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Staatsvertrag zwischen dem
Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen 1997 Thüringer
Landtag - 2. Wahlperiode Drucksache 2/2100 S.3-30 Thüringer
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat
Thüringen Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Dem am
11. Juni 1997 in Erfurt unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat
Thüringen und dem Heiligen Stuhl wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird
nachstehend veröffentlicht. 2 (1)
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Der
Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 32 in Kraft tritt, wird
durch den Präsidenten des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den
Freistaat Thüringen bekanntge- macht. VERTRAG Der
Heilige Stuhl und der Freistaat Thüringen, einig in dem Wunsch, das
Verhältnis zwischen der Katholischen Kirche und dem Freistaat Thüringen in
freundschaftlichem Geist zu festigen und zu fördern, haben entschieden, eine
Übereinkunft mit dem Ziel zu treffen, die Rechtslage der Katholischen Kirche
im Freistaat Thüringen unter Berücksichtigung des in Geltung stehenden
Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli
1933, soweit es den Freistaat bindet, und in Würdigung des Vertrages des
Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 fortzubilden und
auf Dauer zu regeln. Zu
diesem Zweck sind der Heilige Stuhl, vertreten durch seinen Bevollmächtigten,
den Apostolischen Nuntius in Deutschland, Dr. Giovanni Lajolo,
Titularerzbischof von Cesariana, und der Freistaat Thüringen, vertreten durch
den Thüringer Ministerpräsidenten, Dr. Bernhard Vogel, über folgende Artikel
übereingekommen: Artikel 1 (1) Der
Freistaat Thüringen gewährleistet die Freiheit, den katholischen Glauben zu
bekennen und öffentlich auszuüben. (Schlußprotokoll) (2) Die
Katholische Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig
innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht oder
entzieht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen
Gemeinden. (3) In
der Erfüllung ihrer Amtspflichten genießen Kleriker, Ordensleute und sonstige
zu einem Amt oder geistlichen Dienst berufene Mitglieder der Kirche den
Schutz des Staates. (4) Im
Freistaat Thüringen sind Kleriker und Ordensleute frei von der Verpflichtung
zur Übernahme öffentl icher Ämter und solcher Obliegenheiten, die nach den
Vorschriften des kanonischen Rechts mit ihrer Stellung nicht vereinbar sind. Artikel 2 Unberührt
bleiben die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen Geistliche, ihre Gehilfen
und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen
Tätigkeit teilnehmen, berechtigt sind, das Zeugnis über dasjenige zu
verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut oder
bekannt geworden ist. Der Freistaat Thüringen wird für die Aufrechterhaltung
dieses Schutzes des Seelsorge- und Beichtgeheimnisses eintreten. Artikel 3 Der
Schutz der Sonntage und der staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage wird
gewährleistet. (Schlußprotokoll) Artikel 4 Die
gegenwärtige Diözesanorganisation und -zirkumskription der Katholischen
Kirche im Freistaat Thüringen bleibt bestehen. Änderungen bedürfen eines
Vertrages, es sei denn, es handelt sich um Grenzverlegungen, die lediglich im
Interesse der örtlichen Seelsorge erfolgen. (Schlußprotokoll) Artikel 5 (1) Die
Besetzung des Bischöflichen Stuhls von Erfurt erfolgt gemäß Artikel 3 des Vertrages
zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung
des Bistums Erfurt vom 14. Juni 1994 in Verbindung mit Artikel 6 des
Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929. (Schlußprotokoll)
(2) Für
die Besetzung des Bischöflichen Stuhls von Fulda gilt Artikel 6 des Vertrages
des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929. Bezüglich
des Bischöflichen Stuhls von Dresden-Meißen findet die in Artikel III Absatz
1 des Badischen Konkordats vom 12. Oktober 1932 getroffene Regelung in
Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 des Konkordats zwischen dem
Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 Anwendung. Im Fall
der Besetzung des Bischöflichen Stuhls von Fulda richtet das Kathedralkapitel
die Anfrage, ob Bedenken allgemeinpolitischer Natur bestehen, auch an den
Ministerpräsidenten des Freistaats Thüringen. Im Fall der Besetzung des
Bischöflichen Stuhls von Dresden-Meißen geht die entsprechende Anfrage vom
Heiligen Stuhl aus. (Schlußprotokoll) (3) Im
Bistum Erfurt wird ein Geistlicher zum Ortsordinarius, zum Weihbischof, zum
Generalvikar, zum Mitglied des Kathedralkapitels, zum Domvikar, zum Mitglied
einer Diözesanbehörde oder zum Leiter oder Lehrer des Diözesanseminars nur bestellt
wenn er
(4) Bei
kirchlichem und staatlichem Einverständnis kann von den in Absatz 3 Nr. 1 bis
3 genannten Erfordernissen abgesehen werden; insbesondere kann das Studium an
anderen deutschsprachigen Hochschulen als den in Nr. 3 genannten anerkannt
werden. (Schlußprotokoll) (5)
Mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Bestellung eines Geistlichen im
Bistum Erfurt zum Weihbischof, zum Generalvikar und zum Mitglied des
Kathedralkapitels oder zum Leiter oder Lehrer am Diözesanseminar wird die
zuständige kirchliche Stelle dem zuständigen Ministerium von dieser Absicht
und von den Personalien des betreffenden Geistlichen Kenntnis geben. (Schlußprotokoll)
(6) Im
Falle der Behinderung oder der Vakanz eines Bischöflichen Stuhls teilt das
betreffende Kathedralkapitel dem Ministerpräsidenten den Namen desjenigen
mit, der die vorübergehende Leitung der Diözese übernommen hat. (Schlußprotokoll) (7) Die
Diözesanbischöfe werden an die Geistlichen, denen ein Pfarramt dauernd
übertragen werden soll, die in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 und an die sonstigen in
der Pfarrseelsorge anzustellenden Geistlichen mindestens die in Nr. 1 und 2
genannten Anforderungen stellen. Im übrigen gilt Absatz 4 entsprechend. Artikel 6 (1) Die
Bistümer Erfurt, Dresden-Meißen und Fulda, der Bischöfliche Stuhl und das
Kathedralkapitel von Erfurt, die im Freistaat Thüringen gelegenen
Kirchengemeinden bzw. die Pfarreien und die aus den Kirchengemeinden bzw. den
Pfarreien gebildeten Gesamtverbände sind Körperschaften des öffentlichen
Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst.
(Schlußprotokoll) (2)
Orden und nach Maßgabe des kanonischen Rechts gebildete religiöse
Gemeinschaften sowie kirchliche Anstalten und Stiftungen werden in ihrer
kirchlichen Rechtsstellung anerkannt. Anstalten und Stiftungen erlangen die
Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Organisationen mit eigener
Rechtspersönlichkeit nach Richtlinien, die mit den Diözesanbischöfen
vereinbart werden. Diejenigen Orden und religiösen Gemeinschaften sowie
kirchlichen Anstalten und Stiftungen, denen ein öffentlich-rechtlicher Status
nicht zukommt, erwerben die Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts. (Schlußprotokoll) Artikel 7 (1) Die
Bistümer werden Beschlüsse über Bildung und Veränderung von kirchlichen
Körperschaften des öffentlichen Rechts dem zuständigen Ministerium mitteilen
und eine Ausfertigung der Organisationsurkunde vorlegen. (2) Die
kirchlichen Körperschaften erlangen die Rechtsfähigkeit kraft ihrer
Errichtung durch den zuständigen Diözesanbischof. Die Errichtungsurkunde ist
im Staatsanzeiger für den Freistaat Thüringen zu veröffentlichen. Die
Veröffentlichung wird auf Ersuchen des betreffenden Bistums durch das
zuständige Ministerium veranlaßt. (3)
Entsprechendes gilt für die Umwandlung, Zusammenlegung undAufhebung dieser
Körperschaften. Artikel 8 (1) Das
Recht zur Errichtung von Schulen in kirchlicher Trägerschaft wird gewährleistet.
(2) Der
Freistaat Thüringen wird Schulen in kirchlicher Trägerschaft im Rahmen der
staatlichen Gesetze anerkennen und angemessen fördern. Artikel 9 Die
Katholische Kirche nimmt an der Erwachsenenbildung mit eigenen Einrichtungen
teil. Diese werden im Rahmen der geltenden Bestimmungen in die finanzielle
Förderung der Erwachsenenbildung durch den Freistaat Thüringen einbezogen. Artikel 10 (1) Die
Katholische Kirche hat das Recht, eigene Hochschulen zu unterhalten. (2) Die
staatliche Anerkennung dieser Hochschulen richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Artikel 11 (1)
Soweit die Katholische Kirche im Freistaat Thüringen im Rahmen eines
Diözesanseminars (Artikel 6 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem
Freistaat Thüringen über die Errichtung des Bistums Erfurt vom 14. Juni 1994)
wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen betreibt, wird der Unterricht
sowohl den kirchlichen Vorschriften als auch dem Standard des theologischen
Unterrichts an deutschen wissenschaftlichen Hochschulen entsprechen. (2) Die
zuständigen Diözesanbischöfe werden dem zuständigen Ministerium von den
einschlägigen Statuten und den Lehrplänen Kenntnis geben. Zu Lehrern für die
wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen werden nur solche Geistliche
oder andere Lehrpersonen berufen, die für die Lehrtätigkeit in dem zu
vertretenden Fach eine den Anforderungen der deutschen wissenschaftlichen
Hochschulen entsprechende Eignung haben.
