Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen
Landeskirchen in Niedersachsen
(Loccumer Vertrag)

Vom 19. März 1955 (Nds. GVBl. Sb. I S. 369)

Die Niedersächsische Landesregierung und die verfassungsmäßigen Vertreter der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen,

 

im Bewußtsein der gemeinsamen Verantwortung für den evangelischen Teil der niedersächsischen Bevölkerung und geleitet von dem Wunsche, das freundschaftliche Verhältnis zwischen Land und Landeskirchen zu festigen und zu fördern,

 

ausgehend von der Tatsache, daß der Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 nebst dem dazugehörenden Schlußprotokoll zwischen dem Land einerseits und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland andererseits unbestritten in Geltung steht, und in Würdigung jenes Vertrages als eines Schrittes zur Gewinnung der durch die deutsche Verfassung vom 11. August 1919 gebotenen freiheitlichen Ordnung des Verhältnisses von Staat und Kirche, 

 

haben in Übereinstimmung über den Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen und ihre Eigenständigkeit beschlossen,

 

den Vertrag unter Wahrung der Rechte der Kirchen im Sinne echter freiheitlicher Ordnung fortzubilden und zu einheitlicher Gestaltung des Verhältnisses des Landes zu allen Landeskirchen wie folgt zu fassen:

Artikel 1

(1) Das Land Niedersachsen gewährt der Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.

 

(2) Die evangelischen Kirchen ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst bleibt öffentlicher Dienst.

Artikel 2

(1) Die Landesregierung und die Kirchenleitungen werden zur Vertiefung ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen erstreben. Sie werden sich jederzeit zu einer Besprechung von Fragen, die ihr Verhältnis zueinander berühren, zur Verfügung stellen.

 

(2) Die Kirchen werden untereinander eine enge Zusammenarbeit aufnehmen, um ihre Anliegen gegenüber dem Staat einheitlich zu vertreten. Sie werden gemeinsame Bevollmächtigte bestellen und eine Geschäftsstelle am Sitz der Landesregierung einrichten.

Artikel 3

(1) Für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen bleibt die Theologische Fakultät an der Universität Göttingen bestehen.

 

(2) Vor der Anstellung eines ordentlichen oder außerordentlichen Professors an der Theologischen Fakultät wird der zuständigen kirchlichen Verwaltungsbehörde Gelegenheit zu gutachtlicher Äußerung gegeben.

 

(3) Die Ernennung der evangelischen Universitätsprediger geschieht durch die Landesregierung im Einvernehmen mit der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.

Artikel 4

(1) An den Pädagogischen Hochschulen wird den evangelischen Studierenden die wissenschaftliche Vorbildung in evangelischer Religionspädagogik ermöglicht. Bei der Anstellung der Dozenten für evangelische Religion und Methodik des Religionsunterrichts wird entsprechend Artikel 3 Abs. 2 verfahren. Der Wechsel von einer pädagogischen Hochschule des Landes zu einer anderen gilt als Anstellung im Sinne dieser Bestimmung.

 

(2) Zu der ersten Prüfung für das Lehramt an Volksschulen ist für die Prüfung in evangelischer Religion ein Vertreter der zuständigen Landeskirche vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzuladen. Bei der Feststellung der Lehrbefähigung für den Religionsunterricht wirkt der Vertreter der Kirche mit.

Artikel 5

(1) Die Landesregierung und die Kirchenbehörden werden in Durchführung der in den §§ 2, 3, und 5 des Gesetzes über das öffentliche Schulwesen in Niedersachsen vom 14. September 1954 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 89; GVBI. Sb. I S. 379) festgestellten Grundsätze für das öffentliche Schulwesen und für den Religionsunterricht Bestimmungen über die Einsichtnahme in den evangelischen Religionsunterricht und über Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher für den evangelischen Religionsunterricht vereinbaren.

 

(2) Über evangelische Privatschulen werden die Landesregierung und die Kirchenbehörden besondere Vereinbarungen treffen.

Artikel 6

In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen Anstalten des Landes werden die örtlich zuständigen evangelischen Pfarrer im Rahmen der allgemeinen Hausordnung zur Vornahme seelsorgerlicher Besuche und kirchlicher Handlungen zugelassen. Wird in diesen Anstalten eine regelmäßige Seelsorge eingerichtet und werden hierfür Pfarrer hauptamtlich eingestellt, so wird der Pfarrer vom Land im Einvernehmen mit der Kirche bestellt. Die Kirche wird in solchem Falle, soweit erforderlich, eine Anstaltsgemeinde errichten und dem Pfarrer das Pfarramt der Anstaltsgemeinde übertragen.

