Der HEILIGE STUHL, vertreten durch den
Apostolischen Nuntius in Deutschland, Dr. Giovanni Lajolo, Titularerzbischof
von Cesariana,
und
DAS LAND BRANDENBURG, vertreten durch
den Ministerpräsidenten, Herrn Matthias Platzeck,
einig in dem Wunsch, die Beziehungen
zwischen dem Land Brandenburg und der Katholischen Kirche in freundschaftlichem
Geist zu festigen, fortzubilden und zu fördern,
in Achtung der vom Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland und von der Verfassung des Landes Brandenburg
gewährleisteten Stellung der Katholischen Kirche im freiheitlichen und
demokratischen Rechtsstaat,
in Respekt vor der Glaubensfreiheit
des einzelnen und vor der Religionsfreiheit,
in Anerkennung der Bedeutung, die
christlicher Glaube, kirchliches Leben und karitativer Dienst für
Mitmenschlichkeit und Gemeinsinn der Bürger haben,
in der Überzeugung, dass das
Verhältnis zwischen Staat und Kirche von Eigenständigkeit und Zusammenarbeit
geprägt ist, und mit dem Ziel, die Zusammenarbeit zwischen dem Land und der
Katholischen Kirche gemeinsam zu gestalten,
unter Berücksichtigung des in Geltung
stehenden Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom
20. Juli 1933, soweit es das Land Brandenburg bindet, und in Würdigung des
Vertrages des Freistaats Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929
schließen folgenden Vertrag, durch den
die Rechtslage der Katholischen Kirche in Brandenburg dauerhaft geregelt wird:
(1) Das Land gewährt der Freiheit, den
katholischen Glauben zu bekennen und auszuüben, gesetzlichen Schutz.
(2) Die Katholische Kirche ordnet und
verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle
geltenden Gesetzes.
Der Schutz der Sonntage und der
gesetzlich anerkannten kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.
(Schlussprotokoll)
Die Katholische Kirche verleiht ihre
Ämter ohne Mitwirkung des Landes oder der bürgerlichen Gemeinde.
(Schlussprotokoll)
(1) Das Land gewährt der Katholischen
Kirche das Recht, Schülerinnen und Schüler in allen Schulformen und Schulstufen
in den Räumen der öffentlich getragenen Schulen regelmäßig katholischen
Religionsunterricht zu erteilen, der mit ihren Grundsätzen in Übereinstimmung
steht. Der Religionsunterricht soll in die regelmäßige Unterrichtszeit
integriert werden.
(2) Die Erteilung des katholischen
Religionsunterrichtes setzt eine kirchliche Bevollmächtigung (missio canonica)
durch den zuständigen (Erz)bischof voraus. Die Bevollmächtigung kann befristet
erteilt werden. Der (Erz-)bischof kann die kirchliche Bevollmächtigung
entziehen. Die Bevollmächtigung wird nur Personen mit einer hinreichenden
Ausbildung erteilt.
(3) Es ist Sache der Katholischen
Kirche, Rahmenlehrpläne zu erlassen, Lehrmittel auszuwählen und Lernmittel
zuzulassen, die denen des staatlichen Unterrichts gleichwertig sind.
(Schlussprotokoll)
(1) Die Katholische Kirche, ihre
Ordensgemeinschaften und Einrichtungen haben das Recht, Hochschulen, Schulen in
eigener Trägerschaft auf konfessioneller Grundlage sowie andere Aus-, Fort- und
Weiterbildungsstätten zu errichten und zu betreiben.
(2) Das Land betrachtet diese
Bildungseinrichtungen als Bestandteil des pluralistischen Bildungssystem.
(3) Die Genehmigung und Anerkennung
solcher Bildungseinrichtungen sowie die Förderung aus öffentlichen Mitteln
bestimmen sich nach Landesrecht.
(4) Sofern Bildungsgänge, für die
Abschlüsse vergeben oder staatliche Anerkennungen ausgesprochen werden, solchen
im staatlichen Bereich gleichwertig sind, wird die Gleichstellung im Rahmen des
Landesrechts sichergestellt.