(Schlußprotokoll) (3) Für
die staatliche Anerkennung der Einrichtung zur wissenschaftlichen Vorbildung
der Geistlichen gilt Artikel 10 Absatz 2 dieses Vertrages. Artikel 12 (1) Der
katholische Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen ordentliches
Lehrfach. (2)
Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts hat die Katholische Kirche das
Rech4 sich nach einem mit der staatlichen Schulaufsicht vereinbarten
Verfahren durch Einsichtnahme zu vergewissern, daß der Inhalt und die
Gestaltung des Religionsunterrichtes den Grundsätzen der Katholischen Kirche
entsprechen. (3)
Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher für den katholischen
Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der Katholischen Kirche
festzulegen. (4) Die
Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes setzt die Missio canonica
durch den zuständigen Diözesanbischof voraus. Die Kirche kann die Missio
canonica in begründeten Fällen widerrufen. Sie teilt den Widerruf der
staatlichen Schulaufsicht mit. Mit dem Widerruf endet die Berechtigung,
Religionsunterricht zu erteilen. (5) Zur
Sicherung des Religionsunterrichtes werden Lehrer mit Missio canonica in
erforderlichem Umfang an den Schulen eingesetzt. Die Gestellung kirchlicher
Lehrkräfte für den Religionsunteriicht wird nach Maßgabe einer gesonderten
Vereinbarung ermöglicht. Artikel 13 (1) Der
Freistaat Thüringen gewährleistet im Rahmen des Studiums zur Erlangung der
Befähigung zum Lehramt die wissenschaftliche Vorbildung in
KatholischerTheologie und Religionspädagogik. Das Nähere bleibt besonderen
Vereinbarungen vorbehalten. (Schlußprotokoll)
(2) Bei
der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt wird gewährleistet, daß zum
Prüfungsgespräch im Fach Katholische Religion ein Vertreter des zuständigen
Bischofs eingeladen wird. Die Lehrbefähigung für den katholischen
Religionsunterricht erteilt der Freistaat Thüringen. (3) Bei
der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt wird gewährleistet, daß bei dem
Prüfungsgespräch im Fach Katholische Religion der Prüfende außer der
Lehrbefähigung für Kathol ische Religion auch die kirchliche Bevollmächtigung
besitzt. (4) Für
Erweiterungs-, Ergänzungs- und Zusatzprüfungen gilt Absatz 2 sinngemäß. (5) Das
zuständige Ministerium trifr seine Entscheidung über Studien- und
Prüfungsordnungen zur Ausbildung der Religionslehrer im Fach Katholische
Religion, nachdem es sich mit dem Ziel einer freundschalftlichen
Verständigung mit den Bistümern ins Benehmen gesetzt hat. (Schlußprotokoll) Artikel 14 (1) In
staatlichen Krankenhäusern und Justizvollzugsaristalten sowie in den
sonstigen öffentlichen Anstalten des Freistaats Thüringen, in denen eine
seelsorgerliche Betreuung üblich ist, wird die Katholische Kirche zu
Gottesdienst und Seelsorge zugelassen. Besteht in diesen Einrichtungen das
Bedürfnis nach regelmäßigem Gottesdienst und Seelsorge, wird der Freistaat Thüringen
im Rahmen der vorhandenen Gebäude dafür Sorge tragen, daß geeigneter Raum zur
Verfügung gestellt wird. (Schlußprotokoll)
(2) Bei
entsprechenden Einrichtungen anderer Träger wird der Freistaat Thüringen im
Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten darauf hinwirken, daß eine
entsprechende seelsorgerliche Betreuung erfolgen kann. Artikel 15 Das
Recht der Kirche und ihrer karitativen Einrichtungen, im Sozialbereich zu
wirken, wird vom Freistaat Thüringen anerkannt. Die Förderung dieser
Einrichtungen erfolgt nach Maßgabe der Gesetze. Artikel 16 (1) Der
Freistaat Thüringen wird darauf hinwirken, daß in den Programmen der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie in Vollprogrammen privater
Rundfunkveranstalter im Rahmen des gesetzlich geregelten Programmauftrags das
Leben der Katholischen Kirche in den Eigensendungen der Anstalten angemessen
berücksichtigt wird. (2)
Landesrechtliche Vorschriften, nach denen 1. die öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten sowie die privaten Veranstalter von Vollprogrammen, diese
gegebenen- falls gegen Erstattung ihrer Selbstkosten, den Kirchen auf Wunsch
angemessene Sendezeit zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen haben,
2. alle Rundfunkveranstalter in ihren Sendungen die Würde des Menschen sowie
die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer achten
müssen, bleiben aufrechterhalten. (Schlußprotokoll)
(3) In
den Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie in
der Landesanstalt für privaten Rundfunk ist die Katholische Kirche nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vertreten. (4) Das
Recht der Katholischen Kirche, gemäß den gesetzlichen Vorschriften privaten
Rundfunk zu veranstalten oder sich an Rundfunkgesellschaften des Privatrechts
zu beteiligen, bleibt unberührt. Artikel 17 (1)
Kirchliche Friedhöfe genießen staatlichen Schutz. (2) Die
Bestattung Nicht- oder Andersgläubiger auf kirchlichen Monopolfriedhöfen wird
gewährleistet. (Schlußprotokoll) (3)
Benutzungs- und Gebührenordnungen für kirchliche Friedhöfe bedürfen der
Genehmigung der für das Bestattungswesen zuständigen Behörden. Die
Friedhofsgebühren werden auf Antrag des kirchlichen Rechtsträgers im
Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen. (Schlußprotokoll) Artikel 18 (1) Die
Katholische Kirche verpflichtet sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten
denkmalgeschützte Gebäude nebst den dazugehörigen Grundstücken sowie den
Kunst- und Kultusgegenständen zu erhalten und zu pflegen. Sie wird
Veräußerungen und Veränderungen nur im Benehmen mit dem Ziel der
Verständigung mit den staatlichen Denkmalbehörden vornehmen und dafür sorgen,
daß die Kirchengemeinden bzw. Pfarreien und sonstigen kirchlichen Verbände
entsprechend verfahren. (Schlußprotokoll) (2) Bei
der Vergabe der Mittel des Freistaats Thüringen für Denkmalpflege wird die
Katholische Kirche angemessen berücksichtigt. Der Freistaat Thüringen wird
sich dafür einsetzen, daß die Kirche auch von solchen Einrichtungen Hilfe
erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Denkmalpflege
tätig sind. (3)
Soweit das Schatzregal Anwendung findet, werden diese Kulturdenkmäler der
Katholischen Kirche auf Antrag als Dauerleihgabe überlassen. Artikel 19 (1) Das Eigentum
und andere Vermögensrechte der Katholischen Kirche und ihrer religiösen
Vereine werden nach Maßgabe von Artikel 140 des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der
Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 (Weimarer Reichsverfassung) gewährleistet. (Schlußprotokoll) (2) Bei
der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften werden die Landesbehörden
auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen die Katholische
Kirche oder ihre religiösen Vereine in Fällen der Enteignung oder der
Veräußerung kirchlicher Grundstücke gleichwertige Ersatzgrundstücke zu
erwerben, werden die Landesbehörden ihnen im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen entgegenkommen. (Schlußprotokoll)
Artikel 20 (1) Für
staatliche Grundstücke und Gebäude, die kirchlichen oder karitativen Zwecken
gewidmet sind, bleiben diese Widmung und die Bauunterhaltungspflicht des
Freistaats Thüringen bis zum Abschluß von Vereinbarungen nach Absatz 2
bestehen. (2) Der
Freistaat Thüringen und die Katholische Kirche werden möglichst bald in
Verhandlung über eine Übertragung des Eigentums an solchen Grundstücken und
Gebäuden an die Kirche und über endgültige Regelungen der Baulast eintreten. Artikel 21 (1) Die
Vorschriften der Bistümer über die vermögensrechtliche Vertretung der
kirchlichen Körperschaften, selbständigen Anstalten und selbständigen
Stiftungen des öffentlichen Rechts werden dem zuständigen Ministerium vor
ihrem Erlaß vorgelegt. Die Vorschriften werden eine geordnete Vertretung der
betreffenden Institutionen gewährleisten. (2) Das
zuständige Ministerium kann Einspruch erheben, wenn eine ordnungsgemäße
vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet erscheint. Der Einspruch
ist bis zum Ablauf von zwei Monaten seit der Vorlage zulässig. Die Bistümer
sind im Falle eines Einspruchs gehalten, die betreffenden Vorschriften zu
überprüfen. (3) Die
kirchlichen Bestimmungen über die vermögensrechtliche Vertretung der in
Absatz 1 genannten Institutionen werden im Staatsanzeiger für den Freistaat
Thüringen und in den Amtsblättern der Bistümer veröffentlicht. Die
Veröffentlichung im Staatsanzeiger wird auf Ersuchen der zuständigen
kirchlichen Stellen durch das zuständige Ministerium veranlaßt.
