichen Bedürfnisse
erforderlichen Mittel, 8. Bestimmungen
für den Fall der Beendigung der Rechtspersönlichkeit, wobei insbesondere
sicherzustellen ist, daß Forderungen gegen die religiöse
Bekenntnisgemeinschaft ordnungsgemäß abgewickelt werden und das Vermögen der
religiösen Bekenntnisgemeinschaft nicht für Zwecke verwendet wird, die ihrer
Zielsetzung widersprechen. (2) In den Statuten kann vorgesehen werden, daß auch örtlicheTeilbereiche der religiösen Bekenntnisgemeinschaft eigene Rechtspersönlichkeit erwerben können. In diesem Fall haben die Statuten bezüglich der Teilbereiche zu bestimmen: 1. Bezeichnung
des örtlichen Wirkungsbereiches, 2. eigene
vertretungsberechtigte Organe, 3. Bestimmungen
betreffend den Rechtsübergang bei Auflösung dieses Rechtsträgers. Versagung
des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit § 5. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat den Erwerb der Rechtspersönlichkeit zu versagen, wenn 1. dies im
Hinblick auf die Lehre oder deren Anwendung zum Schutz der in einer demokratischen
Gesellschaft gegebenen Interessen der öffentlichen Sicherheit, der
öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und
Freiheiten anderer notwendig ist; dies ist insbesondere bei Aufforderung zu
einem mit Strafe bedrohtem gesetzwidrigen Verhalten, bei einer Behinderung
der psychischen Entwicklung von Heranwachsenden, bei Verletzung der
psychischen Integrität und bei Anwendung psychotherapeutischer Methoden,
insbesondere zum Zwecke der Glaubensvermittlung, gegeben, 2. die
Statuten dem § 4 nicht entsprechen. (2) Die Versagung der Rechtspersönlichkeit ist im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen. Erwerb
der Rechtspersönlichkeit für örtliche Teilbereiche einer religiösen
Bekenntnisgemeinschaft § 6. Der Erwerb der Rechtspersönlichkeit für örtliche Teilbereiche einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft bedarf eines Antrages durch die religiöse Bekenntnisgemeinschaft beim Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und wird mit dem Tag des Einlangens wirksam. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat das Einlangen des Antrages zu bestätigen. Mitteilungspflichten
der religiösen Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit § 7. Religiöse
Bekenntnisgemeinschaften und deren Teilbereiche mit Rechtspersönlichkeit
haben die Namen und Anschriften ihrer jeweiligen vertretungsberechtigten
Organe sowie jede Änderung der Statuten unverzüglich dem Bundesministerium
für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bekanntzugeben. Die Kenntnisnahme
ist bescheidmäßig zu versagen, wenn eine statutenwidrige Bestellung der
Organe der Behörde zur Kenntnis gelangt ist bzw. die Statutenänderung den
Grund für eine Versagung gemäß § 5 geben würde. Beendigung
der Mitgliedschaft zu einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft § 8. (1) Die Beendigung der Mitgliedschaft zu einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft erfolgt jedenfalls durch die Erklärung des Austrittes vor der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat den Austritt der betreffenden religiösen Bekenntnisgemeinschaft mitzuteilen. (2)
Gebühren anläßlich des Austrittes dürfen nicht gefordert werden. Beendigung
der Rechtspersönlichkeit § 9. (1) Die Rechtspersönlichkeit
endet durch 1. Selbstauflösung,
die dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
schriftlich bekanntzugeben ist, 2. Aberkennung
der Rechtspersönlichkeit. (2) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft oder deren Teilbereich die Rechtspersönlichkeit abzuerkennen, wenn 1. sie eine
der für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit maßgeblichen Voraussetzungen
nicht oder nicht mehr erbringt, 2. sie
durch mindestens ein Jahr keine handlungsfähigen vertretungsbefugten Organe
für den staatlichen Bereich besitzt, 3. bei
Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versagung der Rechtspersönlichkeit
gemäß § 5, sofern trotz Aufforderung zur Abstellung des Aberkennungsgrundes
dieser fortbesteht, oder bei statutenwidrigem Verhalten, sofern trotz
Aufforderung zur Abstellung dieses fortbesteht. (3) Die Aberkennung der Rechtspersönlichkeit ist im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen. Register
über die religiösen Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit § 10. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat ein Register über die religiösen Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit zu führen. Dieses hat zu enthalten: 1.
Name der religiösen Bekenntnisgemeinschaft, 2.
Rechtspersönlichkeiten für Teilbereiche, 3.
Geschäftszahl und Datum des Feststellungsbescheides
gem. § 2 Abs. 3, 4.
vertretungsbefugte Organe und
Zeichnungsberechtigung, 5.
bei Beendigung der Rechtspersönlichkeit den Grund. (2) Das Register ist öffentlich. (3) Auf
Verlangen ist jedermann Auskunft über die Anschrift der religiösen
Bekenntnisgemeinschaft und über deren nach außen vertretungsbefugten
Mitglieder zu erteilen. Ferner ist auf Antrag der religiösen
Bekenntnisgemeinschaft oder auch sonst von Personen oder Institutionen, die
ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Bestätigung darüber
auszustellen, wer nach den vorliegenden Statuten sowie nach den Meldungen
gemäß § 7 zur Vertretung nach außen befugt ist. Zusätzliche
Voraussetzungen für eine Anerkennung nach dem Anerkennungsgesetz § 11. (1) Zusätzliche Voraussetzungen zu den im Gesetz betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. Nr.68/1874, umschriebenen Voraussetzungen sind: 1. Bestand
als Religionsgemeinschaft durch mindestens 20 Jahre, davon mindestens 10
Jahre als religiöse Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit im Sinne
dieses Bundesgesetzes, 2. Anzahl
der Angehörigen in der Höhe von mindestens 2 vT der Bevölkerung Österreichs
nach der letzten Volkszählung, 3. Verwendung
der Einnahmen und des Vermögens für religiöse Zwecke (wozu auch in der
religiösen Zielsetzung begründete gemeinnützige und mildtätige Zwecke
zählen), 4. positive
Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat, 5. keine
gesetzwidrige Störung des Verhältnisses zu den bestehenden gesetzlich
anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie sonstigen
Religionsgemeinschaften. (2) Dieses Bundesgesetz findet auf laufende Verwaltungsverfahren auf Grund des Gesetzes betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften Anwendung. Anträge auf Anerkennung als Religionsgesellschaft sind als Anträge gemäß § 3 zu werten, wobei der Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als Tag der Einbringung gilt. Schlußbestimmungen § 12. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 13. Mit der Vollziehung des § 2 Abs.
5 ist der Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für
Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betraut. |