Vertrag
des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen
Landeskirchen in Niedersachsen (Loccumer Vertrag)
Vom 19. März 1955 (Nds. GVBl. Sb. I S. 369)
Die Niedersächsische Landesregierung und die
verfassungsmäßigen Vertreter der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen,
im Bewußtsein der gemeinsamen Verantwortung für den
evangelischen Teil der niedersächsischen Bevölkerung und geleitet von dem
Wunsche, das freundschaftliche Verhältnis zwischen Land und Landeskirchen zu
festigen und zu fördern,
ausgehend von der Tatsache, daß der Vertrag des Freistaates
Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 nebst dem
dazugehörenden Schlußprotokoll zwischen dem Land einerseits und der
Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der
Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland andererseits
unbestritten in Geltung steht, und in Würdigung jenes Vertrages als eines
Schrittes zur Gewinnung der durch die deutsche Verfassung vom 11. August 1919
gebotenen freiheitlichen Ordnung des Verhältnisses von Staat und Kirche,
haben in Übereinstimmung über den Öffentlichkeitsauftrag der
Kirchen und ihre Eigenständigkeit beschlossen,
den Vertrag unter Wahrung der Rechte der Kirchen im Sinne
echter freiheitlicher Ordnung fortzubilden und zu einheitlicher Gestaltung des
Verhältnisses des Landes zu allen Landeskirchen wie folgt zu fassen:
Artikel 1
(1) Das Land Niedersachsen gewährt der Freiheit, den
evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.
(2) Die evangelischen Kirchen ordnen und verwalten ihre
Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden
Gesetzes. Sie bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst bleibt
öffentlicher Dienst.
Artikel 2
(1) Die Landesregierung und die Kirchenleitungen werden zur
Vertiefung ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen erstreben. Sie werden sich
jederzeit zu einer Besprechung von Fragen, die ihr Verhältnis zueinander
berühren, zur Verfügung stellen.
(2) Die Kirchen werden untereinander eine enge
Zusammenarbeit aufnehmen, um ihre Anliegen gegenüber dem Staat einheitlich zu
vertreten. Sie werden gemeinsame Bevollmächtigte bestellen und eine
Geschäftsstelle am Sitz der Landesregierung einrichten.
Artikel 3
(1) Für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen
bleibt die Theologische Fakultät an der Universität Göttingen bestehen.
(2) Vor der Anstellung eines ordentlichen oder
außerordentlichen Professors an der Theologischen Fakultät wird der zuständigen
kirchlichen Verwaltungsbehörde Gelegenheit zu gutachtlicher Äußerung gegeben.
(3) Die Ernennung der evangelischen Universitätsprediger
geschieht durch die Landesregierung im Einvernehmen mit der
Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
Artikel 4
(1) An den Pädagogischen Hochschulen wird den evangelischen
Studierenden die wissenschaftliche Vorbildung in evangelischer
Religionspädagogik ermöglicht. Bei der Anstellung der Dozenten für evangelische
Religion und Methodik des Religionsunterrichts wird entsprechend Artikel 3 Abs.
2 verfahren. Der Wechsel von einer pädagogischen Hochschule des Landes zu einer
anderen gilt als Anstellung im Sinne dieser Bestimmung.
(2) Zu der ersten Prüfung für das Lehramt an Volksschulen
ist für die Prüfung in evangelischer Religion ein Vertreter der zuständigen
Landeskirche vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzuladen. Bei der
Feststellung der Lehrbefähigung für den Religionsunterricht wirkt der Vertreter
der Kirche mit.
Artikel 5
(1) Die Landesregierung und die Kirchenbehörden werden in
Durchführung der in den §§ 2, 3, und 5 des Gesetzes über das öffentliche
Schulwesen in Niedersachsen vom 14. September 1954 (Niedersächsisches Gesetz-
und Verordnungsblatt S. 89; GVBI. Sb. I S. 379) festgestellten Grundsätze für
das öffentliche Schulwesen und für den Religionsunterricht Bestimmungen über
die Einsichtnahme in den evangelischen Religionsunterricht und über
Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher für den evangelischen Religionsunterricht
vereinbaren.
