Vertrag des Freistaats Thüringen mit den
Evangelischen Kirchen
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100 000
DM |
für die
Abgeltung der Baulasten, |
18 240 000 DM |
für die Abgeltung aller anderen
älteren Titel. |
(3) Ändert sich nach dem 1. Januar
1994 die Besoldung der Beamten im Staatsdienst, so ändert sich die
Staatsleistung auf der Grundlage der für das Jahr 1994 vereinbarten Höhe
entsprechend. Zugrunde gelegt wird das Eingangsamt für den höheren nichttechnischen
allgemeinen Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A 13 der
Bundesbesoldungsordnung, 7. Dienstaltersstufe, verheiratet, 2 Kinder.
(4) Darüber hinaus erfolgt in den
Jahren 1995 bis 1998 eine Erhöhung der Staatsleistung für die Abgeltung von
Baulasten in Höhe von jährlich 275 000 DM.
(5) Durch Vereinbarung der Kirchen
untereinander wird die Staatsleistung auf die Kirchen aufgeteilt. Die
Vereinbarung ist dem zuständigen Ministerium anzuzeigen.
(6) Die Staatsleistung wird mit
einem Zwölftel des Jahresbetrages jeweils monatlich im voraus unter
Berücksichtigung der Vereinbarung nach Absatz 5 an die Kirchen gezahlt.
(7) Für eine Ablösung der
Staatsleistung gilt Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138
Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung.
(1) Die Kirchen und
Kirchengemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen
Bestimmungen aufgrund von Steuerordnungen Kirchensteuern, insbesondere auch
Kirchengeld, zu erheben. Die Kirchensteuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse
einschließlich ihrer Änderungen und Ergänzungen bedürfen der staatlichen
Anerkennung.
(2) Die Kirchen werden sich für
die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)
auf einen einheitlichen Zuschlagsatz, bei Erhebung einer
Mindestbetragskirchensteuer sowie eines Kirchgeldes in glaubensverschiedener
Ehe auf einheitliche Beträge einigen.
(3) Die Kirchen werden ihre
Kirchensteuerbeschlüsse und deren Änderungen und Ergänzungen dem zuständigen
Ministerium unverzüglich anzeigen; Kirchensteuerbeschlüsse gelten als
anerkannt, wenn sie den anerkannten Beschlüssen des vorhergehenden
Haushaltsjahres entsprechen.
(1) Auf Antrag der Kirchen hat das
zuständige Ministerium die Verwaltung der anerkannten Landeskirchensteuern den
Finanzämtern zu übertragen. Soweit die Einkommensteuer durch Abzug vom
Arbeitslohn in Thüringer Betriebsstätten erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu
verpflichten, auch die Kirchensteuer nach dem anerkannten Satz einzubehalten
und abzuführen.
(2) Der Freistaat Thüringen erhält
für die Verwaltung der Kirchensteuer eine Vergütung, deren Höhe sich nach dem
vereinnahmten Kirchensteueraufkommen richtet. Sie wird als jährlicher
Vomhundertsatz gesondert vereinbart. Die Finanzämter sind verpflichtet, den
zuständigen kirchlichen Stellen in allen Kirchensteuerangelegenheiten im Rahmen
der vorhandenen Unterlagen und eines vertretbaren Verwaltungsaufwandes unter
Berücksichtigung des Datenschutzes Auskunft zu geben.
(3) Die Vollstreckung der
Kirchensteuern wird auf Antrag der Kirchen den Finanzämtern oder, wenn die
kommunalen Gebietskörperschaften zustimmen, diesen übertragen.
(1) Die Kirchen und ihre
Kirchengemeinden sind berechtigt, von ihren Mitgliedern, unabhängig von
Kirchensteuern und Kirchgeld, Spenden und andere freiwillige Leistungen für
kirchliche Zwecke zu erbitten.
(2) Für die Kirchen und ihre
diakonischen Einrichtungen gelten darüber hinaus alljährlich zwei allgemeine
öffentliche Haus- und Straßensammlungen für kirchliche Zwecke als genehmigt.
Die Termine dieser Sammlungen werden in Absprache mit der zuständigen
Landesbehörde festgelegt.
Auf Landesrecht beruhende
Gebührenbefreiungen für den Staat gelten auch für die Kirchen, ihre
Kirchengemeinden sowie ihre öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen und
Verbände.
Die Kirchen nehmen an der
Erwachsenenbildung mit eigenen Einrichtungen teil. Diese werden im Rahmen der
geltenden Bestimmungen in die finanzielle Förderung der Erwachsenenbildung durch
den Freistaat Thüringen einbezogen.
