Vertrag
zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundeskanzler,
und
dem Zentralrat der Juden in
Deutschland
- Körperschaft des öffentlichen
Rechts -,
vertreten durch
den Präsidenten und die Vizepräsidenten
Im
Bewusstsein der besonderen geschichtlichen Verantwortung des deutschen Volkes
für das jüdische Leben in Deutschland, angesichts des unermesslichen Leides,
das die jüdische Bevölkerung in den Jahren 1933 bis 1945 erdulden musste,
geleitet von dem Wunsch, den Wiederaufbau jüdischen Lebens in Deutschland zu
fördern und das freundschaftliche Verhältnis zu der jüdischen
Glaubensgemeinschaft zu verfestigen und zu vertiefen, schließt die
Bundesrepublik Deutschland mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland
folgenden Vertrag:
Zusammenwirken
Die
Bundesregierung und der Zentralrat der Juden in Deutschland, Körperschaft des
öffentlichen Rechts, der nach seinem Selbstverständnis für alle Richtungen
innerhalb des Judentums offen ist, vereinbaren eine kontinuierliche und
partnerschaftliche Zusammenarbeit in den Bereichen, die die gemeinsamen
Interessen berühren und in der Zuständigkeit der Bundesregierung liegen. Die
Bundesregierung wird zur Erhaltung und Pflege des deutsch-jüdischen
Kulturerbes, zum Aufbau einer jüdischen Gemeinschaft und den
integrationspolitischen und sozialen Aufgaben des Zentralrats in Deutschland
beitragen. Dazu wird sie den Zentralrat der Juden in Deutschland bei der
Erfüllung seiner überregionalen Aufgaben sowie den Kosten seiner Verwaltung finanziell
unterstützen.
Staatsleistung
(1) Zu den in Artikel 1 genannten Zwecken zahlt die Bundesrepublik Deutschland an den Zentralrat der Juden in Deutschland jährlich einen Betrag von 3.000.000 €, beginnend - unabhängig vom Inkrafttreten des Vertrages - mit dem Haushaltsjahr 2003.
(2)
Die Vertragsschließenden werden sich nach Ablauf von jeweils fünf Jahren -
beginnend im Jahr 2008 - hinsichtlich einer Anpassung der Leistung nach Absatz
1 verständigen. Sie sind sich darüber einig, dass die Entwicklung der Zahl der
vom Zentralrat repräsentierten Gemeindemitglieder ein wichtiges Kriterium bei
der Berechnung der Leistungsanpassung darstellt.
Artikel
3
Zahlungsmodalitäten
Die
Leistung wird 2003 in einer Summe, ab 2004 mit je einem Viertel des Jahresbetrages
jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November gezahlt.
Artikel
4
Prüfung
der Verwendung der Mittel
Der
Zentralrat der Juden in Deutschland weist die Verwendung der Zahlung jährlich
durch eine von einem unabhängigen vereidigten Wirtschaftsprüfer geprüfte
Rechnung nach. Die Rechnung und der Bericht des Wirtschaftsprüfers sind der
Bundesregierung vorzulegen.
Artikel
5
Weitere
Einrichtungen des Zentralrats
(1)
Der Bund wird darüber hinaus auch zukünftig die bisher geförderten Einrichtungen
des Zentralrats der Juden in Deutschland - Hochschule für jüdische Studien und
Zentralarchiv zur Erforschung der deutsch-jüdischen Geschichte, beide mit Sitz
in Heidelberg - auf freiwilliger Basis unterstützen.
(2)
Die Förderung der Hochschule für Jüdische Studien erfolgt derzeit mit einem
Bundesanteil von 30 Prozent im Einvernehmen mit den Ländern.
(3)
Das Zentralarchiv wird vom Bund institutionell gefördert auf der Grundlage der
vorgelegten Wirtschaftspläne.
(4) In
beiden Fällen handelt es sich um vom Bund jährlich festzulegende Zuwendungen im
Sinne des Bundeshaushaltsrechts nach den Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers.
Artikel
6
Ausschluss
weiterer Leistungen
(1)
Der Zentralrat der Juden in Deutschland wird über die in Artikel 2 und 5 gewährten
Leistungen hinaus keine weiteren finanziellen Forderungen an die Bundesrepublik
Deutschland herantragen.
(2)
Auf besonderer Grundlage mögliche oder bestehende Leistungen an die jüdische
Gemeinschaft auf Bundesebene bleiben durch diesen Vertrag unberührt,
insbesondere staatliche Leistungen für die Integration jüdischer Zuwanderer aus
den GUS-Staaten und für die Pflege verwaister jüdischer Friedhöfe auf der
Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern vom 21. Juni 1957.
Artikel
7
Vertragsanpassung
Die
Vertragsschließenden sind sich bewusst, dass die Festlegung der finanziellen
Leistungen dieses Vertrages auf der Grundlage der derzeitigen Verhältnisse
erfolgt. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse werden sich die
Vertragsschließenden um eine angemessene Anpassung bemühen.
Artikel
8
Freundschaftsklausel
Die Vertragsschließenden werden etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages in freundschaftlicher Weise beseitigen.
Artikel
9
Zustimmung
des Deutschen Bundestages,
Inkrafttreten
(1)
Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages durch ein
Bundesgesetz.
(2) Er
tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, mit dem diesem Vertrag zugestimmt
wird, in Kraft.
Text
dokumentu laskavì poskytnul pro SPCP pan JUDr. Pavel Rokyta.