Konkordat
zwischen dem Heiligen Stuhl
und dem Deutschen Reich
Acta
Apostolicae Sedis 25 [1933], 389ff. Reichsgesetzblatt von 1933, II, 679ff.
[Deutscher und italienischer Text. In den A. A. S. hat das ganze Vertragswerk
die Überschrift: Inter Sanctam Sedem et Germanicam Rempublicam Sollemnis
Conventio, der italienische Text: Concordato fra la Santa Sede ed il Reich
Germanico]. Seine
Heiligkeit Papst Pius XI. und der Deutsche Reichspräsident, von dem
gemeinsamen Wunsche geleitet, die zwischen dem Heiligen Stuhl und dem
Deutschen Reich bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu festigen und zu
fördern, gewillt, das Verhältnis zwischen der katholischen Kirche und dem
Staat für den Gesamtbereich des Deutschen Reiches in einer beide Teile
befriedigenden Weise dauernd zu regeln, haben beschlossen, eine feierliche
Übereinkunft zu treffen, welche die mit einzelnen deutschen Ländern
abgeschlossenen Konkordate ergänzen und auch für die übrigen Länder eine in
den Grundsätzen einheitliche Behandlung der einschlägigen Fragen sichern
soll. Zu
diesem Zweck haben Seine Heiligkeit Papst Pius XI. zu Ihrem Bevollmächtigten
Seine Eminenz den Hochwürdigsten Herrn Kardinal Eugen Pacelli, Ihren
Staatssekretär, und der Deutsche Reichspräsident zum Bevollmächtigten den
Vizekanzler des Deutschen Reiches, Herrn Franz von Papen, ernannt, die,
nachdem sie ihre beiderseitigen Vollmachten ausgetauscht und in guter und
gehöriger Form befunden haben, über folgende Artikel übereingekommen sind: Das
Deutsche Reich gewährleistet die Freiheit des Bekenntnisses und der
öffentlichen Ausübung der katholischen Religion. Es
anerkennt das Recht der katholischen Kirche, innerhalb der Grenzen des für
alle geltenden Gesetzes, ihre Angelegenheiten selbständig und zu ordnen und
zu verwalten und im Rahmen ihrer Zuständigkeit für ihre Mitglieder bindende
Gesetze und Anordnungen zu erlassen. Die mit
Bayern (1924), Preußen (1929) und Baden (1932) abgeschlossenen Konkordate
bleiben bestehen und die in ihnen anerkannten Rechte und Freiheiten der
katholischen Kirche innerhalb der betreffenden Staatsgebiete unverändert
gewahrt. Für die übrigen Länder greifen die in dem vorliegenden Konkordat
getroffenen Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit Platze Letztere sind auch für
die obengenannten drei Länder verpflichtend, soweit sie Gegenstände
betreffen, die in den Länderkonkordaten nicht geregelt wurden oder soweit sie
die früher getroffene Regelung ergänzen.
Um die guten Beziehungen
zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich zu pflegen, wird wie
bisher ein apostolischer Nuntius in der Hauptstadt des Reiches und ein
Botschafter des Deutschen Reiches beim Heiligen Stuhl residieren. Artikel 4 Der
Heilige Stuhl genießt in seinem Verkehr und seiner Korrespondenz mit den
Bischöfen, dem Klerus und den übrigen Angehörigen der katholischen Kirche in
Deutschland volle Freiheit.
Artikel 5
Kleriker
und Ordensleute sind frei von der Verpflichtung zur Übernahme öffentlicher
Ämter und solcher Obliegenheiten, die nach den Vorschriften des kanonischen
Rechtes mit dem geistlichen Stande bzw. dem Ordensstande nicht vereinbar
sind. Dies gilt insbesondere von dem Amt eines Schöffen, eines Geschworenen,
eines Mitglieds der Steuerausschüsse oder der Finanzgerichte. Artikel 7 Zur Annahme
einer Anstellung oder eines Amtes im Staat oder bei einer von ihm abhängigen
Körperschaft des öffentlichen Rechtes bedürfen Geistliche des Nihil obstat
ihres Diözesanordinarius sowie des Ordinarius des Sitzes der
öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Artikel 8 Das
Amtseinkommen der Geistlichen ist in gleichem Maße von der
Zwangsvollstreckung befreit wie die Amtsbezüge der Reichs- und Staatsbeamten.