Beabsichtigt das Land, einen
Ausbildunsgang in katholischer Theologie und Religionspädagogik oder andere
Studiengänge in der katholischen Theologie an einer Hochschule des Landes
einzurichten, so wird eine gesonderte Vereinbarung mit der Katholischen Kirche
getroffen.
Die Katholische Kirche und ihre karitativen
Einrichtungen haben das Recht, im Sozialbereich zu wirken und eigene
Einrichtungen, die dem Gemeinwohl dienende Aufgaben erfüllen, werden im Rahmen
rechtlicher Regelungen bei der Vergabe von Fördermitteln in gleicher Weise
berücksichtigt wie andere Träger, die vergleichbare Leistungen erbringen.
(1) In Krankenhäusern,
Justizvollzugsanstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen des Landes sowie
bei der Polizei sind seelsorgerliche Besuche und kirchliche Handlungen nach
Maßgabe der bestehenden Bedürfnisse zu ermöglichen. Der Träger stellt geeignete
Räume unentgeltlich zur Verfügung.
(2) Bei Einrichtungen anderer
öffentlicher Träger wird das Land darauf hinwirken, dass in diesen
seelsorgerliche Besuche und kirchliche Handlungen entsprechend Absatz 1 möglich
sind.
(3) Näheres wird durch gesonderte
Vereinbarung geregelt. Bereits geschlossene Vereinbarungen über die
Sonderseelsorge bleiben unberührt.
(Schlussprotokoll)
Geistliche, ihre Gehilfen und
Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit
teilnehmen, sind auch in Verfahren, die dem Landesrecht unteliegen, berechtigt,
das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, das ihnen in ihrer Eigenschaft als
Seelsorger anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist.
(1) Das Land wird darauf hinwirken,
dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Katholischen Kirche
angemessene Sendezeiten für Zwecke der Verkündigung und der Seelsorge sowie für
sonstige religiöse Sendungen auch zu Fragen der öffentlichen Verantwortung der
Katholischen Kirche zur Verfügung stellen. Es wird darauf hinwirken, dass in
den Programmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die sittlichen und
religiösen Überzeugungen der Bevölkerung geachtet werden. Im Aufsichtsgremium
soll die Katholische Kirche angemessen vertreten sein.
(2) Das Recht der Katholischen Kirche,
privaten Rundfunk nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften zu
veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltern des privaten Rechts zu
beteiligen, bleibt unberührt.
(1) Die (Erz-)Bistümer, die
(Erz-)Bischäflichen Stühle, die (Metropolitan)Kathedralkapitel, die
Kirchengemeinden sowie die aus Kirchengemeinden gebildeten Gesamtverbände sind
Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihr Dienst ist öffentlicher Dienst
eigener Art.
(Schlussprotokoll)
(2) Die (Erz-)Bistümer werden
Beschlüsse über die Errichtung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften
des öffentlichen Rechts der Landesregierung sowie den räumlich betroffenen
kommunalen Gebietskörperschaften anzeigen. Die Beschlüsse werden im Amtsblatt des
jeweiligen (Erz-)Bistums veröffentlicht.
(3) Die Errichtung, Umwandlung und
Auflösung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit
eigener Rechtspersönlichkeit bedürfen der Genehmigung durch die
Landesregierung. Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich rechtsfähiger
Stiftungen des bürgerlichen Rechts bleiben unberührt.
(1) Den (Erz-)Bistümern, den
(Erz-)Bischöflichen Stühlen, den (Metropolitan-)Kathedralkapiteln, den
Kirchengemeinden und den Gesamtverbänden sowie den kirchlichen Einrichtungen
gleich welcher Rechtsform werden ihr Eigentum und andere Rechte an dem Vermögen
gewährleistet.
(Schlussprotokoll)
(2) Die Landesbehörden werden bei der
Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften im Rahmen des gesetzlichen
Ermessens auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen
kirchliche Körperschaften oder andere kirchliche Einrichtungen in Fällen der
Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke gleichwertige
Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen im Rahmen der
geltenden gesetzlichen Bestimmungen Unterstützung gewähren.