Artikel 7

(1) In das leitende geistliche Amt einer Kirche, dessen Besetzung nicht auf einer Wahl oder Berufung durch eine Synode beruht, wird niemand berufen werden, von dem nicht die zuständigen kirchlichen Stellen durch Anfrage bei der Landesregierung festgestellt haben, daß Bedenken politischer Art gegen ihn nicht bestehen. Wird das Amt auf Grund einer Wahl oder Berufung durch eine Synode besetzt, so zeigt die Kirche der Landesregierung die Vakanz an und teilt ihr später die Person des neuen Amtsträgers mit. Gleiches gilt für den Kirchenpräsidenten, den Landessuperintendenten und den Präsidenten des Landeskirchenrates der Evangelischreformierten Kirche in Nordwestdeutschland.

 

(2) Als politische Bedenken im Sinne des Absatzes 1 gelten nur staatspolitische, nicht dagegen kirchliche oder parteipolitische. Bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten hierüber (Artikel 22) wird die Landesregierung auf Wunsch die Tatsachen angeben, aus denen sie die Bedenken herleitet. Die Feststellung bestrittener Tatsachen wird auf Antrag einer von Staat und Kirche gemeinsam zu bestellenden Kommission übertragen, die zu Beweiserhebungen und Rechtshilfeersuchen nach den für Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften befugt ist.

Artikel 8

(1) Die Kirchen werden einen Geistlichen als Vorsitzenden oder Mitglied einer Behörde der Kirchenleitung oder einer höheren kirchlichen Verwaltungsbehörde, ferner als Leiter oder Lehrer an einer der praktischen Vorbildung der Geistlichen gewidmeten Anstalt nur anstellen, wenn er

a) die deutsche Staatsangehörigkeit hat,

b) ein zum Studium an einer deutschen Universität berechtigendes Reifezeugnis besitzt,

c) ein mindestens dreijähriges theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule zurückgelegt hat.

 

(2) Wird in einem solchen Amt ein Nichtgeistlicher angestellt, so wird die Vorschrift des Abs. 1 zu a angewandt.

(3) Bei kirchlichem und staatlichem Einverständnis kann von den in Abs. 1 und 2 genannten Erfordernissen abgesehen werden; insbesondere kann das Studium an anderen deutschsprachigen Hochschulen als den in Abs. 1 zu c genannten anerkannt werden.

 

(4) Das an einer österreichischen staatlichen und an einer deutschsprachigen schweizerischen Universität zurückgelegte theologische Studium wird auf Wunsch der beteiligten Kirche entsprechend den Grundsätzen, die für andere geisteswissenschaftliche Fächer gelten werden, als dem theologischen Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule gleichberechtigt anerkannt.

 

(5) Mindestens zwei Wochen vor einer Anstellung nach Abs. 1 oder 2 wird die zuständige kirchliche Behörde der Landesregierung von dieser Absicht und, mit besonderer Rücksicht auf die vorgenannten Anstellungserfordernisse, von den Personalien des in Aussicht genommenen Amtsträgers Kenntnis geben. Wird der Amtsträger durch eine Synode gewählt, so sind die Personalien der Landesregierung alsbald nach der Wahl mitzuteilen.

Artikel 9

Für die Anstellung als Pfarrer gelten die in Artikel 8 Abs. 1 zu a, b und c, für die Anstellung als Hilfsgeistlicher im pfarramtlichen Dienst mindestens die dort zu a und b genannten Erfordernisse. Artikel 8 Abs. 3 findet Anwendung.

Artikel 10

(1) Kirchliche Gesetze, Notverordnungen und Satzungen, welche die vermögensrechtliche Vertretung der Kirchen, ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen betreffen, sind der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung kann Einspruch erheben, wenn die Vorschriften eine geordnete Vertretung nicht gewährleisten.

 

(2) Der Einspruch ist bis zum Ablauf eines Monats seit der Vorlage zulässig. Über den Einspruch entscheidet auf Klage der Kirche das für Niedersachsen in zweiter Instanz zuständige Verwaltungsgericht.

 

(3) Solange nicht die Einspruchsfrist abgelaufen, auf das Einspruchsrecht verzichtet, der Einspruch zurückgenommen oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig für unbegründet erklärt worden ist, werden die in Abs. 1 genannten Vorschriften nicht in Kraft gesetzt werden.

