Gesetz Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Dem am 15. März 1994 in Erfurt unterzeichneten
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen, der Evangelischen Kirche der
Kirchenprovinz Sachsen, der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck sowie
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens wird zugestimmt. Der
Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. 2 (1)
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem
Artikel 27 in Kraft, tritt, wird durch den Präsidenten des Landtags im
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekanntgemacht. Erfurt, den 17. Mai 1994 Vertrag des Freistaats Thüringen mit den Evangelischen Kirchen Der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Thüringer
Ministerpräsidenten, und die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen, jeweils vertreten durch ihre kirchenordnungsmäßigen Vertreter. haben
folgendes vereinbart: Artikel
1 (1) Der Freistaat Thüringen gewährleistet die Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und öffentlich auszuüben. (2) Die Kirchen ordnen und verwalten ihre
Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden
Gesetzes. Sie haben das Recht, ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder
der bürgerlichen Gemeinden zu verleihen oder zu entziehen. Artikel
2 (1) Die Landesregierung und die
Kirchen werden sich regelmäßig zu Gesprächen über solche Fragen treffen, die
ihr Verhältnis zueinander berühren oder von beiderseitigem Interesse sind. (2) Sie werden sich vor der Regelung von
Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen maßgeblich berühren,
rechtzeitig miteinander ins Benehmen setzen und sich zur Besprechung solcher
Fragen zur Verfügung stellen. (3) Die Kirchen unterrichten die Landesregierung
über Vakanzen und Neubesetzungen ihrer leitenden Ämter. (4) Die Kirchen werden untereinander eine enge Zusammenarbeit
aufnehmen, um ihre Anliegen gegenüber dem Freistaat Thüringen einheitlich zu
vertreten. Dazu und zur gegenseitigem Information bestellen sie einen
gemeinsamen Beauftragten am Sitz der Landesregierung. Artikel 3 (1) Für die wissenschaftlich-theologische
Ausbildung der Geistlieben und der Religionspädagogen bleibt die
Evangelisch-Theologische Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena
erhalten. Der Freistaat Thüringen wird die Neugründung einer weiteren
Evangelisch-Theologischen Fakultät nur im Benehmen mit den Kirchen vornehmen.
(2) Vor der Anstellung eines Professors und vor der
unbefristeten Anstellung eines Hochschuldozenten für ein Fachgebiet der
evangelischen Theologie oder der Religionspädagogik an einer Hochschule des
Freistaats Thüringen wird den Kirchen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Werden Bedenken geäußert, die sich auf die kirchliche Lehre und das
Bekenntnis beziehen und im einzelnen begründet werden, wird die
Landesregierung diese Stellungnahme beachten. (3) Die Promotions- und Habilitationsordnungen
sowie die Prüfungsordnung im Fach Evangelische Theologie und die
Prüfungsordnungen zur Erlangung der Lehramtsbefähigung für das Fach
Evangelische Religion an allen Schularten und -stufen werden mit dem Ziel
einer freundschaftlichen Verständigung im Benehmen mit den Kirchen genehmigt.