Artikel 9 Geistliche
können von Gerichtsbehörden und anderen Behörden nicht um Auskünfte über
Tatsachen angehalten werden, die ihnen bei Ausübung der Seelsorge anvertraut
worden sind und deshalb unter die Pflicht der seelsorgerlichen
Verschwiegenheit fallen. Artikel 10
Die
gegenwärtige Diözesanorganisation und -zirkumskription der katholischen
Kirche im Deutschen Reich bleibt bestehen. Eine in Zukunft etwa erforderlich
erscheinende Neueinrichtung eines Bistums oder einer Kirchenprovinz oder
sonstige Änderungen der Diözesanzirkumskription bleiben, soweit es sich um
Neubildungen innerhalb der Grenzen eines deutschen Landes handelt, der
Vereinbarung mit der zuständigen Landesregierung vorbehalten. Bei
Neubildungen oder Änderungen, die über die Grenzen eines deutschen Landes
hinausgreifen, erfolgt die Verständigung mit der Reichsregierung, der es
überlassen bleibt, die Zustimmung der in Frage kommenden Länderregierungen
herbeizuführen. Dasselbe gilt entsprechend für die Neuerrichtung oder
Änderung von Kirchenprovinzen, falls mehrere deutsche Länder daran beteiligt
sind. Auf kirchliche Grenzverlegungen, die lediglich im Interesse der
örtlichen Seelsorge erfolgen, finden die vorstehenden Bedingungen keine
Anwendung. Artikel 12 Unbeschadet
der Bestimmungen des Artikels 11 können kirchliche Ämter frei errichtet und
umgewandelt werden, falls Aufwendungen aus Staatsmitteln nicht beansprucht
werden. Die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung von Kirchengemeinden
erfolgt nach Richtlinien, die mit den Diözesanbischöfen vereinbart werden und
für deren möglichst einheitliche Gestaltung die Reichsregierung bei den
Länderregierungen wirken wird. Artikel 13 Die
katholischen Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Diözesanverbände,
die Bischöflichen Stühle, Bistümer und Kapitel, die Orden und religiösen
Genossenschaften sowie die unter Verwaltung kirchlicher Organe gestellten
Anstalten, Stiftungen und Vermögensstücke der katholischen Kirche behalten bzw.
erlangen die Rechtsfähigkeit für den staatlichen Bereich nach den allgemeinen
Vorschriften des staatlichen Rechts. Sie bleiben Körperschaften des
öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren; den anderen können die
gleichen Rechte nach Maßgabe des für alle geltenden Gesetzes gewährt werden. Artikel 14 Die
Kirche hat grundsätzlich das freie Besetzungsrecht für alle Kirchenämter und
Benefizien ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinden,
soweit nicht durch die in Artikel 2 genannten Konkordate andere
Vereinbarungen getroffen sind. Bezüglich
der Besetzung von Bischöflichen Stühlen findet auf die beiden
Suffraganbistümer Rottenburg und Mainz wie auch für das Bistum Meißen die für
den Metropolitansitz der Oberrheinischen Kirchenprovinz Freiburg getroffene
Regelung entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt für die erstgenannten zwei
Suffraganbistümer bezüglich der Besetzung von domkapitularischen Stellen und
der Regelung des Patronatsrechtes.
Artikel 15 Orden
und religiöse Genossenschaften unterliegen in bezug auf ihre Gründung,
Niederlassung, die Zahl und - vorbehaltlich Artikel 15 Absatz 2 - die
Eigenschaften ihrer Mitglieder, ihre Tätigkeit in der Seelsorge, im
Unterricht, in Krankenpflege und karitativer Arbeit, in der Ordnung ihrer
Angelegenheiten und der Verwaltung ihres Vermögens staatlicherseits keiner
besonderen Beschränkung. Geistliche Ordensobere, die innerhalb des Deutschen
Reiches ihren Amtssitz haben, müssen die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzen. Provinz - und Ordensoberen, deren Amtssitz außerhalb des deutschen
Reichsgebietes liegt, steht, auch wenn sie anderer Staatsangehörigkeit sind,
das Visitationsrecht bezüglich ihrer in Deutschland liegenden Niederlassungen
zu. Der
Heilige Stuhl wird dafür Sorge tragen, daß für die innerhalb des Deutschen
Reiches bestehenden Ordensniederlassungen die Provinzorganisation so
eingerichtet wird, daß die Unterstellung deutscher Niederlassungen unter
ausländische Provinzialobere tunlichst entfällt. Ausnahmen hiervon können im
Einvernehmen mit der Reichsregierung zugelassen werden, insbesondere in
solchen Fällen, wo die geringe Zahl der Niederlassungen die Bildung; einer
deutschen Provinz untunlicht macht oder wo besondere Gründe vorliegen, eine
geschichtlich gewordene und sachlich bewährte Provinzorganisation bestehen zu
lassen. Artikel 16 Bevor
die Bischöfe von ihrer Diözese Besitz ergreifen, leisten sie in die Hand des
Reichsstatthalters in dem zuständigen Lande bzw. des Reichspräsidenten einen
Treueid nach folgender Formel:
Artikel 17 Das
Eigentum und andere Rechte der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, der
Anstalten, Stiftungen und Verbände der katholischen Kirche an ihrem Vermögen
werden nach Maßgabe der allgemeinen Staatsgesetze gewährleistet.