(3) Soweit die Katholische Kirche von
früheren vermögensrechtlichen Eingriffen betroffen ist, richten sich ihre
Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Die kirchlichen Bestimmungen
betreffend die Verwaltung des Kirchenvermögens werden im Land Brandenburg
amtlich verkündet.
(1) Die katholischen Friedhöfe
genießen den gleichen staatlichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe.
(2) Die katholischen Kirchengemeinden
haben das Recht, im Rahmen der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen oder bestehende
zu erweitern.
(3) Die Katholische Kirche hat das
Recht, auf öffentlichen Friedhöfen Gottesdienste zu halten.
(4) Die Träger kirchlicher Friedhöfe
können in Anlehnung an die für die Gemeinden geltenden Grundsätze Benutzungs-
und Gebührenordnungen erlassen.
(5) Auf kirchlichen Friedhöfen ist die
Bestattung aller in der Gemeinde Verstorbenen zu ermöglichen, wenn dort kein
kommunaler Friedhof vorhanden ist. Dabei sind die kirchlichen Vorschriften zu
beachten.
(1) Die Katholische Kirche und das
Land Brandenburg wirken bei Schutz, Pflege und Erhaltung der kirchlichen
Kulturdenkmale zusammen.
(2) Die Katholische Kirche
verpflichtet sich, im Rahmen des ihr Zumutbaren ihre Kulturdenkmale nebst den
dazugehörenden Grundstücken sowie deren Kunst- und Kulturgegenstände zu
erhalten, zu pflegen und der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
(3) Bei Entscheidungen über kirchliche
Denkmale, die dem Gottesdienst oder sonstigen kirchlichen Handlungen zu dienen
betimmt sind, haben die Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden die von der
zuständigen Kirchenleitung festgestellten Belange der Religionsausübung zu
beachten. In Streitfällen entscheidet der für Denkmalschutz zuständige Minister
im Benehmen mit der zuständigen kirchlichen Stelle.
(4) Das Land trägt zur Erhaltung und
Pflege der Denkmale nach Maßgabe der Gesetze und der ihm zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel bei. Das Land wird sich dafür einsetzen, dass die
Katholische Kirche auch von solchen Einrichtungen Hilfen erhält, die auf
nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig
sind.
(5) Bewegliche Bodendenkmale von
gottesdienstlicher oder sonstiger kultischer Bedeutung, die auf kirchlichem
Grund entdeckt werden und herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass
der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden, sofern sie in das Eigentum
des Landes übergehen, der Kirche unentgeltlich als Leihgabe überlassen.
Einzelheiten werden jeweils durch gesonderte Vereinbarung geregelt.
(1) Das Land zahlt der Katholischen
Kirche anstelle früher geleisteter Zahlungen für Zwecke des Kirchenregiments, der
Pfarrbesoldung und -versorgung sowie anstelle anderer, früher auf Gesetz,
Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhender Zahlungen einen Gesamtzuschuss.
Die Gesamtleistung beträgt jährlich 1.000.000,- ^À und wird jeweils
monatlich im Voraus in Höhe eines Zwölftels des Gesamtbetrages gezahlt,
erstmals für das Jahr 2004. Nach fünf Jahren werden die Vertragsparteien eine
Erhöhung des Betrages nach Satz 2 prüfen.
(Schlussprotokoll)
(2) Das Land unterstützt die
Unterhaltung der Bausubstanz kirchlicher Gebäude durch Bereitstellung eines
Betrages von jährlich 100.000,- Euro. Die Vergabe der Mittel erfolgt durch das
für die Angelegenheiten der Kirchen zuständige Ministerium. Nach fünf Jahren
werden die Vertragsparteien diesen Betrag überprüfen.
(1) Das Land zahlt der Katholischen
Kirche für Zwecke der Katholischen Kirchengemeinde Neuzelle einen Betrag von
jährlich 50.000,- Euro.
