Vertrag des Landes Rheinland-Pfalz mit den
Evangelischen
|
die
Pfälzische Landeskirche |
4 757 300
DM, |
die
Evangelische Kirche im Rheinland |
3 095 000
DM, |
die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
2 863 700 DM. |
(3) Für eine Ablösung der
Staatsleistung gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 1 der Deutschen Verfassung vom
11. August 1919 bleibt die bisherige Rechtslage maßgebend.
(1) Das Land überträgt das
Eigentum an staatlichen Gebäuden nebst Einrichtungsgegenständen und
Grundstücken, die ausschließlich evangelischen ortskirchlichen Zwecken gewidmet
sind, den Kirchen oder, wenn darüber Einverständnis zwischen Kirchen und
Kirchengemeinden hergestellt ist, den Kirchengemeinden. Bei Vorliegen
besonderer Umstände kann im Einzelfall etwas anderes vereinbart werden.
(2) Das Land überträgt das
Eigentum an den Grundstücken Domplatz 4 und 5 in Speyer nebst den darauf
stehenden Gebäuden an die Pfälzische Landeskirche.
(3) Die Eigentumsübertragungen
nach Absatz 1 und 2 sowie die dazu erforderlichen Rechtsgeschäfte sind frei von
Gebühren einschließlich der Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren;
Grunderwerbsteuer und Vermessungsgebühren, die im Zusammenhang hiermit
entstehen, werden nicht erhoben. Das gleiche gilt für die Weiterübertragung von
den Kirchen an die Kirchengemeinden und die dazu erforderlichen
Rechtsgeschäfte, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses
Vertrages vorgenommen werden.
(1) Die Verpflichtungen des Landes
zur baulichen Unterhaltung kirchlicher Gebäude sollen im Interesse einer
Vereinfachung der kirchlichen und staatlichen Verwaltung abgelöst werden.
Ausgenommen hiervon bleibt die Konstantinbasilika in Trier.
(2) Die Ablösung der fiskalischen
Baulast wird durch Verträge des Landes mit den berechtigten Kirchengemeinden im
Einvernehmen mit der zuständigen Kirchenleitung nach Richtlinien vollzogen, die
zwischen Kirche und Staat vereinbart werden.
(3) Die Pfälzische Landeskirche
übernimmt nach der Übertragung des Eigentums an den Grundstücken Domplatz 4 und
5 in Speyer (Artikel 7 Abs. 2) die bauliche Unterhaltung der damit verbundenen
Gebäude. Das Land gewährt für die Übernahme eine Entschädigung, die zwischen
dem Land und der Kirche vereinbart wird.
(1) Den Kirchen, den
Kirchengemeinden und den aus ihnen gebildeten Verbänden sowie den kirchlichen
Anstalten, Einrichtungen, Stiftungen und Vereinen werden ihr Eigentum und
andere Rechte an ihrem Vermögen im Umfang des Artikels 140 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 2
der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 gewährleistet.
(2) Die Landesbehörden werden bei
der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die kirchlichen Belange
Rücksicht nehmen. Beabsichtigen die Kirchen, in Fällen der Enteignung oder der
Veräußerung kirchlicher Grundstücke gleichwertige Ersatzgrundstücke zu
erwerben, werden ihnen die Landesbehörden bei der Erteilung von Genehmigungen,
die nach besonderen Bestimmungen des Grundstücksverkehrs vorgeschrieben sind,
im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenkommen.
(1) In das
Amt des leitenden Geistlichen einer Kirche, dessen Besetzung nicht auf einer
Wahl oder Berufung durch eine Synode beruht, wird niemand berufen werden, von
dem nicht die zuständigen kirchlichen Stellen durch Anfrage bei der
Landesregierung festgestellt haben, daß Bedenken politischer Art gegen ihn
nicht bestehen. Wird das Amt auf Grund einer Wahl oder Berufung durch eine
Synode besetzt, so zeigt die Kirche der Landesregierung die Vakanz an und teilt
ihr später die Person des neuen Amtsträgers mit.
(2) Als Bedenken im Sinne des
Absatzes 1 gelten nur staatspolitische, nicht dagegen kirchliche oder
parteipolitische Bedenken. Bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten hierüber
(Artikel 29) wird die Landesregierung auf Wunsch die Tatsachen angeben, aus
denen sie die Bedenken herleitet. Die Feststellung bestrittener Tatsachen wird
auf Antrag einer von Staat und Kirche gemeinsam zu bestellenden Kommission
übertragen, die zu Beweiserhebungen und Rechtshilfeersuchen nach den für die
Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften befugt ist.