Artikel 18
Zu den
besonderen Rechtstiteln zählt auch das rechtsbegründete Herkommen. Die
Ablösung muß den Ablösungsberechtigten einen angemessenen Ausgleich für den
Wegfall der bisherigen staatlichen Leistungen gewähren. Artikel 19 Die
katholisch-theologischen Fakultäten an den staatlichen Hochschulen bleiben
erhalten. Ihr Verhältnis zur kirchlichen Behörde richtet sich nach den
einschlägigen Konkordaten und dazugehörenden Schlußprotokollen festgelegten
Bestimmungen unter Beachtung der einschlägigen kirchlichen Vorschriften. Die
Reichsregierung wird sich angelegen sein lassen, für sämtliche in Frage
kommenden katholischen Fakultäten Deutschlands eine einheitliche Praxis zu
sichern Artikel 20 Die
Kirche hat das Recht, soweit nicht andere Vereinbarungen vorliegen, zur
Ausbildung des Klerus philosophische und theologischen Lehranstalten zu
errichten, die ausschließlich von der kirchlichen Behörde abhängen, falls
keine staatlichen Zuschüsse verlangt werden. Artikel 21 Der
katholische Religionsunterricht in den Volksschulen, Berufsschulen,
Mittelschulen und höheren Lehranstalten ist ordentliches Lehrfach und wird in
Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche erteilt. Im
Religionsunterricht wird die Erziehung zu vaterländischem, staatsbürgerlichem
und sozialem Pflichtbewußtsein aus dem Geiste des christlichen Glaubens des
Sittengesetzes mit besonderem Nachdruck gepflegt werden, ebenso wie es im
gesamten übrigen Unterricht geschieht. Lehrstoff und Auswahl der Lehrbücher
für den Religionsunterricht werden im Einvernehmen mit der kirchlichen
Oberbehörde festgesetzt. Den kirchlichen Oberbehörden wird Gelegenheit
gegeben werden, im Einvernehmen mit der Schulbehörde zu prüfen, ob die
Schüler Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Lehrern und
Anforderungen der Kirche erhalten. Artikel 22 Bei der
Anstellung von katholischen Religionslehrern findet Verständigung zwischen
dem Bischof und der Landesregierung statt. Lehrer, die wegen ihrer Lehre oder
sittlichen Führung; vom Bischof zur weiteren Erteilung des
Religionsunterrichtes für ungeeignet erklärt worden sind, dürfen, solange
dies Hindernis besteht, nicht als Religionslehrer verwendet werden. Artikel 23 Die
Beibehaltung und Neueinrichtung katholischer Bekenntnisschulen bleibt
gewährleistet. In allen Gemeinden, in denen Eltern oder sonstige
Erziehungsberechtigte es beantragen, werden katholische Volksschulen
errichtet werden, wenn die Zahl der Schüler unter gebührender
Berücksichtigung der örtlichen schulorganisatorischen Verhältnisse einen nach
Maßgabe der staatlichen Vorschriften geordneten Schulbetrieb durchführbar
erscheinen läßt. Artikel 24 An allen
katholischen Volksschulen werden nur solche Lehrer angestellt, die der
katholischen Kirche angehören und Gewähr bieten, den besonderen
Erfordernissen der katholischen Bekenntnisschule zu entsprechen.
Orden
und religiöse Kongregationen sind im Rahmen der allgemeinen Gesetze und
gesetzlichen Bedingungen zur Gründung und Führung von Privatschulen
berechtigt. Diese Privatschulen geben die gleichen Berechtigungen wie die
staatlichen Schulen, soweit sie die lehrplanmäßigen Vorschriften für letztere
erfüllen. Für
Angehörige von Orden oder religiösen Genossenschaften gelten hinsichtlich der
Zulassung zum Lehramte und für die Anstellung an Volksschulen, mittleren oder
höheren Lehranstalten die allgemeinen Bedingungen. Artikel 26
Artikel 27 Der
Deutschen Reichswehr wird für die zu ihr gehörenden katholischen Offiziere,
Beamten und Mannschaften sowie deren Familien eine exemte Seelsorge
zugestanden.