Die Kirchen und ihre diakonischen
Werke haben das Recht, im Bildungs- und Sozialbereich sowie im Gesundheitswesen
Einrichtungen für die Betreuung und Beratung besonderer Zielgruppen zu
unterhalten. Die Förderung dieser Einrichtungen erfolgt nach Maßgabe der
Gesetze.
Der Schutz der Sonntage und der
staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.
Unberührt bleiben die gesetzlichen
Bestimmungen, nach denen Geistliche, ihre Gehilfen und die Personen, die zur
Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen,
berechtigt sind, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer
Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Der
Freistaat Thüringen wird für die Aufrechterhaltung dieses Schutzes des
Seelsorge- und Beichtgeheimnisses eintreten.
(1) Kirchliche Friedhöfe genießen
staatlichen Schutz.
(2) Die Bestattung Nicht- oder
Andersgläubiger auf kirchlichen Monopolfriedhöfen wird gewährleistet.
(3) Benutzungs- und
Gebührenordnungen für kirchliche Friedhöfe bedürfen der Genehmigung der für das
Bestattungswesen zuständigen Behörden. Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag
des kirchlichen Rechtsträgers im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.
Der Freistaat Thüringen bestimmt die zuständigen Vollstreckungsbehörden. Die
durch Vollstreckungsmaßnahmen entstehenden und nicht beitreibbaren
Verwaltungskosten und Auslagen sind vom kirchlichen Träger zu erstatten.
(1) Der Freistaat Thüringen wird
darauf hinwirken, daß in den Programmen der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten sowie in Vollprogrammen privater Rundfunkveranstalter im
Rahmen des gesetzlich geregelten Programmauftrags das Leben der Evangelischen
Kirche in den Eigensendungen der Anstalten angemessen berücksichtigt wird.
(2) Landesrechtliche Vorschriften,
nach denen
1.
die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie die
privaten Veranstalter von Vollprogrammen, diese gegebenenfalls gegen
Erstattung ihrer Selbstkosten, den Kirchen auf Wunsch angemessene
Sendezeit zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen haben,
2.
alle Rundfunkveranstalter in ihren Sendungen die Würde des
Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen
Überzeugungen anderer achten müssen,
(3) In den
Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie der
Landesanstalt für privaten Rundfunk sind die Kirchen nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen vertreten.
(4) Das Recht der Kirchen, gemäß
den gesetzlichen Vorschriften privaten Rundfunk zu veranstalten oder sich an
Rundfunkgesellschaften des Privatrechts zu beteiligen, bleibt unberührt.
(1) Den Kirchen werden nach
Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermittelt. Der Freistaat Thüringen
wird sich dafür einsetzen, daß die dafür notwendigen Erhebungs- und Übermittlungsmöglichkeiten
erhalten bleiben.
(2) Die Übermittlung der Daten
setzt voraus, daß bei den Kirchen ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen
sind.
(1) Im Verfahren vor den
Kirchengerichten und im förmlichen Disziplinarverfahren gegen Geistliche und
Kirchenbeamte sind die Kirchengerichte und Disziplinargerichte berechtigt,
Zeugen und Sachverständige zu vereidigen.
(2) Lehrbeanstandungsverfahren
sind hierbei ausgenommen.
Die Vertragschließenden werden
zwischen ihnen etwa auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.
(1) Dieser Vertrag soll
ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Erfurt ausgetauscht werden.
(2) Der Vertrag tritt am Tage nach
diesem Austausch in Kraft.
Zu Urkund
dessen ist dieser Vertrag in fünffacher Urschrift unterzeichnet worden. Jede
Vertragspartei erhält einen Originaltext.
Geschehen
zu Erfurt am 15. März 1994
Unter regelmäßigen Gesprächen sind
Zusammenkünfte gemeint, die möglichst einmal jährlich stattfinden.
Personen- und
Funktionsbezeichnungen in diesem Vertrag gelten jeweils in männlicher und
weiblicher Form.
Es besteht Übereinstimmung
darüber, daß die Bestandsgarantie der Evangelisch-Theologischen Fakultät der
Friedrich-Schiller-Universität Jena daran gebunden ist, daß die
Pfarrerausbildung auch in Zukunft ganz überwiegend in der Form des
theologischen Studiums an den staatlichen Hochschulen und den bestehenden
kirchlichen Hochschulen (Bethel, Neuendettelsau und Wuppertal) stattfindet.