(1) Die Kirchen werden einen
Geistlichen als Vorsitzenden oder Mitglied einer Behörde der Kirchenleitung
oder einer höheren kirchlichen Verwaltungsbehörde, ferner als Leiter oder
Lehrer an einer der praktischen Vorbildung der Geistlichen gewidmeten Anstalt
nur anstellen, wenn er
a)
Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 23. Mai 1949 ist,
b)
ein zum Studium an einer deutschen Universität
berechtigendes Reifezeugnis besitzt,
c)
ein mindestens dreijähriges theologisches Studium an einer
deutschen staatlichen Hochschule zurückgelegt hat.
(2) Wird in einem solchen Amt ein
Nichtgeistlicher angestellt, so wird die Vorschrift des Absatzes 1 Buchstabe a)
angewandt.
(3) Bei staatlichem und
kirchlichem Einverständnis kann von den in Absatz 1 und 2 genannten
Erfordernissen abgesehen werden; insbesondere kann das Studium an anderen als
den in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Hochschulen anerkannt werden.
(4) Die Personalien der in Absatz
1 und 2 genannten Amtsträger werden dem Minister für Unterricht und Kultus
mitgeteilt.
Für die Anstellung als Pfarrer
gelten die in Artikel 11 Abs. l Buchst. a) bis c) genannten Erfordernisse.
Artikel 11 Abs. 3 findet Anwendung.
(1) Im Verfahren vor den
Kirchengemeinden und im förmlichen Disziplinarverfahren gegen Geistliche und
Kirchenbeamte sind
a)
die Kirchengerichte und die kirchlichen Disziplinarbehörden
berechtigt, Zeugen und Sachverständige zu vereidigen.
b)
die Amtsgerichte verpflichtet, Rechtshilfeersuchen
stattzugeben.
(2) Dies gilt nicht für Verfahren
wegen Verletzung der Lehrverpflichtung.
(1) Die Evangelisch-Theologische
Fakultät an der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz bleibt als Stätte der
theologischen Forschung und Lehre und für die wissenschaftliche Vorbildung der
Pfarrer bestehen.
(2) Vor der Besetzung eines
Lehrstuhles wird den Kirchen Gelegenheit zur Äußerung über die in der
Vorschlagsliste enthaltenen Persönlichkeiten gegeben.
(1) Das Land wird dafür sorgen,
daß an der Johannes-Gutenberg-Universität, den Pädagogischen Hochschulen und an
den sonstigen Ausbildungsstätten den Studierenden, die die Lehrbefähigung in
evangelischer Religion anstreben, die wissenschaftliche Vorbildung geboten
wird, die sie fachlich und methodisch zur Erteilung des Religionsunterrichtes
befähigt.
(2) Bei der Anstellung der
hauptamtlichen Professoren und Dozenten für evangelisch Theologie an den
Pädagogischen Hochschulen und sonstigen Ausbildungsstätten wird den Kirchen
Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
(3) Der Wechsel von einer
Pädagogischen Hochschule des Landes zu einer anderen gilt nicht als Anstellung
im Sinne dieser Bestimmung.
(1) Die Lehrbefähigung für den
Religionsunterricht wird staatlicherseits erteilt.
(2) Zur Erteilung des
Religionsunterrichts an den Schulen in Rheinland-Pfalz werden nur die Lehrer
zugelassen, deren Bevollmächtigung durch die zuständige vertragschließende
Kirche nachgewiesen wird.
(3) Mit dem Widerruf der
Bevollmächtigung endet auch die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Die Studien- und
Prüfungsordnungen für das Fach evangelische Religion werden im Einvernehmen mit
den Kirchen aufgestellt.
(5) Bei der Prüfung in dem Fach
evangelische Religion kann ein Vertreter der zuständigen Landeskirche
mitwirken; die Landeskirche ist einzuladen.
Die Kirchen haben das Recht,
Privatschulen einzurichten. Das Land wird diese Schulen nach Maßgabe der
gesetzlichen Vorschriften genehmigen, anerkennen und fördern.