Entsprechendes gilt für die Bestimmungen über einen Genehmigungsvorbehalt von
kirchlichen Oberbehörden und andere Vorschriften des kirchlichen
Vermögensverwaltungsrechtes, wenn deren Veröffentlichung der Sicherheit im
Rechtsverkehr dient. (Schlußprotokoll)
Artikel 22 (1) Die
im Freistaat Thüringen bestehenden staatlichen Patronatsrechte sind
aufgehoben. (2)
Bezüglich der früheren vereinigten Kirchen- und Schulämter werden die
Vertragschließenden darauf hinwirken, daß sowohl die kommunalen
Gebietskörperschaften als auch die Kirchengemeinden bzw. die Pfarreien und
etwa weiter betroffene kirchliche Gliederungen zügig die erforderlichen
Auseinandersetzungsverträge abschließen oder die bereits abgeschlossenen
Verträge durchführen. Artikel 23 (1) Der
Freistaat Thüringen zahlt an die Katholische Kirche anstelle früher gewährter
Dotationen der Diözesen und Diözesananstalten und von Zuschüssen für die
Pfarrbesoldung und -versorgung, anstelle aller Geld- und Sachleistungen
aufgrund staatlicher Baulastverpflichtungen an Gebäuden im kirchlichen
Eigentum sowie anstelle aller anderen auf älteren Rechtstiteln beruhenden
Zahlungen einen jährlichen Gesamtzuschuß (Staatsleistung). Die Katholische
Kirche stellt den Freistaat Thüringen von allen Verpflichtungen zu Geld- und
Sachleistungen an die Kirchengemeinden bzw. die Pfarreien, insbesondere aus
Baulastpflichten, frei. Über die Staatsleistung hinaus werden weitere
Leistungen an die Katholische Kirche und ihre Kirchengemeinden bzw. Pfarreien
nur erbracht, wenn sie in diesem Vertrag oder den allgemeinen Gesetzen
vorgesehen sind. (2) Die
Staatsleistung beträgt 1997
(3)
Ändert sich nach dem 1. Januar 1997 die Besoldung der Beamten im
Staatsdienst, so ändert sich die Staatsleistung auf der Grundlage der für das
Jahr 1997 vereinbarten Höhe entsprechend. Zugrunde gelegt wird das
Eingangsamt für den höheren nichttechnischen allgemeinen Verwaltungsdienst,
Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung, 7. Dienstaltersstufe,
verheiratet, 2 Kinder. (4) In
den Jahren 1998 bis 2001 erfolgt darüber hinaus eine Erhöhung der
Staatsleistung für die Abgeltung von Baulasten in Höhe von jährlich 225.000
DM. (5)
Durch Vereinbarung der Bistümer untereinander wird die Staatsleistung auf die
Bistümer aufgeteilt. Die Vereinbarung ist dem zuständigen Ministerium
anzuzeigen. (6) Die
Staatsleistung wird mit einem Zwölftel des Jahresbeitrages jeweils monatlich
im voraus unter Berücksichtigung der Vereinbarung nach Absatz 5 an die
Bistümer gezahlt. (Schlußprotokoll) (7) Für
eine Ablösung der Staatsleistung gilt Artikel 140 des Grundgesetzes in
Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung. Artikel 24 Auf
Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen für den Staat gelten auch für die
Bistümer, die Bischöflichen Stühle, die Kathedralkapitel, die
Kirchengemeinden bzw. Pfarreien und Gesamtverbände sowie für die
öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen und Verbände der Kirche. Artikel 25 (1) Die
Bistümer und Kirchengemeinden bzw. Pfarreien und Gesamtverbände sind
berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen aufgrund von
Steuerordnungen Kirchensteuern, insbesondere auch Kirchgeld, zu erheben. Die
Kirchensteuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse einschließlich ihrer
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. (2) Die
Bistümer werden sich für die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur
Einkommensteuer (Lohnsteuer) auf einen einheitlichen Zuschlagssatz, bei
Erhebung einer Mindestbetragskirchensteuer sowie eines Kirchgeldes in
glaubensverschiedener Ehe auf einheitliche Beträge einigen. (3) Die
Bistümer werden ihre Kirchensteuerbeschlüsse und deren Änderungen und
Ergänzungen dem zuständigen Ministerium unverzüglich anzeigen. Die
Kirchensteuerbeschlüsse gelten als anerkannt, wenn sie den anerkannten
Beschlüssen des vorhergehenden Haushaltsjahres entsprechen. (Schlußprotokoll) Artikel 26 (1) Auf
Antrag der Bistümer hat das zuständige Ministerium die Verwaltung der
anerkannten Kirchensteuem den Finanzämtern zu übertragen. Soweit die
Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn in Thüringer Betriebsstätten
erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, auch die Kirchensteuer
nach dem anerkannten Steuersatz einzubehalten und abzufahren. (2) Der
Freistaat Thüringen erhält für die Verwaltung der Kirchensteuer eine
Vergütung, deren Höhe sich nach dem vereinnahmten Kirchensteueraufkommen
richtet. Sie wird als jährlicher Vomhundertsatz gesondert vereinbart. Die
Finanzämter sind verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen in allen
Kirchensteuerangelegeriheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen und eines
vertretbaren Verwaltungsaufwandes unter Berücksichtigung des Datenschutzes
Auskunft zu geben. (Schlußprotokoll) (3) Die
Vollstreckung der Kirchensteuem wird auf Antrag der Bistümer den Finanzämtern
oder, wenn die kommunalen Gebietskörperschaften zustimmen, diesen übertragen.
Artikel 27 (1) Die
Bistümerund ihre Kirchengemeinden bzw. Pfarreiensind berechtigt, von ihren
Mitgliedern, unabhängig von Kirchensteuern und Kirchgeld, Spenden und andere
freiwillige Leistungen für kirchliche Zwecke zu erbitten. (2) Für
die Bistümer und ihre karitativen Einrichtungen gelten darüber hinausall
jährlich zwei allgemeine öffentliche Haus- und Straßensammlungen für
kirchliche Zwecke als genehmigt. Die Termine dieser Sammlungen werden in
Absprache mit der zuständigen Landesbehörde festgelegt. Artikel 28 (1) Der
Katholischen Kirche werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister
übermittelt. Der Freistaat Thüringen wird sich daftir einsetzen, daß die
dafür notwendigen Erhebungs- und Übermittlungsmöglichkeiten erhalten bleiben.
(2) Die
Übermittlung der Daten setzt voraus, daß bei der Katholischen Kirche
ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. (Schlußprotokoll) Artikel 29 (1) Die
Landesregierung und die Bischöfe werden sich regelmäßig zu Gesprächen über
solche Fragen treffen, die ihr Verhältnis zueinander berühren oder von beiderseitigem
Interesse sind. (Schlußprotokoll) (2) Sie
werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen
Interessen maßgeblich berühren, rechtzeitig miteinander ins Benehmen setzen
und sich zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen. Artikel 30 Regelungen
in diesem Vertrag und im Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem
Freistaat Thüringen über die Errichtung des Bistums Erfurt vom 14. Juni 1994
gehen inhaltlich abweichenden oder inhaltlich übereinstimmenden Regelungen in
älteren konkordatären Verträgen vor, soweit sie denselben Gegenstand
betreffen. (Schlußprotokoll) Artikel 31 Die
Vertragschließenden werden zwischen ihnen etwa auftretende
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages
auf freundschaftliche Weise beilegen. (Schlußprotokoll) Artikel 32 (1) Dieser
Vertrag, dessen deutscher und italienischer Text gleiche Kraft haben, soll
ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen ausgetauscht werden. (2) Der
Vertrag einschließlich des Schlußprotokolls, das Bestandteil des Vertrages
ist, tritt am Tage nach diesem Austausch in Kraft. Diese
Übereinkunft ist in doppelter Urschrift unterzeichnet worden. Erfurt, den 11. Juni 1997 Für den
Heiligen Stuhl Erzbischof
Dr. Giovanni Lajolo Für den
Freistaat Thüringen Bernhard
Vogel SCHLUßPROTOKOLL
Zu Artikel 1
Absatz 1: Orden
und nach Maßgabe des kanonischen Rechts gebildete religiöse Gemeinschaften
unterliegen staatlicherseits keinen über die Bindung an das für alle geltende
Gesetz hinausgehenden Beschränkungen. Gleiches gilt für die übrigen
katholischen Organisationen und Verbände, auch wenn sie außer religiösen,
kulturellen und karitativen Zwecken noch anderen Aufgaben dienen. Das
Grundrecht der Religionsfreiheit bleibt unberührt. Der
Freistaat Thüringen wird gesetzliche Regelungen treffen, um den Schutz der
Gottesdienste an kirchlichen Feiertagen, die nicht gesetzliche Feiertage
sind, zu gewährleisten. Die
gegenwärtige Diözesanorganisation und -zirkumskription der Katholischen
Kirche im Freistaat Thüringen richtet sich
Zu Artikel 5
Absatz 1 und 2: (1) Es
besteht Einverständnis darüber, daß, sofern Bedenken allgemeinpolitischer
Natur bestehen, solche in kürzester Frist vorgebracht werden. Liegt nach
Ablauf von 20 Tagen eine derartige Erklärung nicht vor, so wird der heilige
Stuhl berechtigt sein, anzunehmen, daß Bedenken gegen den Kandidaten nicht
bestehen. Über die in Frage stehenden Persönlichkeiten wird bis zur
Veröffentlichung der Ernennung volle Vertraulichkeit bewahrt werden. Ein
staatliches Vetorecht wird dadurch nicht begründet. (2)
Artikel 5 Absatz 2 gilt solange keine andere Vereinbarung erfolgt. Zu Artikel 5
Absatz 3: Das an
einer österreichischen staatlichen Universität oder einer deutschsprachigen
schweizerischen Universität absolvierte philosophisch-theologische Studium
wird entsprechend den Grundsätzen für andere geisteswissenschalftliche Fächer
als gleichberechtigt anerkannt. Zu Artikel 5