(4) Die Kirchen behalten das Recht, eigene
Prüfungsämter für den Abschluß einer wissenschaftlich-theologischen
Ausbildung einzurichten. Die Wirkungen der kirchlichen Prüfungen im
staatlichen Bereich richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. (5) Den evangelischen Universitätsprediger ernennt
die örtlich zuständige Kirchenleitung im Einvernehmen mit der
Evangelisch-Theologischen Fakultät aus dem Kreis der ordinierten Mitglieder
der Fakultät. Artikel 4 Die staatliche Anerkennung kirchlicher Hochschulen richtet
sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Artikel
5 (1) Der evangelische Religionsunterricht ist an den
öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. (2) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts
haben die Kirchen das Recht, sich nach einem mit der staatlichen
Schulaufsieht vereinbarten Verfahren durch Einsichtnahme zu vergewissern, daß
der Inhalt und die Gestaltung des Religionsunterrichts den Grundsätzen der
Kirchen entsprechen. (3) Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher für den
evangelischen Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit den Kirchen zu
bestimmen. (4) Zur Sicherung des Religionsunterrichts werden
Lehrer mit kirchlicher Bevollmächtigung (Vocatio) im erforderlichen Umfang an
den Schulen eingesetzt. Die Gestellung kirchlicher Lehrkräfte für den
Religionsunterricht wird nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung
ermöglicht. (5) Die Erteilung des evangelischen
Religionsunterrichts setzt die Vocatio der zuständigen Kirche voraus. Die
Kirche kann die Bevollmächtigung in begründeten Fällen widerrufen. Sie teilt
den Widerruf der staatlichen Schulaufsicht mit. Mit dem Widerruf endet die
Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen. (6) Der Freistaat Thüringen gewährleistet im
Bereich der Hochschulen im Rahmen des Studiums zur Erlangung der Befähigung
zum Lehramt die wissenschaftliche Vorbildung in evangelischer Theologie und
Religionspädagogik. Artikel 6 (1) Das Recht zur Errichtung von Schulen in kirchlicher
Trägerschaft wird gewährleistet. (2) Der Freistaat Thüringen wird Schulen in
kirchlicher Trägerschaft im Rahmen der staatlichen Gesetze anerkennen und
angemessen fördern. Artikel
7 (1) Die Kirchen, die Kirchengemeinden und die aus ihnen gebildeten verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst. (2) Die Kirchen werden Beschlüsse über die Bildung
und Veränderung ihrer Kirchengemeinden und der aus ihnen gebildeten Verbände
dem zuständigen Ministerium mitteilen. Die Errichtung öffentlich-rechtlicher
kirchlicher Anstalten und Stiftungen bedarf der Genehmigung des zuständigen
Ministeriums. (3) Die Vorschriften der Kirchen über die
vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts werden dem zuständigen Ministerium
vorgelegt. Das Ministerium kann Einspruch erheben. wenn eine ordnungsgemäße
vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet wird. Der Einspruch ist
bis zum Ablauf zweier Monate seit Vorlage zulässig. Über den Einspruch
entscheidet auf Klage der Kirche das zuständige Oberverwaltungsgericht. Artikel 8 (1) Das Eigentum und andere
Vermögensrechte der Kirchen und ihrer religiösen Vereine werden nach Maßgabe
von Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in
Verbindung mit Artikel 138 Abs. 2 der Deutschen Verfassung vom 11. Auaust
1919 (Weimarer Reichsverfassung) gewährleistet. (2) Bei der Anwendung enteignungsrechtlicher
Vorschriften werden die Landesbehörden auf die kirchlichen Belange Rücksicht
nehmen. Beabsichtigen die Kirchen oder ihre religiösen Vereine, in Fällen der
Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke gleichwertige
Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen entgegenkommen. Artikel 9 (1) Die Kirchen verpflichten
sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, denkmalgeschützte Gebäude nebst den
dazugehörigen Grundstücken sowie den Kunst- und Kultusgegenständen zu
erhalten und zu pflegen. Sie werden Veräußerungen und Veränderungen nur im
Benehmen mit dem Ziel der Verständigung mit den staatlichen Denkmalbehörden