Artikel 11

(1) Die Kirchen werden Beschlüsse über die Bildung und Veränderung ihrer Kirchengemeinden und öffentlich-rechtlichen Verbände acht Wochen vor Ausfertigung der Organisationsurkunde der Landesregierung mitteilen. Falls die Landesregierung Bedenken erhebt, werden die Kirchen ihre Beschlüsse überprüfen. Das gleiche gilt bei Veränderungen bestehender kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit.

 

(2) Die staatliche Mitwirkung bei der Bildung kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit erfolgt nach Richtlinien, die mit den Kirchen vereinbart werden.

Artikel 12

(1) Die Kirchen und die Kirchengemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen auf Grund von Steuerordnungen von den Angehörigen der Kirchen Kirchensteuern zu erheben.

 

(2) Die Kirchensteuerordnungen und ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung. Das gleiche gilt für die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze.

 

(3) Die Kirchen werden sich für die Bemessung der Landeskirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) über einen einheitlichen Zuschlagssatz verständigen.

 

(4) Die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze gelten als genehmigt, wenn sie den Bedingungen entsprechen, die zwischen der Landesregierung und den Kirchenleitungen auf der Grundlage der geltenden Steuersätze vereinbart werden. Die Kirchen werden ihre Beschlüsse über die Landeskirchensteuersätze der Landesregierung anzeigen.

Artikel 13

(1) Auf Antrag der einzelnen Kirchen sind die Festsetzung und die Erhebung der Landeskirchensteuer, soweit sie genehmigt ist, den Finanzämtern zu übertragen. Soweit die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn in niedersächsischen Betriebsstätten erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, auch die Landeskirchensteuer nach dem genehmigten Steuersatz einzubehalten und abzuführen. Das Land erhält als Entschädigung für die auf dem Gebiet der Landeskirchensteuer übernommenen Verwaltungsaufgaben vier vom Hundert des durch die Finanzkassen vereinnahmten Aufkommens. Die Finanzämter erteilen den von den Kirchen benannten Stellen Auskunft über die Kirchensteuer, soweit ihnen die Verwaltung obliegt.

 

(2) Durch Vereinbarung zwischen Kirchengemeinde und Gemeinde können die Festsetzung und die Erhebung der Ortskirchensteuern der Gemeinde übertragen werden.

 

(3) Die Vollstreckung der Kirchensteuern und der kirchlichen Gebühren, soweit sie der Vollstreckung im Verwaltungswege unterliegen, wird auf Antrag der beteiligten Kirchen den Landesbehörden oder, wenn die Gemeinden (Kreise) zustimmen, diesen übertragen.

 

(4) Die Kirchen sind damit einverstanden, daß das gesamte Aufkommen an Landeskirchensteuer in den Gebieten der einzelnen Landeskirchen einheitlichen Konten zugeführt wird und auf die steuerberechtigten Körperschaften nach Bestimmungen aufgeteilt wird, die mit ihnen vereinbart werden.

Artikel 14

(1) Die Kirchen und ihre Gemeinden sind berechtigt, von ihren Angehörigen freiwillige Gaben für kirchliche Zwecke zu sammeln.

 

(2) Jede Kirche kann alljährlich in ihrem Gebiet eine Haussammlung zum Besten ihrer bedürftigen Gemeinden ohne besondere staatliche Ermächtigung veranstalten. Die Zeit der Sammlung wird im Benehmen mit der Landesregierung festgesetzt.

Artikel 15

Auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen des Landes gelten auch für die Kirchen und ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen.

Artikel 16

(1) Das Land zahlt an die Kirchen vom 1. April 1955 ab als Dotation für kirchenregimentliche Zwecke und als Zuschüsse für Zwecke der Pfarrbesoldung und -versorgung jährlich 7 700 000 DM – i. B.: Siebenmillionensiebenhunderttausend Deutsche Mark – (Staatsleistung an die evangelischen Kirchen). Der Betrag ist in seiner Höhe laufend den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten anzupassen. Ein Verwendungsnachweis gemäß § 64 a der Reichshaushaltungsordnung wird nicht erfordert. Durch Vereinbarung der Kirchen untereinander wird der Anspruch auf die Staatsleistung auf die Kirchen aufgeteilt. Die Vereinbarung ist der Landesregierung anzuzeigen.

 

(2) Für eine Ablösung gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 1 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 bleibt die bisherige Rechtslage maßgebend.