Absatz 4: Im Fall
des Absatzes 3 Nr. 1 gilt das staatliche Einverständnis grundsätzlich als
erteilt. Zu Artikel 5
Absatz 5 und 6: Ein
staatliches Einspruchsrecht wird hierdurch nicht begründet. Zu Artikel 6
Absatz 1: (1) Die
Rechtsstellung anderer Erzbistümer und Bistümer, deren Bischöflichen Stühle,
Kathedralkapitel sowie Kirchengemeinden bzw. Pfarreien und aus diesen
Kirchengemeinden bzw. Pfarreien gebildeter Gesarntverbände bleibt hiervon
unberührt. (2) Die
Vertragschließenden lassen sich davon leiten, daß ein Wechsel aus dem
kirchlichen in den staatlichen Dienst und umgekehrt durch Anwendung der
dienstrechtlichen Bestimmungen keine unangemessenen Nachteile zur Folge hat. Zu Artikel 6
Absatz 2: Solange
eine Vereinbarung über die Richtlinien nicht erzielt worden ist, bleibt es
bei der bisherigen Rechtslage. Soweit Orden und religiösen Gemeinschaften in
der Vergangenheit ein öffentlich-rechtlicher Rechtsstatus zugekommen ist,
wird ihnen der Freistaat Thüringen diesen Status für die Zukunft wieder
einräumen; die betroffenen kirchlichen Organisationen werden die
entsprechenden Nachweise liefern. Zu Artikel
11 Absatz 2: (1)
Sofern der Freistaat Thüringen im Einvernehmen mit dem Heiligen Stuhl eine
Katholisch-Theologische Fakultät oder einen Katholisch-Theologischen Fachbereich
an einer staatlichen Hochschule errichtet, verzichten die Diözesanbischöfe
auf die Ausübung des Rechts, eine eigene Einrichtung für die
wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen zu errichten oder zu
unterhalten. Das Recht, Priesterseminare zu errichten oder zu unterhalten,
bleibt davon unberührt. (2) Die
Vertragschließenden sind sich darin einig, daß vor der vom Freistaat
Thüringen beabsichtigten Neugründung einer Katholisch-Theologischen Fakultät
an der Universität Erfurt ergänzende Vereinbarungen getroffen werden. Zu Artikel
13 Absatz 1: Gegenwärtig
wird zur Erlangung der Befähigung zum Lehramt im Fach Katholische Religion
die wissenschaftliche Vorbildung in Katholischer Theologie und
Religionpädagogik durch das Philosophisch-Theologische Studium Erfurt
wahrgenommen. Maßgebend dafür sind derzeit die Kooperationsvereinbarungen
zwischen dem Philosophisch-Theologischen Studium Erfurt einerseits und der
Pädagogischen Hochschule Erfurt bzw. der Friedrich-Schiller-Universität Jena
andererseits. Die Ausbildung in Katholischer Theologie und Religionspädagogik
entspricht der Lehre und den Grundsätzen der Katholischen Kirche. Zu Artikel
13 Absatz 5: (1) Das
zuständige Ministerium wird Prüfungsordnungen für das Lehramt im Fach
Katholische Religion erst erlassen, wenn durch Anfrage bei den zuständigen
Diözesanbischöfen festgestellt ist, daß Einwendungen im Hinblick auf die
Übereinstimmung mit den verfassungsmäßig garantierten Grundsätzen der Katholischen
Kirche und mit den kirchlichen Anforderungen für die Ausbildung der
Religionslehrer nicht erhoben werden. Einwendungen sind möglichst umgehend,
spätestens bis zum Ablauf von vier Monaten, geltend zu machen. (2) Das
Ministerium wird eine Änderung der Studienordnung im Fach Katholische
Theologie und Religionspädagogik verlangen, wenn durch - möglichst umgehende
- Anfrage bei den Diözesanbischöfen festgestellt worden ist, daß Einwendungen
im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den verfassungsmäßig garantierten
Grundsätzen der Katholischen Kirche und mit den kirchlichen Anforderungen für
die Ausbildung der Religionslehrer erhoben werden. Einwendungen sind
möglichst umgehend, spätestens bis zum Ablauf von vier Monaten, geltend zu
machen. (3) Die
kirchlichen Anforderungen für die Ausbildung der Religionslehrer ergeben sich
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus dem Dekret Nr. 234/787 B der
Kongregation für das Katholische Bildungswesen vom 1. Januar 1983 und den
"Kirchlichen Anforderungen an die Studiengänge für das Lehramt in
Katholischer Religion" der Deutschen Bischofskonferenz vom 23. September
1982. (4) Die
Bistümer stellen sicher, daß sie ein einheitliches Votum abgeben. Zu Artikel
14 Absatz 1: (1)
"Üblich" bezeichnet eine Praxis, die sich auf der Grundlage
vonArtikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 141 der Weimarer
Reichsverfassung entwickelt hat. "Geeigneter Raum" sind auch
Mehrzweckräume. (2) Das
Nähere kann durch besondere Vereinbarung geregelt werden. Die Ve@schließenden
sind sich darüber einig, daß hieraus kein Rechtsanspruch auf den Abschluß
einer Vereinbarung hergeleitet werden kann. Zu Artikel
16 Absatz 2: Religiöse
Sendungen sind nicht auf die Übertragung gottesdienstlicher oder liturgischer
Handlungen beschränkt. Zu Artikel
17 Absatz 2: Diese
Gewährleistung steht unter der Voraussetzung, daß die für den Friedhof
geltenden Vorschriften, insbesondere über die Benutzung der Grabstätten, über
die Liegedauer und über eine mögliche Entwidmung, anerkannt werden. Zu Artikel
17 Absatz 3: (1) Es
besteht Übereinstimmung darüber, daß die staatliche Genehmigung der
Benutzungsordnungen nur aus ordnungsrechtlichen, insbesondere bau- und
seuchenpolizeilichen Gründen versagt werden darf. (2) Der
Freistaat Thüringen bestimmt die zuständigen
Verwaltungsvollstreckungsbehörden. Die durch die Vollstreckungsmaßnahmen
entstehenden und nicht beitreibbaren Verwaltungskosten und Auslagen sind vom
kirchlichen Träger zu erstatten. Zu Artikel
18 Absatz 1: Bei den
dem Gottesdienst gewidmeten Gegenständen (res sacrae) sind religiöse Belange
vorrangig zu berücksichtigen. Sofern staatlicher Denkmalschutz und
liturgische Interessen der Kirche in Konflikt geraten, haben in der
Interessenabwägung liturgische Belange Vorrang. Zu Artikel
19 Absatz 1: Ein
Abbruch von gottesdienstlichen Gebäuden ist nur nach vorherigem Einvernehmen
mit der zuständigen kirchlichen Behörde zulässig. Vom Einvernehmen kann nur
abgesehen werden, wenn aus zwingenden Gründen der Gefahrenabwehr ein Abbruch
geboten ist. Zu Artikel
19 Absatz 2: Bei
Vermögensverlusten durch Enteignung vor dem 3.Oktober 1990 richten sich die
Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen. Zu Artikel
21 Absatz 3: (1) Der
Freistaat Thüringen nimmt zur Kenntnis, daß als kirchliches Recht über die
kirchliche Vermögensverwaltung derzeit gilt
(2) Der
Freistaat Thüringen erhebt keinen Einspruch gegen die vorläufige
Weitergeltung der für die Bistümer Fulda und Dresden-Meißen erlassenen
Vorschriften. Sie sind im Staatsanzeiger für den Freistaat Thüringen (Nr.
32/1994, S. 2178 - 2184) unter Hinweis auf ihre Geltung als kirchliches Recht
vorsorglich nochmals bekanntgemacht worden. (3) Der
Freistaat Thüringen stellt klar, daß das Preußische Gesetz über die
Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (Preußische
Gesetzessamrnlung 1924, S. 585) als staatliches Recht auch in den ehemals
preußischen Teilen des Freistaats Thüringen nicht mehr fortgilt; damit
entfallen auch die darin enthaltenen Vorschriften über die staatlichen
Aufsichts-, Mitwirkungs- und Genehmigungsrechte. (4) Die
Katholische Kirche verpflichtet sich, innerhalb von drei Jahren nach
Inkrafttreten dieses Vertrages eine möglichst für den ganzen Freistaat
Thüringen einheitliche kirchliche Regelung der Vermögensverwaltung
herbeizuführen. Zu Artikel
23 Absatz 6: Ein
Nachweis über die Verwendung der Mittel ist nicht erforderlich. Zu Artikel
25 Absatz 3: Tritt
eine wesentliche Änderung der für die Höhe der Kirchensteuer maßgeblichen
Verhältnisse ein, wird die für die Anerkennung der Kirchensteuerbeschlüsse
zuständige Landesbehörde die Bistümer auf die Notwendigkeit einer Anpassung
der Kirchensteuerhebesätze schriftlich unter Darlegung der Gründe hinweisen
und Verhandlungen mit dem Ziel einer Verständigung führen. Die
Genehmigungsfiktion entfällt dann mit Ablauf des Haushaltsjahres, das auf das
Jahr des Zugangs des Schreibens folgt. Zu Artikel
26 Absatz 2: Die
Bistümer gewährleisten die Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der zu
dessen Schutz erlassenen staatlichen Bestimmungen. Zu Artikel
28 Absatz 2: Die
Feststellung, daß ausreichender Datenschutz gewährleistet ist, trifft das
zuständige Ministerium aufgrund der von den Bistümern vorzulegenden
kirchengesetzlichen Regelungen. Zu Artikel
29 Absatz 1: Unter
regelmäßigen Gesprächen sind Zusammenkünfte gemeint, die möglichst einmal
jährlich stattfinden. Im
übrigen besteht Übereinstimmung zwischen den Vertragschließenden, daß - auch
soweit das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom
20. Juli 1933 den Freistaat Thüringen bindet- die Bestimmungen dieses
Konkordates über die Anforderungen an geistliche Ordensobere (Artikel 15
Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3) und über die Bekenntnisschule (Artikel 23 und
24) sowie die Bestimmungen des Artikels 32 dieses Konkordates im Verhältnis
zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen nicht angewendet
werden. Sollte
der Freistaat Thüringen in Verträgen mit anderen vergleichbaren
Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und
Leistungen gewähren, werden die Vertragschließenden gemeinsam prüfen, ob
wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.