Artikel 28 In
Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen Häusern der öffentlichen Hand
wird die Kirche im Rahmen der allgemeinen Hausordnung zur Vornahme
seelsorgerlicher Besuche und gottesdienstlicher Handlungen zugelassen. Wird
in solchen Anstalten eine regelmäßige Seelsorge eingerichtet und müssen
hierfür Geistliche als Staats- oder sonstige öffentliche Beamte eingestellt
werden, so geschieht dies im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde. Artikel 29 Die
innerhalb des Deutschen Reiches wohnhaften katholischen Angehörigen einer
nichtdeutschen völkischen Minderheit werden bezüglich der Berücksichtigung
ihrer Muttersprache in Gottesdienst, Religionsunterricht und kirchlichem
Vereinswesen nicht weniger günstig gestellt werden, als der rechtlichen und
tatsächlichen Lage der Angehörigen deutscher Abstammung und Sprache innerhalb
des Gebietes des entsprechenden fremden Staates entspricht. Artikel 30 An den
Sonntagen und den gebotenen Feiertagen wird in den Bischofskirchen sowie in
den Pfarr-, Filial- und Klosterkirchen des Deutschen Reiches im Anschluß an
den Hauptgottesdienst, entsprechend den Vorschriften der kirchlichen
Liturgie, ein Gebet für das Wohlergehen des Deutschen Reiches und Volkes
eingelegt. Artikel 31 Diejenigen
katholischen Organisationen und Verbände, die ausschließlich religiösen,
reinkulturellen und karitativen Zwecken dienen und als solche der kirchlichen
Behörde unterstellt sind, werden in ihren Einrichtungen und in ihrer
Tätigkeit geschützt.
Artikel 32 Auf
Grund der in Deutschland bestehenden besonderen Verhältnisse wie im Hinblick
auf die durch die Bestimmungen des vorstehenden Konkordats geschaffenen
Sicherungen einer die Rechte und Freiheiten der katholischen Kirche im Reich
und seinen Ländern wahrenden Gesetzgebung erläßt der Heilige Stuhl
Bestimmungen, die für die Geistlichen und Ordensleute die Mitgliedschaft in
politischen Parteien und die Tätigkeit für solche Parteien ausschließen. Artikel 33 Die auf
kirchliche Personen oder kirchliche Dinge bezüglichen Materien, die in den
vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, werden für den kirchlichen
Bereich dem geltenden kanonischen Recht gemäß geregelt. Sollte
sich in Zukunft wegen der Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses
Konkordates irgendeine Meinungsverschiedenheit ergeben, so werden der Heilige
Stuhl und das Deutsche Reich im gemeinsamen Einvernehmen eine
freundschaftliche Lösung herbeiführen. Artikel 34 Das
vorliegende Konkordat, dessen deutscher und italienischer Text gleiche Kraft
haben, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden baldigst ausgetauscht
werden. Es tritt mit dem Tage ihres Austausches in Kraft. Zu
Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Konkordat unterzeichnet Geschehen
in doppelter Urschrift. In der
Vatikanstadt, am 20. Juli 1933. L. S.
gez. Eugenio Cardinale Pacelli L. S.
gez. Franz von Papen Schlußprotokoll
Bei der Unterzeichnung des am
heutigen Tage abgeschlossenen Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem
Deutschen Reich haben die ordnungsmäßig bevollmächtigten Unterzeichneten
folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden
Bestandteil des Konkordats selbst bilden. Zu Artikel 3 Der
Apostolische Nuntius beim Deutschen Reich ist, entsprechend dem Notenwechsel
zwischen der Apostolischen Nuntiatur in Berlin und dem Auswärtigen Amt vom
11. und 27. März 1930, Doyen des dort akkreditierten Diplomatischen Korps. Zu Artikel
13 Es
besteht Einverständnis darüber, daß das Recht der Kirche, Steuern zu erheben,
gewährleistet bleibt. Zu Artikel
14 Absatz 2 Ziffer 2 Es
besteht Einverständnis darüber, daß, sofern Bedenken allgemeinpolitischer
Natur bestehen, solche in kürzester Frist vorgebracht werden. Liegt nach
Ablauf von 20 Tagen eine derartige Erklärung nicht vor, so wird der Heilige
Stuhl berechtigt sein, anzunehmen, daß Bedenken gegen den Kandidaten nicht
bestehen. Über die in Frage stehenden Persönlichkeiten wird bis zur
Veröffentlichung der Ernennung volle Vertraulichkeit gewahrt werden. Zu Artikel
17 Soweit
staatliche Gebäude oder Grundstücke Zwecken der Kirche gewidmet sind, bleiben
sie diesen, unter Wahrung etwa bestehender Verträge, nach wie vor überlassen.