Artikel 17

(1) Das Land überträgt das Eigentum an staatlichen Gebäuden und Grundstücken, die ausschließlich evangelischen ortskirchlichen Zwecken gewidmet sind, den Kirchen oder, wenn darüber ein Einverständnis zwischen Kirchen und Kirchengemeinden hergestellt ist, den Kirchengemeinden. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann im Einzelfall etwas anderes vereinbart werden. Bei der Eigentumsübertragung nach Satz 1 werden Grunderwerbssteuer und Gerichtsgebühren nicht erhoben: das gleiche gilt für die Weiterübertragung von den Kirchen auf die Kirchengemeinden, wenn das Eigentum innerhalb von 5 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages übergeht.

 

(2) Die Kirchen verzichten auf alle Rechte, die sich auf die bisher kirchenregimentlichen Zwecken dienenden Gebäude und Grundstücke des Landes beziehen.

 

(3) Die Kirchen stellen das Land von allen Verpflichtungen zu Geld- und Sachleistungen an die Kirchengemeinden, insbesondere von denen zur baulichen Unterhaltung von Gebäuden frei.

 

(4) Als Ausgleich zahlt das Land an die Kirchen einmalig einen Betrag von 5 500 000 DM – i. B.: Fünfmillionenfünfhunderttausend Deutsche Mark –.

 

(5) Der Verzicht der Braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche auf die Rechte an Gebäude und Grundstück in Wolfenbüttel, Schloßplatz 1-2, wird nur wirksam, wenn das Land das Grundstück in Braunschweig an der Brüdernkirche der Landeskirche überträgt. Kommt die Übertragung nicht zustande, so vermindert sich der in Abs. 4 festgesetzte Betrag um 93 000 DM  – i. B. : Dreiundneunzigtausend Deutsche Mark –.

Artikel 18

(1) Den Kirchen, ihren öffentlich-rechtlichen Verbänden, Anstalten und Stiftungen werden das Eigentum und andere Rechte an ihrem Vermögen in dem Umfang des Artikels 138 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 gewährleistet.

 

(2) Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen die Kirchen in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke zur Vermeidung der Enteignung Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen bei der Erteilung von Genehmigungen, die nach besonderen Vorschriften des Grundstücksverkehrs vorgeschrieben sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenkommen.

Artikel 19

(1) In förmlichen Disziplinarverfahren gegen Geistliche und Kirchenbeamte sind

1. die kirchlichen Disziplinarbehörden berechtigt, Zeugen und Sachverständige zu  vereidigen,

2. die Amtsgerichte verpflichtet, dem Rechtshilfeersuchen stattzugeben.

 

(2) Dies gilt nicht für Verfahren wegen Verletzung der Lehrverpflichtung.

Artikel 20

Die Kirchen werden der Erhaltung und Pflege denkmalswichtiger Gebäude nebst den dazugehörenden Grundstücken und sonstiger Gegenstände ihre besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie werden Veräußerungen oder Umgestaltungen nur im Benehmen mit den Stellen der staatlichen Denkmalspflege vornehmen. Sie werden dafür sorgen, daß die Kirchengemeinden und sonstigen Verbände entsprechend verfahren.

Artikel 21

(1) Die landesrechtlichen Vorschriften über Patronate werden, soweit sie staatliche Normen sind, aufgehoben.

 

(2) Die vormals zur Evangelischen Kirche der altpreußischen Union, jetzt zur Braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche gehörige Pfarrstelle fiskalischen Patronats Roklum wird ohne Mitwirkung des Landes besetzt.

 

(3) Die Prälatur Bursfelde wird auf Vorschlag der Landesregierung durch die zuständige Behörde der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers aus dem Kreise der ordentlichen Professoren der Theologischen Fakultät der Universität Göttingen besetzt. Die Prälaturen Amelungsborn, Königslutter, Marienthal und Riddagshausen werden ohne staatliche Mitwirkung durch die zuständigen kirchlichen Behörden besetzt; die Kirchen verzichten auf die Zahlung der Abstpräbenden.

Artikel 22

Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.

Artikel 23

(1) Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Hannover ausgetauscht werden. Er tritt am Tage nach dem Austausch in Kraft..

 

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten die seinen Bestimmungen entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft, insbesondere das preußische Staatsgesetz betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen vom 8. April 1924 (Gesetzsammlung S. 221); es verbleibt jedoch bis zu anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für die Entscheidung über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zur Aufbringung der Baukosten für Neu- und Reparaturbauten bei Kirchen-, Pfarr- und Küstergebäuden, wenn die Küsterrei mit der Schule nicht verbunden ist, sowie über die Verteilung derselben auf Kirchengemeinden, kirchliche Verbände und Drittverpflichtete gemäß Artikel 17 Abs. 2 bis 4 und 7 jenes Gesetzes.


Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag in doppelter Urschrift unterzeichnet worden.


Kloster Loccum, am 19. März 1955

 

Zusatzvereinbarung zum Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen

Vom 19. März 1955 (MBl. Nds. S. 438)

Zur Durchführung des Vertrages des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom heutigen Tage vereinbaren die Niedersächsische Landesregierung und die Kirchenleitungen der vertragschließenden Kirchen:

§ 1 [Zu Artikel 1 Absatz 2]

Als öffentlicher Dienst bleibt der kirchliche Dienst im bisherigen Umfange anerkannt.

§ 2 [Zu Artikel 3 Absatz 2]

(1) Bevor jemand als ordentlicher oder außerordentlicher Professor an der Theologischen Fakultät angestellt werden soll, wird ein Gutachten in bezug auf Bekenntnis und Lehre des Anzustellenden vom Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, im Falle der Besetzung des Lehrstuhls für Reformierte Theologie vom Landeskirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland erforderlich werden.

 

(2) Die Landesregierung wird, bevor die Berufung, d. h. das Angebot eines Lehrstuhls ergeht, die zuständige kirchliche Verwaltungsbehörde um ihr Gutachten ersuchen, für welches ihr eine ausreichende Frist gewährt werden wird.

 

(3) Etwaige Bedenken gegen Bekenntnis und Lehre des Anzustellenden werden von der kirchlichen Verwaltungsbehörde nicht erhoben werden, ohne daß sie sich mit Vertretern der übrigen Kirchen beraten und festgestellt hat, ob ihre Bedenken überwiegend geteilt werden. Das Ergebnis wird in dem Gutachten angegeben werden. Bei einer ohne Widerspruch der Fakultät beabsichtigten Berufung wird die kirchliche Verwaltungsbehörde vor der etwaigen Einleitung des in Satz 1 vorgesehenen Verfahrens durch Vermittlung der Landesregierung in eine vertrauliche mündliche Fühlungnahme mit der Fakultät eintreten, auf Wunsch der kirchlichen Verwaltungsbehörde oder der Fakultät unter Beteiligung eines der evangelischen Kirche angehörenden Vertreters der Landesregierung.

 

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für eine Wiederanstellung, falls der zu Berufende inzwischen die Zugehörigkeit zur Theologischen Fakultät der Universität Göttingen verloren hatte.

§ 3 [Zu Artikel 3 Absatz 3]

(1) Die Universitätsprediger werden aus dem Kreise der ordinierten Mitglieder der Fakultät ernannt. Mit ihrer Einführung wird die Kirche einen ihrer obersten Geistlichen beauftragen.

 

(2) Die Universitätsprediger erhalten eine kirchliche Bestallung. Die Bestallungsurkunde wird bei der Einführung ausgehändigt.

 

(3) Wird aus besonderen Gründen von der Ernennung eines Universitätspredigers abgesehen, so wird Sorge getragen werden, daß auf Grund besonderer Vereinbarung der evangelische akademische Gottesdienst von Mitgliedern der Theologischen Fakultät abgehalten wird.

§ 4 [Zu Artikel 4 Absatz 1]

§ 2 dieser Vereinbarung ist entsprechend anzuwenden.

§ 5 [Zu Artikel 8 Absatz 5]

Ein staatliches Einspruchsrecht wird hierdurch nicht begründet.

§ 6 [Zu Artikel 8 Absatz 5]

(1) Der Beschluß über den Landeskirchensteuersatz gilt als genehmigt (allgemein genehmigter Landeskirchensteuersatz), wenn

1.      die Landeskirchensteuer in allen Kirchen als einheitlicher Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben wird,

2.      der Zuschlag bei den einzelnen Steuerpflichtigen 10 vom Hundert der  Einkommensteuer nicht übersteigt; die Landeskirchensteuer ist auf höchstens 4 vom Hundert des der Einkommensteuerberechnung zugrunde zu legenden Einkommens zu begrenzen; es kann ein Mindestsatz von 3 DM jährlich vorgeschrieben werden.

 

Wird der Tarif der Einkommensteuer wesentlich geändert, so ist der allgemein genehmigte Landeskirchensteuersatz durch Vereinbarung zwischen der Landesregierung und den Kirchenleitungen den veränderten Verhältnissen anzupassen. Dabei ist der Landeskirchensteuersatz so zu bestimmen, daß die Anwendung des neuen Einkommensteuertarifs und des neuen Kirchensteuersatzes auf die im letztvergangenen Jahr besteuerten Einkommen das gleiche Landeskirchensteueraufkommen ergibt, wie die Anwendung des bisherigen Einkommensteuertarifs und des bisherigen Kirchensteuersatzes. Die Anpassung findet insoweit nicht statt, als eine Änderung des Einkommensteuertarifs einer Änderung in der Gesamthöhe der Einkommen Rechnung trägt. Dies ist dann anzunehmen, wenn nach der Tarifänderung der prozentuale Anteil der Steuer an dem Gesamtbetrag der Einkommen der gleiche wird, der er bei Schaffung des früheren Tarifs gewesen ist.