(2) Über evangelische Privatschulen werden die Landesregierung
und die Kirchenbehörden besondere Vereinbarungen treffen.
Artikel 6
In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen Anstalten
des Landes werden die örtlich zuständigen evangelischen Pfarrer im Rahmen der
allgemeinen Hausordnung zur Vornahme seelsorgerlicher Besuche und kirchlicher
Handlungen zugelassen. Wird in diesen Anstalten eine regelmäßige Seelsorge
eingerichtet und werden hierfür Pfarrer hauptamtlich eingestellt, so wird der
Pfarrer vom Land im Einvernehmen mit der Kirche bestellt. Die Kirche wird in
solchem Falle, soweit erforderlich, eine Anstaltsgemeinde errichten und dem
Pfarrer das Pfarramt der Anstaltsgemeinde übertragen.
Artikel 7
(1) In das leitende geistliche Amt einer Kirche, dessen
Besetzung nicht auf einer Wahl oder Berufung durch eine Synode beruht, wird
niemand berufen werden, von dem nicht die zuständigen kirchlichen Stellen durch
Anfrage bei der Landesregierung festgestellt haben, daß Bedenken politischer
Art gegen ihn nicht bestehen. Wird das Amt auf Grund einer Wahl oder Berufung
durch eine Synode besetzt, so zeigt die Kirche der Landesregierung die Vakanz
an und teilt ihr später die Person des neuen Amtsträgers mit. Gleiches gilt für
den Kirchenpräsidenten, den Landessuperintendenten und den Präsidenten des
Landeskirchenrates der Evangelischreformierten Kirche in Nordwestdeutschland.
(2) Als politische Bedenken im Sinne des Absatzes 1 gelten
nur staatspolitische, nicht dagegen kirchliche oder parteipolitische. Bei
etwaigen Meinungsverschiedenheiten hierüber (Artikel 22) wird die
Landesregierung auf Wunsch die Tatsachen angeben, aus denen sie die Bedenken
herleitet. Die Feststellung bestrittener Tatsachen wird auf Antrag einer von
Staat und Kirche gemeinsam zu bestellenden Kommission übertragen, die zu
Beweiserhebungen und Rechtshilfeersuchen nach den für Verwaltungsgerichte
geltenden Vorschriften befugt ist.
Artikel 8
(1) Die Kirchen werden einen Geistlichen als Vorsitzenden
oder Mitglied einer Behörde der Kirchenleitung oder einer höheren kirchlichen
Verwaltungsbehörde, ferner als Leiter oder Lehrer an einer der praktischen
Vorbildung der Geistlichen gewidmeten Anstalt nur anstellen, wenn er
a) die deutsche Staatsangehörigkeit hat,
b) ein zum Studium an einer deutschen
Universität berechtigendes Reifezeugnis besitzt,
c) ein mindestens dreijähriges
theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule zurückgelegt
hat.
(2) Wird in einem solchen Amt ein Nichtgeistlicher
angestellt, so wird die Vorschrift des Abs. 1 zu a angewandt.
(3) Bei kirchlichem und staatlichem Einverständnis kann von
den in Abs. 1 und 2 genannten Erfordernissen abgesehen werden; insbesondere
kann das Studium an anderen deutschsprachigen Hochschulen als den in Abs.
1 zu c genannten anerkannt werden.
(4) Das an einer österreichischen staatlichen und an einer
deutschsprachigen schweizerischen Universität zurückgelegte theologische
Studium wird auf Wunsch der beteiligten Kirche entsprechend den Grundsätzen,
die für andere geisteswissenschaftliche Fächer gelten werden, als dem
theologischen Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule
gleichberechtigt anerkannt.
(5) Mindestens zwei Wochen vor einer Anstellung nach Abs. 1
oder 2 wird die zuständige kirchliche Behörde der Landesregierung von dieser
Absicht und, mit besonderer Rücksicht auf die vorgenannten
Anstellungserfordernisse, von den Personalien des in Aussicht genommenen
Amtsträgers Kenntnis geben. Wird der Amtsträger durch eine Synode gewählt, so
sind die Personalien der Landesregierung alsbald nach der Wahl mitzuteilen.
Artikel 9
Für die Anstellung als Pfarrer gelten die in Artikel 8 Abs.