Diese
Übereinkunft ist in doppelter Urschrift unterzeichnet worden. Erfurt, den 11. Juni 1997 Für den
Heiligen Stuhl Erzbischof
Dr. Giovanni Lajolo Für den
Freistaat Thüringen Bernhard
Vogel Begründung zum Staatsvertrag:
Mit der Wiederherstellung der
Deutschen Einheit und der Wiederbegründung des Freistaats Thüringen ist
Klärungsbedarf bezüglich der rechtlichen Grundlagendes Verhältnissesvon Staat
und Kirchen in Thüringen entstanden. Dabei stellte sich insbesondere die
Frage nach der Fortgeltung älterer Konkordate und Kirchenverträge und einer
möglichen Bindung des Freistaats Thüringen an diese Verträge. Unabhängig
davon haben sich aber auch im Zuge der Neuordnung des Landes innerhalb des
bundesstaatlichen Systems und der Schaffung demokratischer und
rechtsstaatlicher Strukturen neue Fragen in den Beziehungen von Staat und
Kirche ergeben. Aus diesem Grunde bestand das Bedürfnis für eine grundlegende
Neuordnung des Verhältnisses des Freistaats Thüringen zu den Kirchen
innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland und unter Wahrung der weltanschaulichen
Neutralität des Staates. Als
geeignetes Rechtsinstitut für die Gestaltung der Beziehungen zwischen dem
Staat und den Kirchen hat sich im Staatskirchenrecht der Bundesrepublik
Deutschland die Form des Vertrags zwischen Staat und Kirchen herausgebildet. Der
Freistaat Thüringen hat daher bereits im Jahre 1992 Vertragsverhandlungen
sowohl mit dem Heiligen Stuhl als auch mit den evangelischen Landeskirchen in
Thüringen aufgenommen mit dem ziel, die Vertragsbeziehungen zwischen Staat
und kirchen unabhängig von der Frage der Fortgeltung älterer Verträge
umfassend und dauerhaft neu zu regeln. Die
Verhandlungen mit den evangelischen Landeskirchen haben zu dem am 15. März
1994 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und den
Evangelischen Kirchen in Thüringen (GVB 1. S. 509) geführt. Dieser Vertrag
ist nach der zustimmung des Landtags und nach dem Austausch der
Ratifikationsurkunden am 22. September 1994 in Kraft getreten (GVBI. S. 11
94). Aufgrund
der parallelen Verhandlungen mit dem Heiligen Stuhl ist zunächst der am 14.
Juni 1994 unterzeichnete Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem
Freistaat Thüringen über die Errichtung des Bistums Erfurt (GVBI. S. 79 1)
abgeschlossen worden. Auch dieser Vertrag ist nach der Zustimmung des
Landtags und nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden am 8. Juli 1994 in
Kraft getreten (GVBI. S. 105 1). In
weiteren verhandlungen mit dem Heiligen Stuhl ist nun mehr Übereinstimmung
über den vorgelegten "Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem
Freistaat Thüringen" erzielt worden. Der Vertrag enthält - zusammen mit
dem bereits erwähnten Vertrag über die Errichtung des Bistums Erfurt und mit
gegebenenfalls noch abzuschließenden Vereinbarungen über die beabsichtigte
Errichtung einer Katholisch-Theologischen Fakultät an der Universität Erfurt
und die Gewährleistung der wissenschaftlichen Vorbildung in Katholischer
Theologie und Religionspädagogik an einer staatlichen Hochschule im Freistaat
Thüringen - eine umfassende Neuordnung des Verhältnisses zwischen Staat und
Katholischer Kirche in Thüringen. Inhaltlich
entsprechen die Regelungen des Vertrags in weiten Teilen den Regelungen in
dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und den Evangelischen
Kirchen in Thüringen. Unterschiede
bestehen vor allem in den Regelungen über - die Freistellung von Klerikern
und Ordensleuten von der Verpflichtung zur Übernahme öffentlicher Ämter bzw.
von Obliegenheiten, die nach den Vorschriften des kanonischen Rechts mit
ihrer Stellung nicht vereinbar sind (Artikel 1 Abs. 4), - die Besetzung der Bischöflichen
Stühle und weiterer Leitungsämter der Kirche (Artikel 5 Abs. 2), - die
Anstellungsvoraussetzungen für Geistliche in kirchlichen Ämtern (Artikel 5
Abs. 3, 7), - die Anerkennung von Orden und von nach Maßgabe des kanonischen
Rechts gebildeten religiösen Gemeinschaften sowie kirchlichen Anstalten und
Stiftungen in ihrer kirchlichen Rechtsstellung (Artikel 6 Abs. 2). Die
Unterschiede erklären sich aus dem vom Selbstverständnis der Evangelischen
Landeskirchen in diesen Punkten abweichenden Selbstverständnis der
Katholischen Kirche. Die im Vertrag getroffenen Regelungen entsprechen
traditionellem Konkordatsrecht in Deutschland. Eine
weitere wesentliche Abweichung zum Evangelischen Kirchenvertrag ergibt sich
bei der Regelung des Verhältnisses des neuen Vertrags zu möglicherweise
fortgeltenden und den Freistaat Thüringen bindenden älteren Verträgen
(Konkordaten). Der
Evangelische Kirchenvertrag läßt die Frage der Weitergeltung der älteren
Kirchenverträge und ihrer Verbindlichkeit für den Freistaat Thüringen offen,
stellt aber durch eine Novationsklausel (Artikel 27 Abs. 2) ausdrücklich
klar, "daß alle etwa noch geltenden, die Vertragschließenden bindenden
vertraglichen Regelungen aus derzeit vor dem 3. Oktober 1990 durch diesen
Vertrag ersetzt werden". In den Verhandlungen mit der Katholischen
Kirche hat die staatliche Verhandlungsdelegation das Verhandlungsziel des
Freistaats Thüringen in einer Notiz gegenüber dem Heiligen Stuhl wie folgt
formuliert: "Mit
den derzeitigen Verhandlungen erstrebt der Freistaat Thüringen in erster
Linie Rechtsklarheit für seine Beziehungen zu den Kirchen ... Dabei kann die
Fortgeltungsfrage des Reichskonkordats und des Preußenkonkordats, soweit es
den Freistaat Thüringen betrifft, offen bleiben. Dagegen muß klargestellt sein,
daß neben diesem neuen Vertrag in Zukunft alle vertraglichen Regelungen aus
der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 zwischen den Vertragschließenden nicht mehr
angewandt werden. Die Geltung und Anwendung des Reichskonkordats im
Verhältnis zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Bund bleiben davon unberührt. Der
Freistaat Thüringen ist bereit, über alle Regelungsinstrumente zu verhandeln,
die diese Ziele sicherstellen." In einem
Schreiben vom 7. August 1995 (Nr. 02.099) hat die Apostolische Nuntiatur in
Deutschland eine Antwort des Staatssekretariats übermittelt, die in ihrem
wesentlichen Inhalt wie folgt lautet: "I.
Der Heilige Stuhl bekräftigt seine Bereitschaft, mit dem Freistaat Thüringen
einen Vertrag abzuschließen, und zwar mit dem Ziel einer vollständigen Regelung
der relevanten Gegenstände ... Der Heilige Stuhl teilt auch den Wunsch des
Freistaats Thüringen, rechtliche Klarheit zu schaffen ... Der Heilige Stuhl
geht indes davon aus, daß in den neuen Bundesländern das Reichskonkordat seit
dem 3. Oktober 1990 auch Kraft des Einigungsvertrags (Artikel II ) gilt und
daß Kraft Artikel 2 des Reichskonkordats in den früher preußischen
Gebietsteilen auch das Preußenkonkordat gilt. Demgemäß erwartet der Heilige
Stuhl einen wenigstens impliziten Akt der Anerkennung der Geltung und der
Anwendung der genannten Konkordate ... Er kann deshalb nur Verträge
akzeptieren, die die geltenden Konkordate abändern und/oder ergänzen. Er
lehnt damit Verträge ab, die die jetzigen Konkordate vollständig ersetzen
würden. Auf der
Grundlage und im Rahmen dieser konkordatspolitischen Leitlinien signalisiert
der Heilige Stuhl seine Bereitschaft, den geplanten Vertrag abzuschließen.