An allen Schulen in
Rheinland-Pfalz wird im Benehmen mit den zuständigen kirchlichen
Aufsichtsbehörden den Schülern ausreichend Gelegenheit zur Erfüllung ihrer
kirchlichen Pflichten gegeben.
Die allgemeinbildenden
öffentlichen Schulen beruhen auf christlicher Grundlage. In Erziehung und
Unterricht ist auf Empfindungen Andersdenkender Rücksicht zu nehmen.
(1) Der Religionsunterricht ist
ordentliches Lehrfach an allen Volks-, Berufs-, Berufsfach-, Berufsaufbau-,
Mittel- und höheren Schulen.
(2) Die Kirchen haben das Recht,
im Benehmen mit der staatlichen Aufsichtsbehörde in die Erteilung des
Religionsunterrichtes Einsicht zu nehmen; die näheren Bestimmungen hierüber
werden von den Kirchen mit dem Land vereinbart.
(3) Für Geistliche, die ein
kirchliches Amt innehaben, gilt auf Grund ihres kirchlichen Amtes die
staatliche Genehmigung zur Übernahme des evangelischen Religionsunterrichtes
als erteilt. Für kirchlich ausgebildete Religionslehrer (Katecheten), denen
ihre Kirche die Befähigung zur Erteilung von Religionsunterricht zuerkannt hat,
wird die staatliche Genehmigung zur Übernahme des evangelischen
Religionsunterrichtes in einem Verfahren erteilt, das zwischen den Kirchen und
dem Land in einer besonderen Vereinbarung geregelt wird.
(4) Lehrpläne und Lehrbücher für
den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der zuständigen Kirche zu
bestimmen.
(1) In Krankenhäusern,
Strafanstalten sowie sonstigen Anstalten und Einrichtungen des Landes werden
die Kirchen zu seelsorgerischen Besuchen und kirchlichen Handlungen zugelassen.
Wird in diesen Anstalten eine regelmäßige Seelsorge eingerichtet und werden
hierfür Pfarrer hauptamtlich eingestellt, so wird der Pfarrer von dem Träger der
Anstalt im Einvernehmen mit der Kirche oder von der Kirche im Einvernehmen mit
dem Träger der Anstalt berufen.
(2) Bei Anstalten anderer Träger
wird das Land dahin wirken, daß die Anstaltspfleglinge entsprechend
seelsorgerisch betreut werden.
(3) Die vom Land bestellten
Geistlichen unterstehen unbeschadet der Disziplinargewalt des Landes der
geistlichen und disziplinären Aufsicht der zuständigen Kirche, soweit es sich
um die Ausübung der durch die Ordination erworbenen Rechte handelt. Das Land
wird einen Geistlichen, sobald er die durch die Ordination erworbenen Rechte
verloren hat, zu pfarramtlichem Dienst in staatlichen Einrichtungen nicht mehr
zulassen.
(1) Die Kirchen und
Kirchengemeinden sind berechtigt, auf Grund eigener Steuerordnungen Kirchensteuern
einschließlich Kirchgeld zu erheben. Das Land gewährleistet die Erhebung der
Kirchensteuern nach Maßgabe dieses Vertrages und des staatlichen
Kirchensteuerrechts.
(2) Die Kirchensteuerordnungen und
ihre Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse über die
Kirchensteuersätze bedürfen der staatlichen Anerkennung.
(3) Die Kirchen werden sich für
die Bemessung der Kirchensteuern, die von den Finanzämtern veranlagt und
erhoben werden, über einen einheitlichen Steuersatz verständigen.
(1) Auf Antrag der Kirchen ist die
Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuern, die als Zuschlag zur
Einkommensteuer (Lohnsteuer), zur Vermögenssteuer oder nach Maßgabe des
Einkommens erhoben werden, den Finanzämtern zu übertragen. Soweit die
Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn in rheinland-pfälzischen
Betriebsstätten erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, auch die
Kirchensteuer nach den genehmigten Steuersätzen einzubehalten und abzuführen.
Die Festlegung der Entschädigung für die Veranlagung und Erhebung der
Kirchensteuern bleibt einer besonderen Vereinbarung der Vertragschließenden
vorbehalten. Die Finanzämter erteilen den von den Kirchen benannten Stellen
Auskunft über die ihnen zur Veranlagung und Erhebung übertragenen Kirchensteuern.