Die Stellungnahme der Kirchen wird
nach Vorliegen des Berufungsvorschlages und nach Festlegung der zur Berufung
vorgesehenen Person durch das zuständige Ministerium eingeholt. Die
Landesregierung wendet sich dazu an die Kirchenleitung derjenigen Kirche, in
deren Bereich die Hochschule ihren Sitz hat. Die innerkirchliche Abstimmung ist
Angelegenheit dieser Kirchenleitung. Wird innerhalb von sechs Wochen nach
Zugang der Anforderung keine Stellungnahme abgegeben, wird davon ausgegangen,
daß von seiten der Kirchen keine Bedenken geäußert werden.
Will die Landesregierung trotz
fristgemäß geäußerter Bedenken das Berufungsverfahren für die ausgewählte
Person fortsetzen, so werden die Bedenken mit Vertretern der Fakultät und der
Kirchenleitung mit dem Ziel der Verständigung erörtert.
Maßgebend sind derzeit die §§ 113
bis 116 und 128 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 7. Juli 1992.
Die Vertragschließenden lassen
sich davon leiten, daß ein Wechsel aus dem kirchlichen in den staatlichen
Dienst und umgekehrt durch Anwendung der dienstrechtlichen Bestimmungen keine
unangemessenen Nachteile zur Folge hat.
Bei Vermögensverlusten durch
Enteignung vor dem 3. Oktober 1990 richten sich die Ansprüche nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
Bei dem
Gottesdienst gewidmeten Gegenständen (res sacrae) sind religiöse Belange
vorrangig zu berücksichtigen. Sofern staatlicher Denkmalschutz und liturgische
Interessen der Kirchen in Konflikt geraten, haben in der Interessenabwägung die
liturgischen Belange Vorrang.
Üblich bezeichnet eine Praxis, die
sich auf der Grundlage von Artikel 141 der Weimarer Reichsverfassung entwickelt hat. Geeigneter Raum sind auch
Mehrzweckräume.
Das Nähere kann durch besondere
Vereinbarung geregelt werden. Die Vertragschließenden sind sich darüber einig,
daß hieraus kein Rechtsanspruch auf den Abschluß einer Vereinbarung hergeleitet
werden kann.
Ein Nachweis über die Verwendung
der Mittel ist nicht erforderlich.
Tritt eine wesentliche Änderung
der für die Höhe der Kirchensteuer maßgeblichen Verhältnisse ein, wird das
zuständige Ministerium die Kirchen auf die Notwendigkeit einer Anpassung der
Kirchensteuerhebesätze schriftlich unter Darlegung der Gründe hinweisen und
Verhandlungen mit dem Ziel einer Verständigung führen. Die Genehmigungsfiktion
entfällt dann mit Ablauf des Haushaltsjahres, das auf das Jahr des Zugangs des
Schreibens folgt.
Die Kirchen gewährleisten die
Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der zu seinem Schutz erlassenen
staatlichen Bestimmungen.
Für Amtshandlungen, die aufgrund
eines Gesetzes von privaten (beliehenen) Unternehmern vorgenommen werden,
besteht auch für die Kirchen keine Gebührenfreiheit.
Der Freistaat Thüringen wird
gesetzliche Regelungen treffen, um den Schutz der Gottesdienste an kirchlichen
Feiertagen, die nicht gesetzliche Feiertage sind, zu gewährleisten.
Diese Gewährleistung steht unter
der Voraussetzung, daß die für den Friedhof geltenden Vorschriften,
insbesondere die über die Benutzung der Grabstätten, über die Liegedauer und
über eine mögliche Entwidmung, anerkannt werden.
Es besteht Übereinstimmung
darüber, daß die staatliche Genehmigung der Benutzungsordnungen nur aus
ordnungsrechtlichen, insbesondere bau- und seuchenpolizeilichen, Gründen
versagt werden darf.
Religiöse Sendungen sind nicht auf
die Übertragung gottesdienstlicher oder liturgischer Handlungen beschränkt.
Die Feststellung, daß
ausreichender Datenschutz gewährleistet ist, trifft das zuständige Ministerium
aufgrund der von den Kirchen vorzulegenden kirchengesetzlichen Regelungen.
Der den Eid Abnehmende muß die
Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. Dies gilt
nicht für die bei Inkrafttreten dieses Vertrages im Amt befindlichen Vorsitzenden
der Kirchengerichte.
Sollte der Freistaat Thüringen in
Verträgen mit anderen vergleichbaren Religionsgemeinschaften über diesen
Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die
Vertragschließenden gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität
Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.
Es besteht Übereinstimmung, daß
alle etwa noch geltenden, die Vertragschließenden bindenden vertraglichen
Regelungen aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 durch diesen Vertrag ersetzt
werden.