 

(2) Ein Ortskirchensteuerbeschluß, durch den die Steuer als gleichmäßiger Zuschlag zu den Meßbeträgen der Grundsteuer bemessen wird, gilt als genehmigt, wenn der Zuschlag 20 vom Hundert der Meßbeträge nicht übersteigt (allgemein genehmigter Ortskirchensteuersatz nach der Grundsteuer). Ändern sich die Meßzahlen der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, so ist der allgemein genehmigte Ortskirchensteuersatz durch Vereinbarung zwischen der Landesregierung und den Kirchenleitungen den veränderten Verhältnissen anzupassen; das gleiche gilt, wenn sich, z. B. durch eine neue Bewertung des Grundbesitzes, die Besteuerungsgrundlage dieser Steuer wesentlich ändert. Dabei ist der Ortskirchensteuersatz so zu bestimmen, daß er etwa ein Zehntel des durchschnittlichen Hebesatzes der niedersächsischen Gemeinden für die Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beträgt.

 

(3) Ein Ortskirchensteuerbeschluß, durch den die Erhebung eines Kirchgeldes bestimmt wird, gilt als genehmigt (allgemein genehmigtes Kirchgeld), wenn das Kirchgeld sich in einem Rahmen hält, der zwischen der Landesregierung und den einzelnen Kirchenleitungen vereinbart wird.

§ 7 [Zu Artikel 13 Absatz 1]

In die Unterlagen, deren die Kirchen und ihre steuerberechtigten Verbände für die Durchführung der Besteuerung und für die Feststellung ihrer Anteile am Kirchensteueraufkommen bedürfen (einschließlich der Angaben über die Konfessionszugehörigkeit), ist ihnen auf Anfordern von den zuständigen Staats- und Gemeindebehörden Einsicht zu gewähren.

§ 8 [Zu Artikel 13 Absatz 4]

Die Kirchen sind damit einverstanden, daß das gesamte Aufkommen an Landeskirchensteuer in den Gebieten der einzelnen Landeskirchen einheitlichen Konten zugeführt wird; die Zuflüsse zu den Konten sind in diesem Fall laufend auf die steuerberechtigten Körperschaften aufzuteilen, und zwar nach einem Schlüssel, der jeweils für ein oder mehrere Jahre nach den vorhandenen Unterlagen mit dem Ziel aufgestellt wird, jeder steuerberechtigten Körperschaft die von ihren Angehörigen aufgebrachten Steuerbeträge zuzuführen. Auf Verlangen der beteiligten steuerberechtigten Körperschaften ist die Aufteilung einer kirchlichen Stelle zu überlassen.

§ 9 [Zu Artikel 16 Absatz 1]

(1) Die Staatsleistung wird mit einem Zwölftel des Jahresbetrages jeweils monatlich im voraus gezahlt.

 

(2) Die Anpassung an Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten ist wie folgt vorzunehmen:

1.      Berechnungsgrundlage ist die Besoldung der Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 2c 2 (Eingangsgruppe des höheren Dienstes) im März 1955.

2.      Ausgegangen wird von dem Mittel zwischen Anfangs- und Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 2c 2, dem Wohnungsgeldzuschuß der Tarifklasse III, Ortsklasse B, für einen Beamten mit weniger als drei zuschlagspflichtigen Kindern und 120 vom Hundert des Jahresbetrages für ein Kind von 13 Jahren. Das sind im März 1955 ein Zwölftel von 11 373,34 DM.

3.      Die Staatsleistung wird in dem gleichen Verhältnis erhöht oder vermindert, in dem sich die Besoldung gegenüber der gemäß Ziffer 1 und 2 festgestellten Besoldung erhöht oder vermindert.

§ 10 [Zu Art. 17 Abs. 1]

(1) Die Vertragsschließenden werden die Gebäude und Grundstücke, die in das Eigentum der Kirchen übergehen, mit allen Merkmalen gemeinsam festlegen.

 

(2) Die Universitätskirche in Göttingen bleibt im Eigentum des Landes.