1 zu a, b und c, für die Anstellung als Hilfsgeistlicher im pfarramtlichen
Dienst mindestens die dort zu a und b genannten Erfordernisse. Artikel 8 Abs. 3
findet Anwendung.
Artikel 10
(1) Kirchliche Gesetze, Notverordnungen und Satzungen,
welche die vermögensrechtliche Vertretung der Kirchen, ihrer
öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen betreffen, sind der
Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung kann Einspruch erheben, wenn
die Vorschriften eine geordnete Vertretung nicht gewährleisten.
(2) Der Einspruch ist bis zum Ablauf eines Monats seit der
Vorlage zulässig. Über den Einspruch entscheidet auf Klage der Kirche das für
Niedersachsen in zweiter Instanz zuständige Verwaltungsgericht.
(3) Solange nicht die Einspruchsfrist abgelaufen, auf das
Einspruchsrecht verzichtet, der Einspruch zurückgenommen oder im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig für unbegründet erklärt worden
ist, werden die in Abs. 1 genannten Vorschriften nicht in Kraft gesetzt werden.
Artikel 11
(1) Die Kirchen werden Beschlüsse über die Bildung und
Veränderung ihrer Kirchengemeinden und öffentlich-rechtlichen Verbände acht
Wochen vor Ausfertigung der Organisationsurkunde der Landesregierung mitteilen.
Falls die Landesregierung Bedenken erhebt, werden die Kirchen ihre Beschlüsse
überprüfen. Das gleiche gilt bei Veränderungen bestehender kirchlicher
Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(2) Die staatliche Mitwirkung bei der Bildung kirchlicher
Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit erfolgt nach
Richtlinien, die mit den Kirchen vereinbart werden.
Artikel 12
(1) Die Kirchen und die Kirchengemeinden sind berechtigt,
nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen auf Grund von Steuerordnungen
von den Angehörigen der Kirchen Kirchensteuern zu erheben.
(2) Die Kirchensteuerordnungen und ihre Änderungen und
Ergänzungen bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung. Das gleiche
gilt für die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze.
(3) Die Kirchen werden sich für die Bemessung der
Landeskirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) über einen
einheitlichen Zuschlagssatz verständigen.
(4) Die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze gelten als
genehmigt, wenn sie den Bedingungen entsprechen, die zwischen der
Landesregierung und den Kirchenleitungen auf der Grundlage der geltenden
Steuersätze vereinbart werden. Die Kirchen werden ihre Beschlüsse über die
Landeskirchensteuersätze der Landesregierung anzeigen.
Artikel 13
(1) Auf Antrag der einzelnen Kirchen sind die Festsetzung
und die Erhebung der Landeskirchensteuer, soweit sie genehmigt ist, den
Finanzämtern zu übertragen. Soweit die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom
Arbeitslohn in niedersächsischen Betriebsstätten erhoben wird, sind die
Arbeitgeber zu verpflichten, auch die Landeskirchensteuer nach dem genehmigten
Steuersatz einzubehalten und abzuführen. Das Land erhält als Entschädigung für
die auf dem Gebiet der Landeskirchensteuer übernommenen Verwaltungsaufgaben
vier vom Hundert des durch die Finanzkassen vereinnahmten Aufkommens. Die
Finanzämter erteilen den von den Kirchen benannten Stellen Auskunft über die
Kirchensteuer, soweit ihnen die Verwaltung obliegt.
(2) Durch Vereinbarung zwischen Kirchengemeinde und Gemeinde
können die Festsetzung und die Erhebung der Ortskirchensteuern der Gemeinde
übertragen werden.
(3) Die Vollstreckung der Kirchensteuern und der kirchlichen
Gebühren, soweit sie der Vollstreckung im Verwaltungswege unterliegen, wird auf
Antrag der beteiligten Kirchen den Landesbehörden oder, wenn die Gemeinden
(Kreise) zustimmen, diesen übertragen.
(4) Die Kirchen sind damit einverstanden, daß das gesamte
Aufkommen an Landeskirchensteuer in den Gebieten der einzelnen Landeskirchen
einheitlichen Konten zugeführt wird und auf die steuerberechtigten
Körperschaften nach Bestimmungen aufgeteilt wird, die mit ihnen vereinbart
werden.