(2) Auf
Antrag der Kirchen ist die Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuern, die
nach Maßgabe der Grundsteuermeßbeträge oder des Grundbesitzes erhoben werden,
den Gemeinden zu übertragen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In
Fällen, in denen diese Kirchensteuern nach den Grundsteuermeßbeträgen bisher
durch die Finanzämter veranlagt und erhoben werden, verbleibt es bei dem
bisherigen Verfahren, soweit die Kirchenbehörden nichts anderes beantragen.
(3) Die Vollstreckung der
Kirchensteuern ist auf Antrag der Kirchen den Finanzämtern bzw. den Gemeinden
zu übertragen, die mit der Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuern betraut
sind. Kirchgeldbescheide, die den Voraussetzungen des Kirchensteuergesetzes
entsprechen, können nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt
werden; Vollstreckungshilfe wird gewährt.
(1) Die Kirchen und
Kirchengemeinden sind berechtigt, von ihren Angehörigen freiwillige Gaben zu
sammeln.
(2) Jede Kirche kann alljährlich
in ihrem Gebiet eine Haussammlung ohne besondere staatliche Ermächtigung
veranstalten. Die Zeit der Sammlung wird im Benehmen mit dem Minister des
Innern festgesetzt.
Die Kirchen werden ihre
denkmalwerten Gebäude nebst den dazugehörenden Grundstücken und sonstigen historisch
bedeutsamen Gegenständen nach ihren Kräften erhalten und sachgemäß pflegen. Sie
werden Veräußerungen oder Änderungen sowie die innere Ausgestaltung nur im
Benehmen mit der staatlichen Denkmalpflege vornehmen. Sie werden dafür sorgen,
daß die Kirchengemeinden und die der kirchlichen Aufsicht unterstehenden
Verbände entsprechend verfahren.
Auf Landesrecht beruhende
Gebührenbefreiungen für das Land, auch soweit sie die Befreiung von
Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren gewähren, gelten auch für die Kirchen,
die Kirchengemeinden und ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und
Stiftungen.
(1) Die im Eigentum der
Kirchengemeinden stehenden Friedhöfe genießen den gleichen staatlichen Schutz
wie die Kommunalfriedhöfe.
(2) Die Kirchengemeinden sind
berechtigt, neue Friedhöfe anzulegen.
(3) Die Anlegung oder Veränderung
der Benutzung von Begräbnisplätzen und Gebührenordnungen für ihre Benutzung
bedürfen der Genehmigung der zuständigen staatlichen Behörde.
(4) Die Friedhofsgebühren werden
auf Antrag im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen. Das Land bestimmt
die Vollstreckungsbehörde.
Die landesrechtlichen Vorschriften
über nicht mit Lasten verbundene Patronate werden, soweit sie staatliche Normen
sind, aufgehoben. Dasselbe gilt für die mit Lasten verbundenen Patronate,
sobald die Beteiligten sich über die Ablösung der Lasten geeinigt haben, die
Ablösung auf Grund landesgesetzlicher Regelung stattfindet oder der Patron von
den Lasten freigestellt wird.
Die Vertragschließenden werden
eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über
die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise
beseitigen.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten
dieses Vertrages treten entgegenstehende Bestimmungen außer Kraft, insbesondere
das preußische Staatsgesetz betreffend die Kirchenverfassungen der
Evangelischen Landeskirchen vom 8. April 1924 (GS. S. 221).
(1) Dieser Vertrag soll ratifiziert
werden; die Ratifikationsurkunden werden in Mainz ausgetauscht.
(2) Er tritt mit dem Tage des
Austausches in Kraft.
Zu Urkund
dessen ist der Vertrag in vierfacher Urschrift unterzeichnet worden.
Mainz, den
31. März 1962
Für das
Land Rheinland-Pfalz, gez. Altmeier
Für die
Vereinigte Protestantisch-Evangelisch-Christliche Kirche der Pfalz (Pfälzische
Landeskirche), gez. D. Hans Stempel
Für die
Evangelische Kirche im Rheinland, gez. D. Dr. Beckmann und D. Schlingensiepen
Für die
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, gez. D. Niemöller
Bei der Unterzeichnung des am
heutigen Tage geschlossenen Vertrages der Evangelischen Landeskirchen mit dem
Lande Rheinland-Pfalz sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben
worden, die zusammen mit dem Schriftwechsel zu Artikel 14 und Artikel 22 einen
integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden:
Die Vertragschließenden sind sich
darüber einig, daß Artikel 1 im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte von
Artikel 1 des Vertrages des Freistaates Preußen mit den Evangelischen
Landeskirchen wie folgt zu verstehen ist:
Das Land gewährleistet den
evangelischen Kirchen die Freiheit, den evangelischen Glauben öffentlich zu
bekennen und auszuüben, und wird ihnen und ihren Angehörigen hierfür den
gesetzlichen Schutz gewähren.
