Gesetz
zu dem Staatsvertrag
zwischen dem Freistaat Thüringen und der Jüdischen Landesgemeinde
Thüringen
Vom 7. Dezember 1993
Der Thüringer Landtag hat das
folgende Gesetz beschlossen: 1 Dem am 1. November 1993 in Erfurt unterzeichneten
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und der Jüdischen
Landesgemeinde Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend
veröffentlicht. 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 in Kraft
tritt, wird durch den Präsidenten des Landtags im Gesetz- und
Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekanntgemacht. Erfurt, den 7. Dezember 1993 Vertrag und der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen Geleitet von dem Wunsch, das
freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Freistaat und der Jüdischen
Glaubensgemeinschaft zu fördern und zu festigen wird zwischen dem Freistaat
Thüringen, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, und der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen, Sitz
Erfurt, vertreten durch die satzungsmäßigen Vertreter, folgender Vertrag geschlossen: Artikel 1 Eingedenk des geschichtlich
bedingten besonderen Verhältnisses zu seinen jüdischen Bürgern und zur
Erhaltung und Pflege des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes beteiligt
sich der Freistaat Thüringen an den Ausgaben der Jüdischen Landesgemeinde
Thüringen für religiöse und kulturelle Bedürfnisse und für deren Verwaltung
mit jährlich 300 000,00 DM, beginnend mit dem Haushaltsjahr 1993. Diese Zahlung tritt an die Stelle der bisher an die
Jüdische Landesgemeinde Thüringen erbrachten freiwilligen Leistungen. Der Betrag ist in seiner Höhe jährlich, beginnend
1994, den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten anzupassen.
Berechnungsgrundlage ist die Besoldung eines Landesbeamten der
Besoldungsgruppe A 13 (verheiratet, 2 Kinder, 7. Dienstaltersstufe). Die
Landesleistung wird in dem gleichen Verhältnis erhöht oder vermindert, in dem
sich im Vorjahr die der Berechnung zugrundegelegte Besoldung erhöht oder
vermindert hat; ausgenommen wird die Anpassung der Besoldung an die
Besoldungshöhe der alten Bundesländer. Artikel 2 Die Landesleistung wird mit je
einem Viertel des Jahresbetrages jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August
und 15. November gezahlt. Artikel 3 Die Förderung von einzelnen
jüdischen Gemeinden gemäß Artikel 1 erfolgt, ungeachtet ihrer Zugehörigkeit
zur Landesgemeinde, durch die Landesgemeinde. Unmittelbare Ansprüche von jüdischen Gemeinden an
den Freistaat Thüringen sind ausgeschlossen. Artikel 4 Die Jüdische Landesgemeinde
Thüringen wird über die gemäß Artikel 1 gewährten Leistungen hinaus keine
weiteren finanziellen Forderungen an den Freistaat Thüringen herantragen.
Unberührt bleiben unter dem Gesichtspunkt der Denkmalpflege gewährte
Zuschüsse oder auf Grund von Vereinbarungen mit dem Bund und den Ländern
gewährte Zuschüsse zur Pflege verwaister jüdischer Friedhöfe sowie nach
Maßgabe der allgemein geltenden Gesetze gewährte Zuschüsse zur Sicherstellung
jüdischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen Thüringens. Artikel 5 Die Thüringer Landesregierung
und die Jüdische Landesgemeinde Thüringen werden zur Pflege ihrer Beziehungen
regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor der Regelung von
Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins
Benehmen setzen und jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung
stehen. Artikel 6 Die Vertragschließenden werden
in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer
Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche weise beseitigen. Artikel 7 Der Vertrag tritt am Ersten des
Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem der Jüdischen Landesgemeinde
Thüringen die Erklärung des Freistaates Thüringen zugegangen ist, daß der
Thüringer Landtag dem Vertrag zugestimmt hat. Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag in zweifacher
Urschrift unterzeichnet worden. Geschehen zu Erfurt am 01. November 1993. Dr.
Bernhard Vogel Der
Thüringer Ministerpräsident |