Artikel 14
(1) Die Kirchen und ihre Gemeinden sind berechtigt, von
ihren Angehörigen freiwillige Gaben für kirchliche Zwecke zu sammeln.
(2) Jede Kirche kann alljährlich in ihrem Gebiet eine
Haussammlung zum Besten ihrer bedürftigen Gemeinden ohne besondere staatliche
Ermächtigung veranstalten. Die Zeit der Sammlung wird im Benehmen mit der
Landesregierung festgesetzt.
Artikel 15
Auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen des Landes
gelten auch für die Kirchen und ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten
und Stiftungen.
Artikel 16
(1) Das Land zahlt an die Kirchen vom 1. April 1955 ab als
Dotation für kirchenregimentliche Zwecke und als Zuschüsse für Zwecke der
Pfarrbesoldung und -versorgung jährlich 7 700 000 DM – i. B.: Siebenmillionensiebenhunderttausend
Deutsche Mark – (Staatsleistung an die evangelischen Kirchen). Der Betrag ist
in seiner Höhe laufend den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten
anzupassen. Ein Verwendungsnachweis gemäß § 64 a der Reichshaushaltungsordnung
wird nicht erfordert. Durch Vereinbarung der Kirchen untereinander wird der
Anspruch auf die Staatsleistung auf die Kirchen aufgeteilt. Die Vereinbarung
ist der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Für eine Ablösung gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für
die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 1 der
deutschen Verfassung vom 11. August 1919 bleibt die bisherige Rechtslage
maßgebend.
Artikel 17
(1) Das Land überträgt das Eigentum an staatlichen Gebäuden
und Grundstücken, die ausschließlich evangelischen ortskirchlichen Zwecken
gewidmet sind, den Kirchen oder, wenn darüber ein Einverständnis zwischen
Kirchen und Kirchengemeinden hergestellt ist, den Kirchengemeinden. Bei
Vorliegen besonderer Umstände kann im Einzelfall etwas anderes vereinbart
werden. Bei der Eigentumsübertragung nach Satz 1 werden Grunderwerbssteuer und
Gerichtsgebühren nicht erhoben: das gleiche gilt für die Weiterübertragung von
den Kirchen auf die Kirchengemeinden, wenn das Eigentum innerhalb von 5 Jahren
nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages übergeht.
(2) Die Kirchen verzichten auf alle Rechte, die sich auf die
bisher kirchenregimentlichen Zwecken dienenden Gebäude und Grundstücke des
Landes beziehen.
(3) Die Kirchen stellen das Land von allen Verpflichtungen
zu Geld- und Sachleistungen an die Kirchengemeinden, insbesondere von denen zur
baulichen Unterhaltung von Gebäuden frei.
(4) Als Ausgleich zahlt das Land an die Kirchen einmalig
einen Betrag von 5 500 000 DM – i. B.: Fünfmillionenfünfhunderttausend Deutsche
Mark –.
(5) Der Verzicht der Braunschweigischen
evangelisch-lutherischen Landeskirche auf die Rechte an Gebäude und Grundstück
in Wolfenbüttel, Schloßplatz 1-2, wird nur wirksam, wenn das Land das
Grundstück in Braunschweig an der Brüdernkirche der Landeskirche überträgt.
Kommt die Übertragung nicht zustande, so vermindert sich der in Abs. 4
festgesetzte Betrag um 93 000 DM – i. B. : Dreiundneunzigtausend Deutsche
Mark –.
Artikel 18
(1) Den Kirchen, ihren öffentlich-rechtlichen Verbänden,
Anstalten und Stiftungen werden das Eigentum und andere Rechte an ihrem
Vermögen in dem Umfang des Artikels 138 der deutschen Verfassung vom 11. August
1919 gewährleistet.
(2) Die Landesbehörden werden bei der Anwendung
enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die kirchlichen Belange Rücksicht
nehmen. Beabsichtigen die Kirchen in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung
kirchlicher Grundstücke zur Vermeidung der Enteignung Ersatzgrundstücke zu
erwerben, werden die Landesbehörden ihnen bei der Erteilung von Genehmigungen,
die nach besonderen Vorschriften des Grundstücksverkehrs vorgeschrieben sind,
im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenkommen.