 

(3) Soweit Gebäude vorhanden sind, die nur zum Teil evangelischen ortskirchlichen Zwecken dienen, soll die Unterhaltungslast, soweit möglich, durch Einzelvereinbarung im Sinne dieses Vertrages geregelt werden.

§ 11 [Zu Artikel 17 Absatz 3]

(1) Das Land darf ohne Zustimmung der Kirche Verpflichtungen, von denen es freizustellen ist, weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Weise anerkennen. Wird das Land wegen der genannten Verpflichtungen in einen Rechtsstreit verwickelt, so wird es der Kirche alsbald den Streit verkünden und ihr Einsicht in seine Unterlagen über den Prozeßstoff gewähren. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sind dem Land zu erstatten.

 

(2) Die Kirchen werden sich bemühen, Verträge mit den Berechtigten zustande zu bringen, durch die das Land aus seinen Verpflichtungen gegenüber den Berechtigten entlassen wird.

§ 12 [Zu Artikel 17 Absatz 5]

Es besteht Einigkeit darüber, daß das Nutzungsrecht an dem Gebäude des Landeskirchenamtes in Wolfenbüttel, Schloßplatz 1-2, erst erlischt, wenn das in Braunschweig für das Landeskirchenamt zu errichtende Gebäude bezugsfertig ist. Es wird dafür eine Frist von längstens zwei Jahren nach Übertragung des Eigentums an dem Grundstück in Braunschweig, An der Brüdernkirche, vorgesehen.

 

Ergänzungsvertrag zum Vertrag des Landes Niedersachsen mit
         den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen

vom 19. März 1955

Vom 4. März 1965 (Nds. GVBl. 1966, S. 3)

Der Niedersächsische Ministerpräsident und die verfassungsmäßigen Vertreter der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen schließen zur Ergänzung des Vertrages des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955 den folgenden Vertrag:

Artikel 1

Die Freiheit der Kirchen, in der Erwachsenenbildung tätig zu sein, wird gewährleistet. Das Land wird den kirchlichen Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Rahmen der allgemeinen Förderung finanzielle Hilfe gewähren.

Artikel 2

Das Land wird bei den Rundfunkanstalten, an denen es beteiligt ist, darauf bedacht bleiben, daß die Satzungen Bestimmungen enthalten, nach denen für evangelische kirchliche Sendungen angemessene Sendezeiten eingeräumt werden und den Kirchen eine angemessene Vertretung ihrer Interessen an den Fragen des Programms ermöglicht wird.

Artikel 3

(1) Wird in Anstalten des Landes eine regelmäßige Seelsorge eingerichtet und werden hierfür hauptamtliche Geistliche eingestellt, so sorgt das Land für die Bereitstellung der erforderlichen Hilfsdienste und sächlichen Aufwendungen.

 

(2) Zu den Kosten einer nicht hauptamtlichen regelmäßigen Anstaltsseelsorge leistet das Land einen angemessenen Beitrag, wenn die Anstaltsseelsorge die örtlich zuständigen Geistlichen unverhältnismäßig belastet und zusätzliche Aufwendungen erfordert.

 

(3) Bei Anstalten anderer öffentlicher Träger wird das Land dahin wirken, daß die Anstaltspfleglinge entsprechend seelsorgerlich betreut werden können.

Artikel 4

Das Land und die Kirchen werden in Schulangelegenheiten weiter nach den Grundsätzen zusammenarbeiten, über die seit Neuordnung des niedersächsischen Schulwesens zwischen ihnen Übereinstimmung besteht. Das Land wird dafür Sorge tragen, daß in den Volksschulen für Schüler aller Bekenntnisse der Anteil evangelischer Lehrer sich grundsätzlich nach dem Anteil evangelischer Schüler richtet.

Artikel 5

Das Land wird im Rahmen der allgemeinen Förderung der Privatschulen den Schulen evangelischer Träger weiterhin seine Hilfe angedeihen lassen. Nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften werden diese Schulen staatlich anerkannt und durch Finanzhilfe – mindestens unter Wahrung des bisherigen Verhältnisses zu den Aufwendungen für die von Gemeinden und Gemeindeverbänden getragenen öffentlichen Schulen – sowie durch Erleichterung im Austausch von Lehrkräften gefördert. Über die Anwendung der staatlichen Vorschriften werden die Landesregierung und die Kirchen weitere Vereinbarungen treffen.

Artikel 6

(1) Das Land wird kirchliche Vorschriften über die vermögensrechtliche Vertretung kirchlicher Institutionen auf Antrag der Kirchen im Niedersächsischen Ministerialblatt bekanntgeben. Das gleiche gilt für kirchliche Vorschriften, die die Rechtswirksamkeit kirchlicher Rechtsakte mit vermögensrechtlicher Wirkung von kirchenaufsichtlicher Genehmigung abhängig machen.