Bedingung dafür ist freilich, daß ... der Vertrag die Grundsatzfrage der
Fortgeltung und der Anwendung des Reichskonkordats und des Preußenkonkordats,
soweit es den Freistaat Thüringen betrifft, offen läßt. Wenn man
einen Vertrag zu diesen Bedingungen schließt, werden alle in ihm enthaltenen
Bestimmungen Kraft des Vertrags selbst bindend. Einige von ihnen jedoch, und
zwar diejenigen, die in den Konkordaten mit dem Reich und mit Preußen
enthalten sind, werden auch Kraft dieser Konkordate Geltung haben. Das wird
aber in der praxis nicht zu bedeutenden Differenzen führen: Thüringen wird
alle Bestimmungen einhalten und sich dabei auf den abzuschließenden Vertrag
berufen. Die Kirche und der Heilige Stuhl werden dasselbe tun ..." In den
weiteren Verhandlungen haben sich Staat und Kirche auf eine Lösung
verständigt, die zwar auf eine ausdrückliche Novationsklausel verzichtet,
durch das Zusammenspiel mehrerer Regelungen aber im Ergebnis dazu fährt, daß
in den umstrittenen Fragen einer Bindung des Reichskonkordats im Verhältnis
zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen und der Geltung des
Preußenkonkordats für den Freistaat Thüringen nach Ratifizierung des
vorliegenden Vertrags praktisch keine Bedeutung mehrzukommt. Diese Lösung
beruht auf folgenden Eckpunkten:
(a) Für die Ausbildung in
Katholischer Theologie an staatlichen Hochschulen enthält der Vertrag nur
einige Grundsatztegelungen. Für die beabsichtigte Errichtung
einer Katholisch-Theologischen Fakultät an der Universität Erfurt und für die
Gewährleistung der wissenschaftlichen Vorbildung in Katholischer Theologie
und Religionspädagogik an einer staatlichen Hochschule im Freistaat Thüringen
wird deshalb auf künftig zu treffende Einzelvereinbarungen verwiesen. (b) Auf eine Parallelregelung zu
Artikel 4 des Reichskonkordats (freier Verkehr und freie Korrespondenz des
Heiligen Stuhls mit den Bischöfen, dem Klerus und den übrigen Angehörigen der
Katholischen Kirche in Thüringen) wurde verzichtet, weil sich der
Regelungsgehalt dieser Bestimmungen nach Auffassung beider Vertragsparteien
heute unproblematisch aus dem geltenden Verfassungsrecht, insbesondere der
Gewährleistung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Artikel 40 der
Verfassung des Freistaats Thüringen, Artikel 140 des Grundgesetzes in
Verbindung mit Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung), ergibt. (c) Verzichtet wurde auch auf
eine Parallelregelungzu Artikel 7 des Reichskonkordats (Erforderlichkeit des
Nihil obstat des Diözesanordinarius bei Annahme eines staatlichen Amts durch
Geistliche oder anstellung Geistlicherin einem solchen Amt). Diese Regelung ist als
innerkirchliches Recht unproblematisch (und für die Geistlichen verbindlich);
auf der anderen Seite bestand Übereinstimmung zwischen den
Vertragschließenden, daß der Staat nach allgemeinen verfassungsrechtlichen
und beamtenrechtlichen Grundsätzen die Ernennung von Staatsdienem in
nichtkonfessionellen Staatsämtern nichtvon dem Vorliegen eines solchen
Nihilobstat abhängig machen darf. (d) Keine Parallelregelung
enthält der Vertrag zu Artikel 16 des Reichskonkordats (Treueid der
Bischöfe). Insoweit ist bereits durch Absatz 2 des Schlußprotokolls zu
Artikel 3 des vertrags zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat
Thüringen über die Errichtungdes Bistums Erfurtvom 14.Juni 1994(GVBI.S.791)
klargestellt, daß der Freistaat Thüringen die Regelung über den Treueid nicht
anwendet. Artikel 30 des vorliegenden Vertrags stellt klar, daß auch den
Regeln des Errichtungs Vertrags (und damit der genannten Bestimmung im
Schlußprotokoll) Vorrang gegenüber parallelen Regelungen in älteren
konkordatären Vereinbarungen (unter Einschluß des Reichskonkordats) zukommt. (e) Schließlich fehlt eine
Parallelregel ung zu Artikel 2 Abs. 2 des Reichskonkordats ("In Zukunft
wird der Abschluß von Länderkonkordaten nur im Einvernehmen mit der
Reichsregierung erfolgen."). Insoweit hat der Freistaat Thüringen in den
Vertragsverhandlungen auf seine - mit allen anderen Bundesländern
übereinstimmende - Rechtsauffassung hingewiesen, nach der Kompetenzen des
Bundes für Länderkonkordate nach dem Grundgesetz nicht mehr gegeben sind; er
hat aber keine Bedenken dagegen erhoben,daßder Heilige Stuhl entsprechend seiner
ständigen Praxiszu ArtikeI 2 Abs. 2 des Reichskonkordats der Bundesregierung
die Länderkonkordate auchin Zukunft vor endgültigem Abschluß zur Kenntnis
gibt. Einzelbegründung
Zur Präambel: Nach der
Präambel haben die Vertragspartner eine Übereinkunft mit dem Ziel getroffen,
das Verhältnis zwischen der katholischen Kirche und dem Freistaat Thüringen
fortzubilden und auf Dauer zu regeln. Die Regelung erfolgt "unter
Berücksichtigung des in Geltung stehenden Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl
und dem Deutschen Reich vom 20. Juni 1933, soweit es den Freistaat bindet und
in Würdigung des Vertrags des Freistaats Preußen mitdem Heiligen Stuhl vom
14.Juni 1929". Die Bindung des Freistaats Thüringen an die genannten
Vereinbarungen bleibt ausdrücklich offen (vgl. oben 1). Absatz 1
gewährleistet die Religions- und Religionsausübungsfreiheit entsprechend
Artikel 39 der Verfassung des Freistaats Thüringen. Durch
das Schlußprotokoll zu Artikel 1 Abs. 1 wird klargestellt daß die in Artikel
31 des Reichskonkordats enthaltenen, über die Bindung an das für alle
geltende Gesetz hinausgehenden Beschränkungen der Tätigkeit katholischer
Organisationen und Verbände im Verhältnis zwischen dem Heiligen Stuhl und dem
Freistaat Thüringen nicht angewendet werden. Absatz 2
anerkennt das Selbstbestimmungsrecht der Katholischen Kirche durch
Wiederholung des Textes von Artikel 40 der Verfassung des Freistaats
Thüringen sowie von Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel
137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung. Diese
Regelung über das seelsorgerische Zeugnisverweigerungsrecht entspricht den
einschlägigen Bestimmungen des Prozeßrechts des Bundes. Der Freistaat
Thüringen verpflichtet sich durch Satz 2 darüber hinaus, für die
Aufrechterhaltung dieses Schutzes einzutreten. Diese
Regelungentspricht Artikel 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen, Artikel
140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 139 der Weimarer
Reichsverfassung. Der
Freistaat verpflichtet sich, gesetzliche Regelungen zu treffen, um den Schutz
der Gottesdienste an kirchlichen Feiertagen, die nichtgesetzliche Feiertage
sind, zu gewährleisten. Die
Bestimmung entspricht traditionellem Konkordatsrecht in Deutschland. In der
hier geregelten Weise ist bereits bei der Errichtung des Bistums Erfurt durch
den Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen überdie
Errichtung des B istums Erfurt vom 14. Juni 1994 (GV-Bl. S. 79 1) verfahren
worden. Der
Verweis auf kirchenrechtliche und konkordatsrechtliche Bestimmungen im
Schlußprotokoll gibt nachrichtlich die Bestimmungen wieder, aufdenen die
gegenwärtige Diözesanorganisation und -zirkumskription der Katholischen
Kirche im Freistaat Thüringen beruht. Regelungsgegenstand
ist die Besetzung kirchlicher Ämter der durch diesen Vertrag betroffenen
Bistümer. Absatz 1
bestimmtdie Besetzung des Bischöflichen Stuhlsvon Erfurt unterbezugnahme auf
die geltende Regelung in Artikel 3 des Bistumserrichtungsvertrags vom 14.
Juni 1994, die eine Besetzung entsprechend Artikel 6 des Preußenkonkordats
vom 14. Juni 1929 vorsieht. Für die
Besetzung des Bischöflichen Stuhls von Fulda wird Artikel 6 des
Preußenkonkordats vom 14. Juni 1929 für anwendbar erklärt. Es wird ferner
bestimmt, daß im Fall der Besetzung das Kathedralkapitel die Anfrage, ob
Bedenken allgemeinpolitischer natur bestehen, auch an den Ministerpräsidenten
des Freistaats Thüringen richtet. Bezüglich
des Bischöflichen Stuhls von Dresden-Meißen wird auf die Regelungen in
Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 des Reichskonkordats verwiesen, die nach Artikel 13
Abs. 2 des Vertrags zwischen dem Heil igen Stuhl und dem Freistaat Sachsen
vom 2. Juli 1996 gelten. Diese schließen die Anwendbarkeit der in Artikel III
Abs. 1 des Badischen Konkordats vom 12. Oktober 1932 enthaltenen Bestimmungen
ein. Danach ist bei der Besetzung des Bischöflichen Stuhls das
Kathedralkapitel wahlberechtigt- Die Wahl erfolgt aufgrund einer vom Heiligen
Stuhl zu erstellenden Dreier-Liste, die einen Kandidaten aus dem Bereich der
Diözese enthalten muß. Die Liste wird vom Heiligen Stuhl unter Würdigung
dervorschläge des Domkapitels und derjährlich einzureichenden Vorschläge des
bisherigen Diözesanbischofs erstellt. Für diesen Fall ist bestimmt, daß die
entsprechende Anfrage vom Heiligen Stuhl ausgeht. Im
Schlußprotokollzu Artikel 5 Abs. 1 und 2 finden sich ergänzende
Vereinbarungen über das Verfahren zur Geltendmachung von Bedenken
allgemeinpolitischer Natur. Ausdrücklich
wurde vereinbart, daß ein staatliches Vetorecht dadurch nicht begründet wird.