(2) Die Pflicht des Landes zur
baulichen Unterhaltung der ehemaligen Stiftskirche in Neuzelle und das Recht
der Katholischen Kirchengemeinde Neuzelle, diese uneingeschränkt als
Pfarrkirche gemäß dem Kanonischen Recht zinsfrei zu nutzen, werden
gewährleistet. Hierdurch wird eine Nutzung der Stiftskirche durch die Stiftung
Stift Neuzelle nicht ausgeschlossen, soweit der sakrale Charakter des Hauses
gewhrt bleibt. Die Kirchenbaulastverpflichtung wird durch die Stiftung Stift
Neuzelle, im Falle von deren Auflösung durch ihren Rechtsnachfolger
wahrgenommen.
(Schlussprotokoll)
(3) Weitere Ansprüche der Katholischen
Kirchengemeinde Neuzelle gegen das Land, gegen die Stiftung Stift Neuzelle oder
deren Rechtsnachfolger bestehen nicht.
(1) Die (Erz-)Bistümer, die
Kirchengemeinde und die Gesamtverbände sind berechtigt, nach Maßgabe der
landesrechtlichen Bestimmungen aufgrund von Steuerordnungen Kirchensteuer,
einschließlich Kirchgeld, zu erheben. Die Kirchensteuerordnung und ihre
Änderungen und Ergänzungen sowie die Kirchensteuerbeschlüsse bedürfen der
staatlichen Anerkennung.
(Schlussprotokoll)
(2) Die (Erz-)Bistümer werden sich bei
der Gestaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommenssteuer (Lohnsteuer)
und zur Vermögenssteuer über einen einheitlichen Zuschlag und bei der Erhebung
eines Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe über ein einheitliche Bemessung
verständigen.
(3) Die Kirchensteuerbeschlüsse gelten
als anerkannt, wenn sie den Bedingungen entsprechen, die mit den
(Erz-)Bistümern vereinbart werden. Soweit die Kirchensteuer als einheitlicher
Zuschlag zur Einkommenssteuer (Lohnsteuer) und zur Vermögenssteuer oder als
Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben wird, werden die (Erz-)Bistümer
ihre Kirchensteuerbeschlüsse dem Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg anzeigen.
(Schlussprotokoll)
(1) Das Land übernimmt auf Antrag der
(Erz-)Bistümer die Verwaltung der Kirchensteuer, die in Zuschlägen zur
Einkommenssteuer (Lohnsteuer) und zur Vermögenssteuer besteht, sowie des
Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe, sofern sich die Kirchen auf eine
einheitliche Bemessung und auf einheitliche Vomhundersätze als Zuschlag zur
Maßstabssteuer einigen. Soweit die Einkommenssteuer durch Steuerabzug vom
Arbeitslohn in Brandenburgischen Betriebsstätten erhoben wird, sind die
Arbeitgeber zu verpflichten, auch die Kirchensteuer nach dem geeigneten
Steuersatz einzubehalten und abzuführen. Das Land erhält als Entschädigung für
die Verwaltung der Kirchensteuer einen Vomhundertsatz des durch die
Finanzkassen vereinnahmten Aufkommens, der zwischen den Vertragsparteien zu
vereinbaren ist. Die Finanzämter erteilen gemäß den Vorschriften der
Abgabenordnung und unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen den von den
(Erz-)Bistümern genannten Stellen in allen kirchensteuerrechtlichen
Angelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen die erforderlichen
Auskünfte.
(2) Ist die Verwaltung der
Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen, so obliegt auch die Vollstreckung
der Kirchensteuer den Finanzämtern nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
(Schlussprotokoll)
Die Katholische Kirche und ihre
Einrichtungen sind berechtigt, Spenden und andere freiwillige Leistungen für
ihre Zwecke zu erbitten. Sie können mit staatlicher Genehmigung Haus- und
Straßensammlungen durchführen.