Die
Grundlage bietet zur Zeit des Konkordatsabschlusses besonders die
Apostolische Konstitution »Deus scientiarum Dominus« vom 24. Mai 1931 und die
Instruktion vom 7. Juli 1932. Zu Artikel
20 Die
unter Leitung der Kirche stehenden Konvikte an Hochschulen und Gymnasien
werden in steuerrechtlicher Hinsicht als wesentliche kirchliche Institutionen
im eigentlichen Sinne und als Bestandteil der Diözesanorganisation anerkannt.
Zu Artikel
24 Soweit
nach Neuordnung der Lehrerbildungswesens Privatanstalten in der Lage sind,
den allgemein geltenden staatlichen Anforderungen für Ausbildung von Lehrern
oder Lehrerinnen zu entsprechen, werden bei ihrer Zulassung auch bestehende
Anstalten der Orden und Kongregationen entsprechend berücksichtigt werden. Zu Artikel
26 Ein
schwerer sittlicher Notstand liegt vor, wenn es auf unüberwindliche oder nur
mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigende Schwierigkeiten stößt, die
zur Eheschließung erforderlichen Urkunden rechtzeitig beizubringen. Die
katholischen Offiziere, Beamten und Mannschaften sowie deren Familien gehören
nicht den Ortskirchengemeinden an und tragen nicht zu deren Lasten bei. Der
Erlaß des Apostolischen Breve erfolgt im Benehmen mit der Reichsregierung. Zu Artikel
28 In
dringenden Fällen ist der Zutritt dem Geistlichen jederzeit zu gewähren. Zu Artikel
29 Nachdem
die Deutsche Reichsregierung sich zu dem Entgegenkommen in bezug auf
nichtdeutsche Minderheiten bereitgefunden hat, erklärt der Heilige Stuhl, in
Bekräftigung seiner stets vertretenen Grundsätze bezüglich des Rechtes der
Muttersprache in der Seelsorge, im Religionsunterricht und im katholischen
Vereinsleben, bei künftigen konkordatären Abmachungen mit anderen Ländern auf
die Aufnahme einer gleichwertigen, die Rechte der deutschen Minderheiten
schützende Bestimmung Bedacht nehmen zu wollen. Die im
Artikel 31 Absatz 4 niedergelegten Grundsätze gelten auch für den
Arbeitsdienst. Zu Artikel
32 Es
herrscht Einverständnis darüber, daß vom Reich bezüglich der
nichtkatholischen Konfessionen gleiche Regelungen betreffend parteipolitische
Betätigung veranlaßt werden. In der
Vatikanstadt, am 20. Juli 1933. L. S.
gez. Eugenio Cardinale Pacelli Austausch
der Ratifikationen Acta
Apostolicae Sedis 25 [1933], 414. Conventione
inter Apostolicam Sedem et Rem Germanorum publicam rata habita, die 10.
Septembris 1933 in Palatio Apostolico Vaticono Ratihabitionis Instrumenta
accepta et reddita mutuo fuerunt. Exinde, i.e.a die 10 Septembris 1933, quo
die huiusmodi Instrumenta permutata fuerunt, Conventio inter Ssmum Dominum
Nostrum Pium PP. XI et Supremum Reipublicae Germanicae Praesidem (Deutsche
Reichspraesident) icta una simul cum Protocollo findi, vigere et valere
coepit ad normam art. 34 comm. 1 eiusdem Pactionis. Nach der
Ratifizierung des Übereinkommens zwischen dem Apostolischen Stuhl und dem
Deutschen Reich wurden am 10. September 1933 im Vatikan die
Ratifikationsurkunden ausgewechselt. Seitdem, d. i. vom 10. September 1933
an, dem Tage des Austausches dieser Urkunden, ist die zwischen Sr. Heiligkeit
Papst Pius XI. und dem Deutschen Reichspräsidenten abgeschlossene
Übereinkunft zugleich mit dem Schlußprotokoll nach Maßgabe des Artikels 34
Abs. 1 dieses Vertrages in Kraft und Geltung. |