vornehmen und dafür sorgen, daß die Kirchengemeinden und sonstigen
kirchlichen Verbände entsprechend verfahren. (2) Bei der Vergabe der Mittel des Freistaats
Thüringen für Denkmalpflege werden die Kirchen angemessen berücksichtigt. Der
Freistaat Thüringen wird sich dafür einsetzen, daß die Kirchen auch von
solchen Einrichtungen Hilfe erhalten, die auf nationaler und internationaler
Ebene für die Denkmalpflege tätig sind. (3) Soweit das Schatzregal Anwendung findet, werden
diese Kulturdenkmäler den Kirchen auf Antrag als Dauerleihgabe überlassen. Artikel 10 (1) Für staatliche Grundstücke
und Gebäude, die kirchlichen oder diakonischen Zwecken gewidmet sind, bleiben
diese Widmung und die Bauunterhaltungspflicht des Freistaats Thüringen bis
zum Abschluß von Vereinbarungen nach Absatz 2 bestehen. (2) Der Freistaat Thüringen und die Kirchen werden
möglichst bald in Verhandlungen über eine Übertragung des Eigentums an
solchen Grundstücken und Gebäuden an die Kirchen und über endgültige
Regelungen der Baulast eintreten. Artikel 11 (1) Die im Freistaat Thüringen
bestehenden staatlichen Patronatsrechte sind aufgehoben. (2) Bezüglich der früheren vereinigten Kirchen- und
Schulämter werden die Vertragsparteien darauf hinwirken, daß sowohl die
kommunalen Gebietskörperschaften als auch die Kirchengemeinden und etwa
weiter betroffene kirchliche Gliederungen zügig die erforderlichen Auseinandersetzungsverträge
abschließen oder die bereits abgeschlossenen Verträge durchfuhren. Artikel
12 (1) In staatlichen Krankenhäusern und Justizvollzugsanstalten sowie in den sonstigen öffentlichen Anstalten des Freistaats Thüringen, in denen eine seelsorgerliche Betreuung üblich ist, werden die Kirchen zu Gottesdienst und Seelsorge zugelassen. Besteht in diesen Einrichtungen das Bedürfnis nach regelmäßigem Gottesdienst und Seelsorge, wird der Freistaat Thüringen dafür Sorge tragen, daß im Rahmen der vorhandenen Gebäude geeigneter Raum zur Verfügung gestellt wird. (2) Bei entsprechenden Einrichtungen anderer Träger
wird der Freistaat Thüringen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten
darauf hinwirken, daß eine entsprechende seelsorgerliche Betreuung erfolgen
kann. Artikel 13 (1) Der Freistaat Thüringen
zahlt an die Kirchen anstelle früher gewährter Dotationen für
kirchenregimentliche Zwecke und Zuschüsse für Zwecke der Pfarrerbesoldung und
-versorgung, anstelle aller Geld- und Sachleistungen aufgrund staatlicher
BaulastverpfIichtungen an Gebäuden im kirchlichen Eigentum sowie anstelle
aller anderen auf älteren Rechtstiteln beruhenden Zahlungen einen jährlichen
Gesamtzuschuß (Staatsleistung). Die Kirchen stellen den Freistaat Thüringen
von allen Verpflichtungen zu Geld- und Sachleistungen an die
Kirchengemeinden, insbesondere aus Baulastpflichten, frei. Über die
Staatsleistung hinaus werden weitere Leistungen an die Kirchen und ihre
Kirchengemeinden nur erbracht, wenn sie in diesem Vertrag oder den
allgemeinen Gesetzen vorgesehen sind. (2) Die Staatsleistung beträgt 1994 1 100 000 DM
für die Abgeltung der Baulasten, 18 240 000 DM für die Abgeltung aller
anderen älteren Titel. (3) Ändert sich nach dem 1. Januar 1994 die
Besoldung der Beamten im Staatsdienst, so ändert sich die Staatsleistung auf
der Grundlage der für das Jahr 1994 vereinbarten Höhe entsprechend. Zugrunde
gelegt wird das Eingangsamt für den höheren nichttechnischen allgemeinen
Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung, 7.
Dienstaltersstufe, verheiratet, 2 Kinder. (4) Darüber hinaus erfolgt in den Jahren 1995 bis
1998 eine Erhöhung der Staatsleistung für die Abgeltung von Baulasten in Höhe
von jährlich 275 000 DM. (5) Durch Vereinbarung der Kirchen untereinander
wird die Staatsleistung auf die Kirchen aufgeteilt. Die Vereinbarung ist dem
zuständigen Ministerium anzuzeigen. (6) Die Staatsleistung wird mit einem Zwölftel des
Jahresbetrages jeweils monatlich im voraus unter Berücksichtigung der
Vereinbarung nach Absatz 5 an die Kirchen gezahlt. (7) Für eine Ablösung der Staatsleistung eilt
Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung, mit Artikel 138 Abs. 1 der
Weimarer Reichsverfassung. Artikel 14 (1) Die Kirchen und
Kirchengemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen
Bestimmungen aufgrund von Steuerordnungen Kirchensteuern. insbesondere auch
Kirchgeld, zu erheben. Die Kirchensteuerordnuncen und die
Kirchensteuerbeschlüsse einschließlich ihrer Änderungen und Ergänzungen
bedürfen der staatlichen Anerkennung. (2) Die Kirchen werden sich für die Bemessung der
Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) auf einen
einheitlichen Zuschlagsatz, bei Erhebung einer Mindestbetragskirchensteuer
sowie eines Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe auf einheitliche Beträge
einigen. (3) Die Kirchen werden ihre Kirchensteuerbeschlüsse
und deren Änderungen und Ergänzungen dem zuständigen Ministerium unverzüglich
anzeigen; Kirchensteuerbeschlüsse gelten als anerkannt, wenn sie den
anerkannten Beschlüssen des vorhergehenden Haushaltsjahres entsprechen. Artikel 15 (1) Auf Antrag der Kirchen hat
das zuständige Ministerium die Verwaltung der anerkannten
Landeskirchensteuern den Finanzämtern zu übertrauen. Soweit die
Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn in Thüringer Betriebsstätten
erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, auch die Kirchensteuer
nach dem anerkannten Satz einzubehalten und abzuführen. (2) Der Freistaat Thüringen erhält für die
Verwaltung der Kirchensteuer eine Vergütung, deren Höhe sich nach dem
vereinnahmten Kirchensteueraufkommen richtet. Sie wird als jährlicher
Vomhundertsatz gesondert vereinbart. Die Finanzämter sind verpflichtet, den
zuständigen kirchlichen Stellen in allen Kirchensteuerangelegenheiten im
Rahmen der vorhandenen Unterlagen und eines vertretbaren Verwaltungsaufwandes
unter Berücksichtigung des Datenschutzes Auskunft zu geben. (3)Die Vollstreckung der Kirchensteuern wird auf
Antrag der Kirchen den Finanzämtern oder, wenn die kommunalen
Gebietskörperschaften zustimmen, diesen übertragen. Artikel
16 (1) Die Kirchen und ihre
Kirchengemeinden sind berechtigt. von ihren Mitgliedern, unabhängig von
Kirchensteuern und Kirchgeld, Spenden und andere freiwillige Leistungen für
kirchliche Zwecke zu erbitten. (2) Für die Kirchen und ihre diakonischen
Einrichtungen gelten darüber hinaus alljährlich zwei allgemeine öffentliche
Haus- und Straßensammlugen für kirchliche Zwecke als genehmigt. Die Termine
dieser Sammlungen werden in Absprache mit der zuständigen Landesbehörde
festgelegt. Artikel 17 Auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen für den Staat gelten auch für die Kirchen, ihre Kirchengemeinden sowie ihre öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen und Verbände. Artikel
18 Die Kirchen nehmen an der Erwachsenenbildung mit eigenen Einrichtungen teil. Diese werden im Rahmen der geltenden Bestimmungen in die finanzielle Förderung der Erwachsenenbildung durch den Freistaat Thüringen einbezogen. Artikel
19 Die Kirchen und ihre diakonischen Werke haben das Recht, im Bildungs- und Sozialbereich sowie im Gesundheitswesen Einrichtungen für die Betreuung und Beratung besonderer Zielgruppen zu unterhalten. Die Förderung dieser Einrichtungen erfolgt nach Maßgabe der Gesetze. Artikel
20 Der Schutz der Sonntage und der staatlich anerkannten
kirchlichen Feiertage wird gewährleistet. Artikel
21 Unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen Geistliche, ihre Gehilfen und die Personen. die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, berechtigt sind, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Der Freistaat Thüringen wird für die Aufrechterhaltung dieses Schutzes des Seelsorge- und Beichtgeheimnisses eintreten. Artikel
22 (1) Kirchliche Friedhöfe genießen staatlichen Schutz. (2)
Die Bestattung Nicht- oder Andersgläubiger auf kirchlichen Monopolfriedhöfen
wird gewährleistet. (3) Benutzungs- und Gebührenordnungen für
kirchliche Friedhöfe bedürfen der Genehmigung der für das Bestattungswesen
zuständigen Behörden. Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag des kirchlichen
Rechtsträgers im Verwaltungsvollstrekkungsverfahren eingezogen. Der Freistaat
Thüringen bestimmt die zuständigen Vollstreckunasbehörden. Die durch