(Schlussprotokoll)
Die Katholische Kirche, die
(Erz-)Bistümer, die (Erz-)Bischöflichen Stühle, die
(Metropolitan-)Kathedralkapitel, die Kirchengemeinden und die aus
Kirchengemeinden gebildeten Gesamtverbände sowie die sonstigen
öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit eigener
Rechtspersönlichkeit sind von der Zahlung der auf Landesrecht beruhenden
Verwaltungsgebühren befreit, soweit die Amtshandlung unmittelbar der
Durchführung kirchlicher Zwecke dient.
(Schlussprotokoll)
(1) Zwecks Ordnung und Pflege des
kirchlichen Meldewesens wird die zuständige Meldebehörde der Katholischen
Kirche die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem
Melderegister übermitteln.
(2) Die kirchlichen Meldestellen
übermitteln den Meldebehörden die Daten, die nach staatlichem Recht die
Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche begründen oder beenden.
(3) Die Katholische Kirche
gewährleistet im kirchlichen Bereich den Datenschutz.
(4) Die Datenübermittlung erfolgt
gebührenfrei.
(1) Das Land und die (Erz-)Bistümer
werden zur Pflege ihrer Beziehungen einen ständigen Kontakt unterhalten. Sie
werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die beiderseitige Interessen
berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung
solcher Fragen zur Verfügung stellen.
(2) Bevor durch Gesetz oder
Rechtsverordnung allgemeine Fragen geregelt werden, die die Belange der
Katholischen Kirche unmittelbar berühren können, wird die Landesregierung die
Katholische Kirche frühzeitig hören.
(Schlussprotokoll)
(3) Zur ständigen Vertretung ihrer
Anliegen gegenüber dem Land und zur Pflege der gegenseitigen Information
bestellt die Katholische Kirche einen Beauftragten und richtet ein Katholisches
Büro als Kommissariat der Bischöfe bei der Landesregierung ein.
Die Vertragsparteien werden zwischen
ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder
Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.
Sollte das Land in Verträgen mit
anderen Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und
Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des
Gleichbehandlungsgrundsatzes Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.
(1) Dieser Vertrag einschließlich des
Schlussprotokolls, das Bestandteil des Vertrages ist, dessen deutscher und
italienischer Text gleichermaßen verbindlich ist, bedarf der Ratifikation. Die
Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden.
(2) Der Vertrag tritt am Tage nach dem
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Potsdam, den 12.12. 2003
Für den Heiligen
Stuhl
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Für das Land
Brandenburg Der
Ministerpräsident
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Die gesetzliche anerkannten
kirchlichen Feiertage werden durch Landesgesetz festgelegt. Neben den Sonntagen
und den gesetzlich anerkannten kirchlichen Feiertagen achtet das Land auch die
sonstigen katholischen Feiertage. Das Land trifft im Rahmen des geltenden
Rechts Regelungen, die es den in Beschäftigungs-, Ausbildungs- und
Schulverhältnissen stehenden Angehörigen der Katholischen Kirche ermöglichen,
an den sonstigen katholischen Feiertagen den Gottesdienst zu besuchen.
(1) Das Land besteht nicht auf der Einhaltung
der in den Artikeln 9 und 10 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem
Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 und in Artikel 14 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz
3 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.
Juli 1933 genannten Erfordernissen.
(2) Das Land wendet die Artikel 6 und
7 des Vertrages des Freistaats Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni
1929, soweit sie sich auf die Mitwirkung des Landes beziehen, nicht an.
(3) Das Land wendet Artikel 16 des
Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli
1933 nicht an.
(4) Im Falle der Behinderung oder der
Vakanz eines (Erz-)Bischöflichen Stuhls teilt das
(Metropolitan-)Kathedralkapitel dem Ministerpräsidenten den Namen desjenigen
mit, der die vorübergehende Leitung der (Erz-) Diözese übernommen hat.
(5) Einige Tage vor der Bestellung
eines Geistlichen im Erzbistum Berlin, im Bistum Görlitz oder im Bistum
Magdeburg zum Ortsordinarius, zum Weihbischof oder zum Generalvikar wird die
zuständige Stelle dem Ministerpräsidenten von dieser Absicht und von den
Personalien des betreffenden Geistlichen Kenntnis geben.