In Auswirkung dieses Grundsatzes
wird das Land dem Charakter des kirchlichen Dienstes als öffentlichem Dienst in
seiner Gesetzgebung und Verwaltung Rechnung tragen.
Es besteht Übereinstimmung
darüber, daß die in Absatz 1 genannten Vorschriften erst in Kraft gesetzt
werden, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen, auf das Einspruchsrecht
verzichtet, der Einspruch zurückgenommen oder vom Schiedsgericht für
unbegründet erklärt worden ist. Ist eine Entscheidung des Schiedsgerichts
binnen zwölf Monaten nach Erhebung des Einspruchs nicht ergangen, so sind die
Kirchen nicht gehindert, die Vorschriften vorläufig in Kraft zu setzen.
Das Schiedsgericht setzt sich aus
je einem Vertreter der vom Einspruch betroffenen Kirche und der Landesregierung
zusammen und wird von einem Vorsitzenden geleitet, der die Befähigung zum
Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt. Der Vorsitzende wird von
der Kirche und der Landesregierung von Fall zu Fall gemeinsam berufen. Kommt
eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so wird dieser
vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz bestellt.
(1) Die Staatsleistung wird mit
einem Zwölftel des jährlichen Betrages jeweils monatlich im voraus an die
Kirchen gezahlt.
(2) Ein Verwendungsnachweis gemäß
§ 64 a Reichhaushaltsordnung wird nicht gefordert.
(3) Die Staatsleistung wird in dem
Verhältnis erhöht oder vermindert, in dem sich die Besoldung eines
Landesbeamten der Eingangsgruppe des höheren Dienstes (zur Zeit
Besoldungsgruppe A 13) in Höhe von 16 032,- DM ab 1. Januar 1962 verändert. Bei
diesem Betrag ist zugrunde gelegt das Mittel zwischen dem Anfangs- und
Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe, der Ortszuschlag der Tarifklasse II,
Ortsklasse B, für einen Beamten mit zwei zuschlagspflichtigen Kindern und der
Kinderzuschlag für zwei zuschlagspflichtige Kinder im Alter vom vollendeten 6.
bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
Das Land wird eine Ablösung ohne
Zustimmung der Kirchen nicht durchführen.
(1) Nach Maßgabe der kirchlichen
Ausbildungsvorschriften wird das theologische Studium an kirchlichen Hochschulen
anerkannt. Derzeit sind dies die Hochschulen in Berlin, Bethel, Neuendettelsau
und Wuppertal.
(2) Das an einer österreichischen
staatlichen und an einer deutschsprachigen schweizerischen Universität
zurückgelegte theologische Studium wird auf Wunsch der beteiligten Kirchen
entsprechend den Grundsätzen, die für andere geisteswissenschaftliche Fächer
gelten, als dem theologischen Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule
gleichberechtigt anerkannt.
(3) Die in Artikel 19 des
Vertrages zwischen dem Bayerischen Staate und der Pfälzischen Landeskirche
vorgesehene Möglichkeit, eine mit Erlaubnis dieser Kirche an außerdeutschen
Fakultäten verbrachte Zeit auf das vorgeschriebene Studium anzurechnen, bleibt
unberührt.
Der den Eid Abnehmende muß die
Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen.
(1) An der
Evangelisch-Theologischen Fakultät der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz
bestehen zur Zeit folgende Lehrstühle:
2 Ordinariate für Altes Testament,
2 Ordinariate für Neues Testament,
2 Ordinariate für Kirchen- und Dogmengeschichte,
2 Ordinariate für Systematische Theologie,
2 Ordinariate für Praktische Theologie,
1 Ordinariat für Religions- und Missionswissenschaft,
1 Ordinariat für Christliche
Orientalistik .
Außerdem bestehen Lehraufträge für
Kirchenrecht, Kirchenmusik und Territorialkirchengeschichte.