 

(2) Die Errichtung und die Veränderung von Kirchengemeinden und öffentlich-rechtlichen Verbänden, Anstalten und Stiftungen der Kirchen werden im Amtsblatt des zuständigen Regierungsbezirks (Verwaltungsbezirks) bekanntgegeben werden.

Artikel 7

(1) Die Errichtung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Anstalten und Stiftungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Vertrages vom 19. März 1955 bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

 

(2) Bevor die staatliche Genehmigung zur Errichtung kirchlicher Stiftungen des privaten Rechts gemäß § 80 BGB erteilt wird, wird der zuständigen kirchlichen Verwaltungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.

 

(3) Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen des privaten Rechts wird von den zuständigen Kirchenbehörden wahrgenommen werden. Änderungen des Stiftungszwecks, die Auflösung einer Stiftung und die Zusammenlegung mehrer Stiftungen bedürfen außer der kirchlichen auch der staatlichen Genehmigung.

Artikel 8

Die kirchlichen Sammlungen gemäß Artikel 14 des Vertrages vom 19. März 1955 können für kirchliche und mildtätige Zwecke veranstaltet werden.

Artikel 9

Die Landesregierung und die Kirchenleitungen werden die Entschädigung für die Einziehung und Verwaltung der Kirchensteuer zu gegebener Zeit durch eine besondere Vereinbarung regeln. Von dem in Artikel 13 Absatz 1 Satz 3 des Vertrages vom 19. März 1955 festgelegten Grundsatz kann dabei abgewichen werden.

Artikel 10

Die Gewährleistung in Artikel 18 des Vertrages vom 19. März 1955 erstreckt sich auch auf das Eigentum und andere Rechte der in Artikel 138 Absatz 2 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 genannten Vereine, die den Kirchen angeschlossen sind.

Artikel 11

Das Land wird weiterhin bei dem Allgemeinen Hannoverschen Klosterfonds, dem Braunschweigischen Vereinigten Kloster- und Studienfonds und ähnlichen Fonds die Bestimmung dieser Vermögen auch für kirchliche Zwecke angemessen berücksichtigen.

Artikel 12

Die Bestimmungen des Artikels 19 des Vertrages vom 19. März 1955 gelten auch für Verfahren vor den kirchlichen Verwaltungsgerichten. Eide können nur von kirchlichen Richtern abgenommen werden, die die Befähigung zum Richteramte oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.

Artikel 13

(1) Die im Eigentum oder in der Verwaltung der Kirchengemeinden und öffentlich-rechtlichen kirchlichen Verbände stehenden Friedhöfe genießen in demselben Umfang wie die kommunalen Friedhöfe den staatlichen Schutz.

 

(2) Die Kirchengemeinden und öffentlich-rechtlichen kirchlichen Verbände sind berechtigt, neue Friedhöfe nach Maßgabe der staatlichen Bestimmungen anzulegen.

Artikel 14

Falls das Land einem Dritten Rechte oder Leistungen gewähren sollte, die über den Vertrag vom 19. März 1955 und den vorliegenden Vertrag hinausgehen, so werden die Vertragsschließenden ihre Verträge zur Wahrung der Parität einer Überprüfung unterziehen. Werden in einer solchen Vereinbarung Bestimmungen über die Errichtung von Schulen für Schüler des gleichen Bekenntnisses getroffen, so wird das Land die evangelischen Erziehungsberechtigten durch die Schulgesetzgebung gleichstellen.

Artikel 15

Die Vertragsschließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.

Artikel 16

Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Hannover ausgetauscht werden. Er tritt am Tage nach dem Austausch in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten die seinen Bestimmungen entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.

 

Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag in doppelter Urschrift unterzeichnet worden.

 

Hannover, am 4. März 1965

 

Der Niedersächsische Ministerpräsident, gez. Dr. Georg Diederichs

 

Der Landesbischof und Vorsitzende des Landeskirchenamtes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, gez. D. Dr. Johannes Lilje

 

Die Kirchenregierung der Braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche, gez. D. Martin Erdmann

 

Der Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg, gez. Dr. Herbert Hemrich

 

Der Landeskirchenvorstand der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland, gez. Wilhelm Buitkamp, Dr. Gerhard Nordholt und Hans-Gerhard Dan

 

Der Landeskirchenrat der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe,
gez. D. Wilhelm Henke