Im übrigen sieht Absatz 2 des Schlußprotokolls zu ArtikeI 5 Abs. 1 und 2 vor,
daß Artikel 5 Abs. 2 gilt, solange keine andere Vereinbarung erfolgt. In
Absatz 3 der hierzu im Schlußprotokoll bestehenden Regelung sind Bestimmungen
bezüglich der besetzung von bestimmten kirchlichen Ämtern ergangen. In
Absatz 4 und der dazugehörigen Schlußprotokollbestimmung werden Ausnahmen von
den Erfordernissen des Absatzes 3 formuliert. Die
Regelungen in den Absätzen 5 und 6 betreffen kirchliche Mitteilungspflichten
gegenüber dem Freistaat. In der zugehörigen Schlußprotokollregelung wird
klargestellt, daß ein staatliches Einspruchsrecht hierdurch jedoch nicht
begründet wird. In
Absatz 7 werden die Anforderungen des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3, einschließlich
der Ausnahmeregelung in Absatz 4, auf die Geistlichen insgesamt übertragen. Durch
Absatz 1 werden das Bistum Erfurt sowie die mit Gebietsteilen in den
Freistaat Thüringen hineinreichenden Bistümer Dresden-Meißen und Fulda, die
im Freistaat Thüringen gelegenen Kirchengemeinden bzw. die Pfarreien und die
aus den Kirchengemeinden bzw. Pfarreien gebildeten Gesamtverbände als
Körperschaften des öffentlichen Rechts bestätigt. Im Hinblick auf die
geltende Regelung in Artikel 1 Abs. 2 des Bistumserrichtungsvertrags vom 14.
Juli 1994 ist die Feststellung des öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus
des Bistums, des Bischöflichen Stuhls und des Kathedralkapitels von Erfurt
deklaratorisch. Anders als bei den Bistümem, Kirchengemeinden und
Gesamtverbänden handelt es sich bei den Bischöflichen Stühlen und
Kathedralkapiteln nicht um Gebietskörperschaften; ihre Rechtsstellung richtet
sich nach dem für ihren Sitz maßgeblichen Landesrecht. Auf eine Bestätigung
der Bischöflichen Stühle und der Kathedralkapitel von Dresden-Meißen und
Fulda als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch Thüringer Recht wurde
deshalb verzichtet. Absatz 1 des Schlußprotokolls zu Artikel 6 Abs. 1 stellt
aber klar, daß eine nach Bundesrecht bzw. nach sächsischem oder hessischem
Landesrecht gegebene Eigenschaft dieser Rechtspersonen als Körperschaften des
öffentlichen Rechts von der Regelung im Thüringer Vertrag unberührt bleibt. Entsprechendes
gilt für die Rechtsstellung der Erzbistümer und Bistümer, deren Gebiet nicht
in das Gebiet des Freistaats Thüringen hineinreicht, sowie deren Bischöfliche
Stühle, Kathedralkapitel, Kirchengemeinden bzw. Pfarreien und der aus diesen
Kirchengemeinden bzw. Pfarreien gebildeten Gesamtverbände. Die
Regelung entspricht im übrigen 2 des Gesetzes zur Regelung des
Kirchensteuerwesens. Die Anerkennung des kirchlichen Dienstes als
öffentlicher Dienst wird im Schlußprotokoll dahin gehend erläutert, daß ein
Wechsel aus dem kirchlichen in den staatlichen Dienst und vice versadurch
Anwendungder dienstrechtlichen Bestimmungen keine unangemessenen Nachteile
zur Folge haben soll. Absatz 2
trifft Regelungen über kirchliche Orden und religiöse Gemeinschaften sowie
Anstalten und Stiftungen und ihre staatliche Anerkennung. Die Bestimmung im
Schlußprotokoll zu Artikel 6 Abs. 2 verweist auf die geltende Rechtslage. Diese
Regelung legt die kirchlichen Mitteilungspflichten bei der Bildung und
Veränderung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts fest und
ergänzt insoweit die durch Artikel 6 getroffene Regelung über die staatliche
Anerkennung der Körperschaftsrechte von Rechtspersonen kirchlichen Rechts. Absatz 1
gewährleistet in Übereinstimmung mit Artikel 26 Abs. 1 der Verfassung des
Freistaats Thüringen das Recht zur Einrichtung von Schulen in kirchlicher
Trägerschaft. Durch Absatz 2 wird die Anerkennung und Förderung von Schulen
in kirchlicher Trägerschaft nach Maßgabe der allgemeinen staatlichen Gesetze
festgestellt. Diese
Regelung nennt die kirchliche Erwachsenenbildung. Für die finanzielle
Förderung der kirchlichen Erwachsenenbildung wird auf die geltenden
Bestimmungen verwiesen, vor allem auf das Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz
vom 23. April 1992 (GVBI. 148) und die ThÜringer Verordnung zur Förderung von
Einrichtungen der Erwachsenenbildung vom 16. September 1992 (GVBI. S. 496) in
der jeweils geltenden Fassung. Die für
die staatliche Anerkennung kirchlicher Hochschulen maßgeblichen gesetzlichen
Bestimmungen ergeben sich aus dem Thüringer Hochschulgesetz vom 7. Juli 1992
(GVBI. S. 315) in der jeweils geltenden Fassung. Absatz 1
des Schlußprotokolls zu Artikel 11 Abs. 2 regelt, daß die Diözesanbischöfe
für den Fall, daß eine Katholisch-Theologische Fakultät oder ein
katholisch-theologischer Fachbereich im Einvernehmen mit dem Heiligen Stuhl
an einer staatlichen Hochschule errichtet wird, auf die Ausübung ihres Rechts
verzichten, im Freistaat Thüringen im Rahmen eines Diözesanseminars
wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen zu betreiben (Artikel 6 des
Vertrags zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen über die
Errichtung des Bistums Erfurt vom 14. Juni 1994). Das Rech4 Priesterseminare
zu errichten und zu unterhalten, bleibt davon unberührt. Zwischen den
Ve@parteien besteht Obereinstimmung, daß die beabsichtigte Errichtung einer
Katholisch-Theologischen Fakultät an der Universität Erfurt unter
Einbeziehung des Philosophisch-Theologischen Studiums Erfurt in diese
Fakultät nur im Einvernehmen von Staat und Kirche erfolgen soll. Nach
Absatz 2 des Schlußprotokolls zu Artikel 11 Abs. 2 sind sich die
Vertragschließenden darüber einig, daß vor der Errichtung einer
Katholisch-Theologischen Fakultät an der Universität Erfurt ergänzende
Vereinbarungen getroffen werden. In diesen Vereinbarungen werden insbesondere
die Fragen einer Beanstandung von Hochschullehrern durch die Kirche wegen
ihrer Lehre oder ihres Lebenswandels und der Folgen einer solchen
Beanstandung zu regeln sein. Artikel
12 trifft Regelungen zum Katholischen Religionsunterricht an den öffentlichen
Schulen in Übereinstimmung mit Artikel 25 Abs. 1 der Verfassung des
Freistaats Thüringen und den einschlägigen Regelungen des Thüringer
Schulgesetzes. Die
Gewährleistung der wissenschaftlichen Vorbildung in Katholischer Theologie und
Religionspädagogik an einer staatlichen Hochschule im Freistaat Thüringen
soll durch die beabsichtigte Errichtung einer Katholisch-Theologischen
Fakultät an der Universität Erfurt sichergestellt werden. Für die
Zwischenzeit wird der gegenwärtig geltende Rechtszustand festgeschrieben.
Danach wird die wissenschaftliche Vorbildung in Katholischer Theologie und
Religionspädagogik weiter aufgrund von Kooperationsvereinbarungen mit den
staatlichen Hochschulen durch das Philosophisch-Theologische Studium Erfurt
wahrgenommen. Absatz 5
stellt klar, daß das zuständige Ministerium seine Entscheidung über Studien
und Prüfungsordnungen zur Ausbildung der Religionslehrer im Fach Katholische
Religion im Benehmen mit den Bistümern trifft. Das
Schlußprotokoll zu Artikel 13 Abs. 5 gewährleistet - gegenständlich im
einzelnen begrenzte - Einwendungsrechte der Bistümer. Sie gewährleisten, daß
der Katholische Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen
der Katholischen Kirche (vgl. Artikel 7 Abs. 3 des Grundgesetzes) erteilt
wird. Artikel
14 nebst Schlußprotokoll regeln die Möglichkeit der Anstaltsseelsorge sowie
der Seelsorge in staatlichen Krankenhäusern auf der Basis der Üblichkeit und
des Bedürfnisses. Diese
Bestimmung trägt Artikel 41 der Verfassung des Freistaats Thüringen Rechnung.