(2) Vor der Genehmigung weiterer
Lehraufträge wird den Kirchen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
(1) Die Besetzung der Lehrstühle
der Evangelisch-Theologischen Fakultät erfolgt nach den allgemeinen
landesrechtlichen Bestimmungen und der Universitätssatzung. Bevor die Fakultät
die Vorschlagsliste an den Minister für Unterricht und Kultus weiterleitet, soll
sie mit den Kirchen in Verbindung treten.
(2) Der Minister für Unterricht
und Kultus holt vor jeder Anfrage die Stellungnahmen der Landeskirchen zu der
Vorschlagsliste ein. Werden in bezug auf Lehre und Bekenntnis der
Vorgeschlagenen Bedenken geltend gemacht, so werden die Kirchen diese in einem
theologischen Gutachten begründen.
(1) Lehraufträge für evangelische
Theologie werden im Benehmen mit den Kirchen erteilt.
(2) An den Pädagogischen
Hochschulen ist Gelegenheit zu kirchenmusikalischer Ausbildung zu geben.
Als Berufsaufbauschulen im Sinne
dieses Absatzes gelten nur Vollzeitschulen.
Die Entziehung des staatlichen
Unterrichtsauftrages im Einzelfall erfolgt im Benehmen mit der zuständigen
kirchlichen Oberbehörde.
(1) Das Anerkennungsverfahren
richtet sich vorbehaltlich späterer anderweitiger Regelung nach den
Vorschriften des Landesgesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande
Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 1950 (GVBI. S. 12) und der Landesverordnung zur
Durchführung des Landesgesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande
Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 1950 (GVBI. S. 49) in ihrer jeweiligen Fassung.
(2) Die Anerkennung der
Kirchensteuerordnungen und ihrer Änderungen und Ergänzungen kann nicht versagt
werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Vertrages, dem staatlichen
Kirchensteuerrecht und den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen entsprechend
sowie die Einheitlichkeit der Kirchensteuerordnungen der Kirchen nicht
beeinträchtigen.
(3) Die Anerkennung der Beschlüsse
über die Kirchensteuersätze kann nicht versagt werden, wenn die Höhe der
Steuersätze dem von den Kirchen darzulegenden Bedarf entspricht und wenn die
Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen im Rahmen der steuerlichen
Gesamtbelastung nicht überfordert wird. Die Höhe der Steuersätze entspricht in
der Regel dem von den Kirchen darzulegenden Bedarf, wenn der Steuersatz des
Vorjahres nicht überschritten wird. Die Leistungsfähigkeit der
Steuerpflichtigen ist in der Regel nicht überfordert, wenn die Höhe der
Steuersätze die der Mehrheit der Landeskirchen im Bundesgebiet nicht übersteigt.
(4) Hält das Land Rheinland-Pfalz
einen Grund für die Versagung der Anerkennung für gegeben, so hat es vor seiner
Entscheidung bei den beteiligten Kirchen Verhandlungen mit dem Ziele einer
Verständigung zu führen.
(1) Den Kirchen und
Kirchengemeinden sind die Unterlagen, deren sie aus steuerlichen Gründen
bedürfen, insbesondere die Angaben über die Konfessionszugehörigkeit, auf
Anforderung von den zuständigen Landes- oder Gemeindebehörden mitzuteilen.
(2) Die Finanzämter erteilen den
von den Kirchen benannten Stellen Auskunft über die Besteuerungsmerkmale ihrer
Kirchenangehörigen und gewähren Einsicht in die Lohnsteuerkarten, soweit sie
für die Heranziehung zu den Kirchensteuern bedeutsam ist. Das Steuergeheimnis
ist zu wahren.
(3) Die Gemeindebehörden verfahren
für ihre Steuern entsprechend.
Falls das Land in einer
Vereinbarung der Katholischen Kirche über den vorliegenden Vertrag hinaus
weitere oder andere Rechte oder Leistungen gewähren sollte, wird es den Inhalt
dieses Vertrages einer Überprüfung unterziehen, so daß die Grundsätze der
Parität gewahrt werden.
Mainz, den
31. März 1962
Für das
Land Rheinland-Pfalz, gez. Altmeier
Für die
Vereinigte Protestantisch-Evangelisch-Christliche Kirche der Pfalz (Pfälzische
Landeskirche), gez. D. Hans Stempel
Für die
Evangelische Kirche im Rheinland, gez. D. Dr. Beckmann und D. Schlingensiepen
Für die
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, gez. D. Niemöller