(1) Die Vertragsparteien verständigen
sich auf die in Artikel 4 genannten Grundsätze unbeschadet der
unterschiedlichen Regelungen über die Frage, welche Stellung dem
Religionsunterricht nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in
den öffentlich getragenen Schulen zukommt.
(2) Das diesbezügliche Landesgesetz,
das mit Einverständnis der Katholischen Kirche verabschiedet wurde, entspricht
den in Artikel 4 dargelegten Grundsätzen.
(3) Die Vertragsparteien erklären ihre
Bereitschaft, nach einer angemessenen Zeit von höchstens drei Jahren, in der
mit der jetzigen Regelung Erfahrungen gesammelt werden, die Situation des
katholischen Relgionsunterrichtes an den öffentlich getragenen Schulen zu
überprüfen. Die Regelungen werden erforderlichenfalls entsprechend den
Erkenntnissen, die man inzwischen gewonnen hat, unter Berücksichtigung der
Umstände im Benehmen mit der Katholischen Kirche weiterentwickelt.
(4) Modifizierungen der jetzigen
Regelung werden per Notenwechsel festgelegt.
Die (Erz-)bistümer oder die von Ihnen
Beauftragten haben Zutritt zum Religionsunterricht, um sich davon zu
überzeugen, dass Inhalt und Gestalt des katholischen Religionsunterrichtes den
Grundsätzen der Katholischen Kirche entsprechen.
(1) Das Bedürfnis für seelsorgerliche
Besuche und kirchliche Handlungen wird vom Bewohner, Patienten oder Insassen
gegenüber der jeweiligen Einrichtung bestimmt. Es ist grundsätzlich vom
Vorliegen eines Bedürfnisses auszugehen, solange sich Personen mit katholischer
Konfessionszugehörigkeit in der Einrichtung befinden und sie nicht eine religiöse
Betreuung abgelehnt haben.
(2) Die in Artikel 8 Absatz 1
genannten Einrichtungen unterrichten ihre Bewohner, Patienten und Insassen über
die Möglichkeiten, seelsorgerliche Besuche zu empfangen und an kirchlichen
Handlungen teilzunehmen. Dies schließt eine Bekanntgabe des Namens, der Adresse
und der Erreichbarkeit des zuständigen Seelsorgers ein.
(3) Bewohner, Patienten und Insassen
der genannten Einrichtungen werden darüber hinaus - möglichst im Rahmen der
Aufnahme in die Einrichtung - befragt, ob sie mit der Weitergabe der Tatsache
ihres Aufenthalts in der Einrichtung an den für sie jeweils zuständigen
Seelsorger einverstanden sind. Die Angabe der Konfessionszugehörigkeit im
Aufnahmeformular stellt nur dann eine entsprechende Einverständniserklärung
dar, wenn auf die beabsichtigte und ermöglichte Weitergabe der Daten an den
Seelsorger ausdrücklich hingewiesen wird und der Betroffene nicht widerspricht.
(4) Soweit der Betroffene seinen
ausdrücklichen Willen nicht äußern kann und sich auch im Einzelfall der
mutmaßliche Wille des Betroffenen nicht deutlich erkennbar aus den näheren
Umständen ergibt, sind die nächsten Angehörigen oder andere Bezugspersonen zu
befragen.
(1) Die Feststellung, dass kirchlicher
Dienst öffentlicher Dienst ist, folgt aus dem Status einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts. Sie besagt nicht, dass kirchlicher Dienst öffentlicher
Dienst im Sinne des staatlichen Dientsrechts ist. Angesichts der
Selbständigkeit der Kirche und der gegenüber dem staatlichen öffentlichen
Dienst unterschiedlichen Aufgaben des kirchlichen Dienstes finden staatliche
dienstrechtliche Regelungen nicht unmittelbar auf den kirchlichen Dienst
Anwendung. Sie werden jedoch unter Wahrung der kirchlichen Eigenart in ihren
Grundsätzen von der Kirche übernommen, was zusätzlich die Bezeichnung des
kirchlichen Dienstes als öffentlicher Dienst eigener Art rechtfertigt.