Artikel 19
(1) In förmlichen Disziplinarverfahren gegen Geistliche und
Kirchenbeamte sind
1. die kirchlichen Disziplinarbehörden
berechtigt, Zeugen und Sachverständige zu vereidigen,
2. die Amtsgerichte verpflichtet, dem
Rechtshilfeersuchen stattzugeben.
(2) Dies gilt nicht für Verfahren wegen Verletzung der
Lehrverpflichtung.
Artikel 20
Die Kirchen werden der Erhaltung und Pflege
denkmalswichtiger Gebäude nebst den dazugehörenden Grundstücken und sonstiger
Gegenstände ihre besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie werden Veräußerungen oder
Umgestaltungen nur im Benehmen mit den Stellen der staatlichen Denkmalspflege
vornehmen. Sie werden dafür sorgen, daß die Kirchengemeinden und sonstigen
Verbände entsprechend verfahren.
Artikel 21
(1) Die landesrechtlichen Vorschriften über Patronate werden,
soweit sie staatliche Normen sind, aufgehoben.
(2) Die vormals zur Evangelischen Kirche der altpreußischen
Union, jetzt zur Braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche
gehörige Pfarrstelle fiskalischen Patronats Roklum wird ohne Mitwirkung des
Landes besetzt.
(3) Die Prälatur Bursfelde wird auf Vorschlag der
Landesregierung durch die zuständige Behörde der Evangelisch-lutherischen
Landeskirche Hannovers aus dem Kreise der ordentlichen Professoren der
Theologischen Fakultät der Universität Göttingen besetzt. Die Prälaturen
Amelungsborn, Königslutter, Marienthal und Riddagshausen werden ohne staatliche
Mitwirkung durch die zuständigen kirchlichen Behörden besetzt; die Kirchen
verzichten auf die Zahlung der Abstpräbenden.
Artikel 22
Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen
ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung
dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
Artikel 23
(1) Dieser Vertrag soll ratifiziert und die
Ratifikationsurkunden sollen in Hannover ausgetauscht werden. Er tritt am Tage
nach dem Austausch in Kraft..
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages
treten die seinen Bestimmungen entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft,
insbesondere das preußische Staatsgesetz betreffend die Kirchenverfassungen der
evangelischen Landeskirchen vom 8. April 1924 (Gesetzsammlung S. 221); es
verbleibt jedoch bis zu anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung bei der Zuständigkeit
der Verwaltungsgerichte für die Entscheidung über öffentlich-rechtliche
Verpflichtungen zur Aufbringung der Baukosten für Neu- und Reparaturbauten bei
Kirchen-, Pfarr- und Küstergebäuden, wenn die Küsterrei mit der Schule nicht
verbunden ist, sowie über die Verteilung derselben auf Kirchengemeinden,
kirchliche Verbände und Drittverpflichtete gemäß Artikel 17 Abs. 2 bis 4 und 7
jenes Gesetzes.
Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag in doppelter Urschrift
unterzeichnet worden.
Kloster Loccum, am 19. März 1955
Zusatzvereinbarung
zum Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in
Niedersachsen
Vom 19. März 1955 (MBl. Nds. S. 438)
Zur Durchführung des Vertrages des Landes Niedersachsen
mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom heutigen Tage
vereinbaren die Niedersächsische Landesregierung und die Kirchenleitungen der
vertragschließenden Kirchen:
§ 1 [Zu Artikel 1 Absatz 2]
Als öffentlicher Dienst bleibt der kirchliche Dienst im
bisherigen Umfange anerkannt.
§ 2 [Zu Artikel 3 Absatz 2]
(1) Bevor jemand als ordentlicher oder außerordentlicher
Professor an der Theologischen Fakultät angestellt werden soll, wird ein
Gutachten in bezug auf Bekenntnis und Lehre des Anzustellenden vom
Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, im Falle
der Besetzung des Lehrstuhls für Reformierte Theologie vom Landeskirchenrat der
Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland erforderlich werden.