Vollstrekkungsmaßnahmen entstehenden und nicht beitreibbaren
Verwaltungskosten und Auslagen sind vom kirchlichen Träger zu erstatten. Artikel
23 (1) Der Freistaat Thüringen wird darauf hinwirken. daß in den Programmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie in Vollprogrammen privater Rundfunkveranstalter im Rahmen des gesetzlich geregelten Programmauftrags das Leben der Evangelischen Kirche in den Eigensendungen der Anstalten angemessen berücksichtigt wird. (2)
Landesrechtliche Vorschriften, nach denen 1.die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
sowie die privaten Veranstalter von Vollprogrammen diese gegebenenfalls gegen
Erstattung ihrer Selbstkosten den Kirchen auf Wunsch angemessene Sendezeit
zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen haben. 2.alle
Rundfunkveranstalter in ihren Sendungen die Würde des Menschen sowie die
sittlichen. religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer achten
müssen. bleiben
aufrechterhalten. (3) In den Aufsichtsgremien der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie der Landesanstalt für privaten
Rundfunk sind die Kirchen nach Maßgabe der Gesetzlichen Bestimmungen
vertreten. (4)Das Recht der Kirchen, gemäß den Gesetzlichen
Vorschriften privaten Rundfunk zu veranstalten oder sich an
Rundfunkgesellschaften des Privatrechts zu beteiligen, bleibt Linberührt. Artikel 24 (1) Den Kirchen werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermittelt. Der Freistaat Thüringen wird sich dafür einsetzen, daß die dafür notwendigen Erhebungs- und Übermittlungsmöglichkeiten erhalten bleiben. (2)
Die Übermittlung der Daten setzt voraus, daß bei den Kirchen ausreichende
Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Artikel
25 (1) Im Verfahren vor den
Kirchengerichten und im förmlichen Disziplinarverfahren gegen Geistliche und
Kirchenbeamte sind die Kirchengerichte und Disziplinargerichte berechtigt,
Zeugen und Sachverständige zu vereidigen. (2) Lehrbeanstandungsverfahren sind hierbei
ausgenommen. Artikel 26 Die Vertragschließenden werden zwischen ihnen etwa auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen. Artikel
27 (1) Dieser Vertrag soll ratifiziert und die
Ratifikationsurkunden sollen in Erfurt ausgetauscht werden. (2)
Der Vertrag tritt am Tage nach diesem Austausch in Kraft. Zu
Urkund dessen ist dieser Vertrag in fünffacher Urschrift unterzeichnet
worden. Jede Vertragspartei erhält einen Originaltext. Geschehen zu Erfurt am 15. März
1994 Für den Freistaat Thüringen Für die Evanuelisch-Lutherische
Kirche in Thüringen Für die Evangelische Kirche der
Kirchenprovinz Sachsen Für die Evangelische Kirche von
Kurhessen-Waldeck Für die Evangelisch-Lutherische
Landeskirche Sachsens Schlußprotokoll: Zu
Artikel 2 Absatz 1: Unter regelmäßigen Gesprächen sind Zusammenkünfte gemeint,
die mögichst einmal jährlich stattfinden. Zu
Artikel 2 Absatz 4: Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Vertrag
gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Zu
Artikel 3 Absatz 1: Es besteht Übereinstimmung darüber, daß die Bestandsgarantie der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena daran gebunden ist, daß die Pfarrerausbildung auch in Zukunft ganz überwiegend in der Form des theologischen Studiums an den staatlichen Hochschulen und den bestehenden kirchlichen Hochschulen (Bethel, Neuendettelsau und Wuppertal) stattfindet. Zu
Artikel 3 Absatz 2: Die Stellungnahme der Kirchen wird nach Vorliegen des Berufungsvorschlages und nach Festlegung der zur Berufung vorgesehenen Person durch das zuständige Ministerium eingeholt. Die Landesregierung wendet sich dazu an die Kirchenleitung, derjenigen Kirche, in deren Bereich die Hochschule ihren Sitz hat. Die innerkirchliche Abstimmung ist Angelegenheit dieser Kirchenleitung. Wird innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Anforderung keine Stellungnahme abgegeben, wird davon ausgegangen, daß von seiten der Kirchen keine Bedenken geäußert werden. Will die Landesregierung trotz fristgemäß
geäußerter Bedenken das Berufungsverfahren für die ausgewählte Person