(2) Die Folgen eines Wechsels aus dem
kirchlichen Dienst und umgekehrt richten sich nach den jeweils für die
Vertragsparteien maßgebenden dienstrechtlichen Vorschriften sowie tarif- und
arbeitsrechtlichen Bestimmungen und Richtlinien.
(3) Die Vertragsparteien lassen sich
davon leiten, dass ein Wechsel aus dem kirchlichen Dienst in den öffentlichen
Dienst und umgekehrt durch Anwendung der dienstrechtlichen Bestimmungen keine
Nachteile zur Folge haben soll.
Das Eigentum und andere Rechte an dem
Vermögen werden nach Maßgabe des Artikels 140 des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der Deutschen
Verfassung vom 11. August 1919 gewährleistet.
Der Gesamtzuschuss nach Absatz 1 wird
erbracht als Leistung des Landes an die Katholische Kirche nach Artikel 140 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138
Absatz 1 Satz 1 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sowie Artikel 37
Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg.
Eventuelle auftretende
Meinungsverschiedenheiten über die Wahrung des sakralen Charakters des Hauses
werden dem Bischof von Görlitz unterbreitet, der nach Würdigung aller Gründe
entscheiden wird.
Das Genehmigungsverfahren richtet sich
nach dem Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere
Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S. 251).
(1) Ein (Erz-)Diözesan- oder
Ortskirchensteuerbeschluss, durch den die Steuer als einheitlicher Zuschlag zur
Einkommenssteuer (Lohnsteuer) erhoben wird, gilt als anerkannt, wenn der
Zuschlag den im Vorjahr erhobenen Vomhundertsatz nicht übersteigt.
(2) Ein (Erz-)Diözesan- oder
Ortskirchensteuerbeschluss, durch den die Erhebung eines Kirchgeldes bestimmt
ist, gilt als anerkannt, wenn das Kirchgeld sich in einem Rahmen hält, der
zwischen dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg und den
(Erz-)Bistümern vereinbart wird.
Die Vollstreckung unterbleibt, wenn
die (Erz-)Bistümer im Einzelfall aus besonderen Gründen darauf verzichten.
In der Regel werden alljährlich zwei
allgemeine Haus- und Straßensammlungen genehmigt-
(1) Kirchliche Zwecke sind die in den
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen genannten Zwecke.
(2) Die Befreiung gilt auch für
Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der streitigen und
freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Arbeitsgerichtsbarkeit, die
Gerichtsvollzieher, die Justizverwaltungsbehörden und die Behörden der
Arbeitsgerichtsverwaltung erhben. Von der Katholischen Kirche gebildete
juristische Personen des Privatrechts, die unmittelbar kirchliche Zwecke
verfolgen, sind von der Zahlung der Gebühren nach der Kostenordnung und der
Gebühren in Justizverwaltungssachen befreit.
Die Landesregierung wird bemüht sein,
Artikel 22 Absatz 2 auch bei Initiativen des Landes gegenüber dem Bund und in
bezug auf die Europäische Union anzuwenden.
Potsdam, den 12.12.2003
Für den Heiligen
Stuhl
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Für das Land
Brandenburg Der
Ministerpräsident
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25. května 2004 |
(SRN) Dnes byla na Apoštolské nunciatuře v Berlíně ratifikována Smlouva mezi Svatým stolcem a Spolkovou zemí Braniborsko. Smlouva byla podepsána v Postupimi 12. prosince 2003 a upravuje vztahy mezi Katolickou církví a touto německou spolkovou zemí. Ratifikační listiny si předali arcibiskup Erwin Josef Ender, apoštolský nuncius v Německu a Matthias Platzeck, předseda Brandenburské zemské vlády. Smlouva vstoupila v platnost následujícího dne, tj. 26. května 2004. |