Die
Regelungen zum Rundfunkrecht tragen den landesrechtlichen Bestimmungen Rechnung,
wie sie etwa durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im
vereinten Deutschland vom 18. Dezember 1991 (GVBI. S. 635), das Gesetz über
den Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk vom 25. Juni 1991 (GVBI.
S. 118) bzw. durch das Thüringer Rundfunkgesetz vom 4. Dezember 1996 (GVBI.
S. 271) in Thüringen gelten. Im
Schlußprotokoll zu Absatz 2 wird erläutert, daß religiöse Sendungen i.S. des
Vertrags sich nicht auf die Übertragung gottesdienstlicher oder liturgischer
Handlungen beschränken. Durch
Absatz 2 wird die Bestattung Nicht- oder Andersgläubiger auf kirchlichen
Monopolfriedhöfen unter der Voraussetzung gewährleistet, daß die für den
Friedhof geltenden Vorschriften, insbesondere die über die Nutzung der
Grabstätten, über die Liegedauer und eine mögliche Entwidmung, anerkannt
werden. Diese Regelung trägt der einschlägigen Rechtsprechung Rechnung. Die
Regelung in Absatz 3 formuliert den staatlichen Genehmigungsvorbehalt für die
Benutzungs- und Gebührenordnungen kirchlicher Friedhöfe sowie die bei der
Gebührenvollstreckung zu beachtenden Regelungen. Im
Schlußprotokoll zu Absatz 3 ist klargestellt, daß die staatliche Genehmigung
der Benutzungsordnungen nur aus ordnungsrechtlichen, insbesondere bau- und
seuchenpolizeilichen Gründen, versagt werden darf. Diese
Regelung entspricht den Bestimmungen des Thüringer Denkmalschutzgesetzes vom
7. Januar 1992 (GVBI. S. 17, 550). Die
Vorschrift regelt die Frage des kirchlichen Eigentumsschutzes in
Übereinstimmung mit Artikel 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen,
Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 2 der
Weimarer Reichsverfassung. Das
Schlußprotokoll zu Artikel 19 Abs. 1 läßt abweichend von Artikel 17 Abs. 2
des Reichskonkordats einen Abbruch von gottesdienstlichen Gebäuden aus
zwingenden Gründen der Gefahrenabwehr auch ohne vorheriges Einvernehmen mit
der zuständigen kirchlichen Behörde zu. Die Bindung der Kirchen an das
Bauplanungs- und Bauordnungsrecht bleibt unberührt; der in der Bestimmung
gewährleistete Schutz kann deshalb nur für Gebäude gelten, die in
Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften errichtet worden sind
oder baurechtlichen Bestandsschutz genießen. Diese
Bestimmung trifft eine Übergangsregelung für kirchlich gewidmete staatliche
Grundstücke und Gebäude. Die
Bestimmungen des Artikels 21 nebst Schlußprotokoll betreffen die bestehenden
kirchlichen Bestimmungen zur vermögensrechtlichen Vertretung. Absatz 1
enthält die kirchliche Verpflichtung zu einer geordneten Vertretung ihrer
Institutionen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Absatz 2
enthält die Einspruchsrechte des Landes im Falle, daß eine ordnungsgemäße
vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet erscheint. Absatz 3 regelt
die Frage der Publikation kirchlicher Regelungen im staatlichen Bereich aus
Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs. Im Schlußprotokoll zu Artikel 21
Abs. 3 werden die in den betroffenen Bistümem z.Zt. geltenden kirchlichen
Regelungen zur Vermögensverwaltung festgestellt. Absatz 2 des
Schlußprotokolls betrifft die vorläufige Weitergeltung bestehender
Vorschriften. Durch Absatz 3 des Schlußprotokolls stellt der Freistaat
Thüringen klar, da=DF das Preußische Gesetz über die Verwaltung des
katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 als staatliches Recht auch in
den ehemaligen preußischen Teilen des Freistaats Thüringen nicht mehr
fortgilt. In der Folge entfallen die darin enthaltenen Vorschriften über die
staatlichen Aufsichts-, Mitwirkungs- und Genehmigungsrechte. Die
kirchlichen Regelungen der im Freistaat Thüringen gelegenen Bistümer über die
Vermögensverwaltung sind derzeit sehr unterschiedlich. In Absatz 4 des
Schlußprotokolls zu Artikel 21 Abs. 2 verpflichtet sich die Katholische
Kirche, eine möglichst für den ganzen Freistaat Thüringen einheitliche kirchliche
Regelung der Vermögensverwaltung herbeizuführen. Absatz 1
regelt die Aufhebung von staatlichen Patronatsrechten. Absatz 2
trifft eine Regelung wegen der Auseinandersetzung von früher vereinigten Kirchen-
und Schulämtem. In
Artikel 23 sind die Staatsleistungen an die Katholische Kirche behandelt.
Durch die getroffenen genannten Regelungen konnte Einigkeit über die
bestehenden unterschiedlichen Auffassungen über geltend gemachte historische
Ansprüche der Katholischen Kirche gegenüber dem Freistaat Thüringen auf die
Gewährung von Staatsleistungen hergestellt werden. Mit dem Basisjahr 1997
wird nunmehr der Rechtsanspruch der Katholischen Kirche auf Staatsleistungen
eingeräumt. Der
Umfang der Bindungswirkung der vorkonstitutionellen Verträge und Gesetze für
den Freistaat Thüringen ist nicht abschließend geklärt. Es ist Ziel dieses
Vertrags, unter Beachtung von Artikel 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen,
Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 3 und
Artikel 138 der Weimarer Reichsverfassung eine einvernehmliche Regelung zu
erzielen, die einerseits das kirchliche Selbstbestimmungsrecht wahrt,
andererseits Staatsleistungen auf eine neue Rechtsgrundlage stellt und
abschließend regelt. In diesem Zusammenhang konnte eine Freistellung des
Freistaats Thüringen von allen Verpflichtungen zu Geld- und Sachleistungen an
die Kirchengemeinden, insbesondere aus Baulastpflichten, erzielt werden. Diese
Regelung entspricht der nach Landesrecht vorgesehenen staatlichen
Gebührenbefreiung und erstreckt sie auf die Bistümer, die Bischöflichen
Stühle, die Kathedralkapitel, die Kirchengemeinden bzw. Vereine und
Gesamtverbände sowie auf die öffentlichrechtlichen Anstalten, Stiftungen und
Verbände der Kirche. Ausgenommen bleiben solche Amtshandlungen, die aufgrund
eines Gesetzes von privaten (beliehenen) Unternehmern vorgenommen werden. Die
Regelung in Absatz 1 entspricht Artikel 40 der Verfassung des Freistaats
Thüringen, Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 6
der Weimarer Reichsverfassung. Die
Regelungen in den Absätzen 2 und 3 entsprechen den Vorschriften des Gesetzes
zur Regelung des Kirchensteuerwesens im Einigungsvertrag. Die Möglichkeit der
Erhebung einer Mindestbetragskirchensteuer wird neu eingeführt. Absatz 3
regelt die Genehmigungsfiktion von Kirchensteuerbeschlüssen bei unverändertem
Sachstand. Das
Schlußprotokoll zu Absatz 3 trifft Regelungen betreffend die Anpassung der
Kirchensteuerhebesätze. Durch
Absatz 1 wird die Verwaltung der Kirchensteuem auf den Freistaat und die
staatlichen Finanzämter übertragen. Absatz 2 regelt die Vergütung, die der
Freistaat für die staatlichen Kirchensteuerverwaltungen erhält, sowie die
Verpflichtung der staatlichen Finanzämter zur Auskunft. Im
Schlußprotokoll zu Absatz2 ist zusätzlich bestimmt, daß die Kirchen die
Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der zu seinem Schutze erlassenen
staatlichen Bestimmungen gewährleisten. Absatz 3 regelt die Vollstreckung der
Kirchensteuer. Infolge
der Regelung in Absatz 2 werden die Kirchen und ihre diakonischen
Einrichtungen im Thüringer Sammlungskalender berücksichtigt. Die
Regelung bestimmt, daß die Übermittlung von Daten ausreichende
Datenschutzmaßnahmen bei den Kirchen voraussetzt. Die Feststellung, daß
ausreichender Datenschutz gewährleistet ist, trifft das zuständige
Ministerium aufgrund der von den Kirchen vorzulegenden kirchengesetzlichen
Regelungen. Diese
Bestimmung ist Ausfluß der Partnerschaft von Staat und Kirche und dient der
Erhaltung und Festigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Artikel
30 enthält die bereits in der Einleitung dargestellte Vorrangregelung. Im
Zusammenspiel mit dem Schlußprotokoll zu Artikel 30 und dem Bemühen der
Vertragsparteien des neuen Vertrags, Neuregelungen für alle im
Preußenkonkordat und im Reichskonkordat geregelten Materien zu treffen, die
in die Länderkompetenz fallen (vgl. dazu die Einleitung), stellt sie sicher,
daß den umstrittenen Fragen einer Bindung des Reichskonkordats im Verhältnis
zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen und der Geltung des
Preußenkonkordats für den Freistaat Thüringen nach Ratifizierung des jetzt
abzuschließenden Vertrags keine praktische Bedeutung mehr zukommt. Diese
Regelung enthält die Freundschaftsklausel. Sie wird ergänzt durch eine
Paritätsklausel im Schlußprotokoll. Diese
Regelung betrifft das Ratifikationsverfahren sowie das Inkrafttreten des
Vertrags. |