fortsetzen, so werden die Bedenken mit Vertretern der Fakultät und der
Kirchenleitung mit dem Ziel der Verständigung erörtert. Zu
Artikel 4: Maßgebend sind derzeit die 113 bis 116 und 118 des
Thüringer Hochschulgesetzes vom 7. Juli 1992. Zu
Artikel 7 Absatz 1: Die Vertragschließenden lassen sich davon leiten, daß ein Wechsel aus dem kirchlichen in den staatlichen Dienst und umgekehrt durch Anwendung der dienstrechtlichen Bestimmungen keine unangemessenen Nachteile zur Folge hat. Zu
Artikel 8 Absatz 2: Bei Vermögensverlusten durch Enteignung vor dem 3. Oktober 1990 richten sich die Ansprüche nach den gesetzliehen Bestimmungen. Zu
Artikel 9 Absatz 1: Bei dem Gottesdienst gewidmeten Gegenständen (res sacrae) sind religiöse Belange vorrangig zu berücksichtigen. Sofern staatlicher Denkmalschutz und liturgische Interessen der Kirchen in Konflikt geraten, haben in der Interessenabwägung die liturgischen Belange Vorrang. Zu
Artikel 12 Absatz 1: Üblich bezeichnet eine Praxis, die sich auf der Grundlage von Artikel 141 der Weimarer Reichsverfassung entwickelt hat. Geeigneter Raum sind auch Mehrzweckräume. Das Nähere kann durch besondere Vereinbarung
gregelt werden. Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, daß hieraus
kein Rechtsanspruch auf den Abschluß einer Vereinbarung hergeleitet werden
kann. Zu
Artikel 13 Absatz 6: Ein Nachweis über die Verwendung der Mittel ist nicht
erforderlich. Zu
Artikel 14 Absatz 3: Tritt eine wesentliche Änderung der für die Höhe der Kirchensteuer maßgeblichen Verhältnisse ein, wird das zuständige Ministerium die Kirchen auf die Notwendigkeit einer Anpassung der Kirchensteuerhebesätze schriftlich unter Darlegung der Gründe hinweisen und Verhandlungen mit dem Ziel einer Verständigung führen. Die Genehmigungsfiktion entfällt dann mit Ablauf des Haushaltsjahres, das auf das Jahr des Zuganges des Schreibens folgt. Zu Artikel
15 Absatz 2: Die Kirchen gewährleisten die Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der zu seinem Schutz erlassenen staatlichen Bestimmungen. Zu
Artikel 17: Für Amtshandlungen, die aufgrund eines Gesetzes von privaten (beliehenen) Unternehmern vorgenommen werden, besteht auch für die Kirchen keine Gebührenfreiheit. Zu
Artikel 20: Der Freistaat Thüringen wird Gesetzliche Regelungen treffen, um den Schutz der Gottesdienste an kirchlichen Feiertagen, die nicht Gesetzliche Feiertage sind, zu gewährleisten. Zu
Artikei 22 Abs. 2: Diese Gewährleistung steht unter der Voraussetzung, daß die für den Friedhof geltenden Vorschriften, inbesondere die über die Benutzung der Grabstätten, über die Liegedauer und über eine mögliche Entwidmung, anerkannt werden. Zu
Artikel 22 Abs. 3: Es besteht Übereinstimmung darüber, daß die staatliche Genehmigung der Benutzungsordnungen nur aus ordnungsrechtlichen, insbesondere bau- und seuchenpolizeilichen, Gründen versagt werden darf. Zu
Artikel 23 Absatz Religiöse Sendungen sind nicht auf die Übertragung gottesdienstlicher oder lituraischer Handlungen beschränkt. Zu
Artikel 24: Die Feststellung, daß ausreichender Datenschutz Gewährleistet ist, trifft das zuständige Ministerium aufgrund der von den Kirchen vorzulegenden kirchengesetzlichen Regelungen. Zu
Artikel 25 Absatz 1: Der den Eid Abnehmende muß die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. Dies gilt nicht für die bei Inkrafttreten dieses Vertrages im Amt befindlichen Vorsitzenden der Kirchengerichte. Zu
Artikel 26: Sollte der Freistaat Thüringen in Verträgen mit anderen vergleichbaren Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragschließenden gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages notwendig sind. Zu
Artikel 27 Absatz 2: Es besteht Übereinstimmung, daß alle etwa noch geltenden, die Vertragschließenden bindenden vertraulichen Regelungen aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 durch diesen Vertrag ersetzt werden. Geschehen
zu Erfurt am 15. März 1994 Für den
Freistaat Thürngen Für die Evangelisch-Lutherische
Kirche in Thüringen Für die Evangelische Kirche der
Kirchenprovinz Sachsen Für die Evangelische Kirche von
Kurhessen-Waldeck Für die Evangelisch-Lutherische
Landeskirche Sachsens |