(2) Die Landesregierung wird, bevor die Berufung, d. h. das
Angebot eines Lehrstuhls ergeht, die zuständige kirchliche Verwaltungsbehörde
um ihr Gutachten ersuchen, für welches ihr eine ausreichende Frist gewährt
werden wird.
(3) Etwaige Bedenken gegen Bekenntnis und Lehre des
Anzustellenden werden von der kirchlichen Verwaltungsbehörde nicht erhoben
werden, ohne daß sie sich mit Vertretern der übrigen Kirchen beraten und
festgestellt hat, ob ihre Bedenken überwiegend geteilt werden. Das Ergebnis
wird in dem Gutachten angegeben werden. Bei einer ohne Widerspruch der Fakultät
beabsichtigten Berufung wird die kirchliche Verwaltungsbehörde vor der etwaigen
Einleitung des in Satz 1 vorgesehenen Verfahrens durch Vermittlung der
Landesregierung in eine vertrauliche mündliche Fühlungnahme mit der Fakultät
eintreten, auf Wunsch der kirchlichen Verwaltungsbehörde oder der Fakultät
unter Beteiligung eines der evangelischen Kirche angehörenden Vertreters der
Landesregierung.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für eine
Wiederanstellung, falls der zu Berufende inzwischen die Zugehörigkeit zur
Theologischen Fakultät der Universität Göttingen verloren hatte.
§ 3 [Zu Artikel 3 Absatz 3]
(1) Die Universitätsprediger werden aus dem Kreise der
ordinierten Mitglieder der Fakultät ernannt. Mit ihrer Einführung wird die
Kirche einen ihrer obersten Geistlichen beauftragen.
(2) Die Universitätsprediger erhalten eine kirchliche
Bestallung. Die Bestallungsurkunde wird bei der Einführung ausgehändigt.
(3) Wird aus besonderen Gründen von der Ernennung eines
Universitätspredigers abgesehen, so wird Sorge getragen werden, daß auf Grund
besonderer Vereinbarung der evangelische akademische Gottesdienst von
Mitgliedern der Theologischen Fakultät abgehalten wird.
§ 4 [Zu Artikel 4 Absatz 1]
§ 2 dieser Vereinbarung ist entsprechend anzuwenden.
§ 5 [Zu Artikel 8 Absatz 5]
Ein staatliches Einspruchsrecht wird hierdurch nicht
begründet.
§ 6 [Zu Artikel 8 Absatz 5]
(1) Der Beschluß über den Landeskirchensteuersatz gilt als
genehmigt (allgemein genehmigter Landeskirchensteuersatz), wenn
1.
die Landeskirchensteuer in allen Kirchen als einheitlicher
Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben wird,
2.
der Zuschlag bei den einzelnen Steuerpflichtigen 10 vom
Hundert der Einkommensteuer nicht übersteigt; die Landeskirchensteuer ist
auf höchstens 4 vom Hundert des der Einkommensteuerberechnung zugrunde zu
legenden Einkommens zu begrenzen; es kann ein Mindestsatz von 3 DM
jährlich vorgeschrieben werden.
Wird der Tarif der Einkommensteuer wesentlich geändert,
so ist der allgemein genehmigte Landeskirchensteuersatz durch Vereinbarung
zwischen der Landesregierung und den Kirchenleitungen den veränderten
Verhältnissen anzupassen. Dabei ist der Landeskirchensteuersatz so zu
bestimmen, daß die Anwendung des neuen Einkommensteuertarifs und des neuen
Kirchensteuersatzes auf die im letztvergangenen Jahr besteuerten Einkommen das
gleiche Landeskirchensteueraufkommen ergibt, wie die Anwendung des bisherigen
Einkommensteuertarifs und des bisherigen Kirchensteuersatzes. Die Anpassung findet
insoweit nicht statt, als eine Änderung des Einkommensteuertarifs einer
Änderung in der Gesamthöhe der Einkommen Rechnung trägt. Dies ist dann
anzunehmen, wenn nach der Tarifänderung der prozentuale Anteil der Steuer an
dem Gesamtbetrag der Einkommen der gleiche wird, der er bei Schaffung des
früheren Tarifs gewesen ist.
(2) Ein Ortskirchensteuerbeschluß, durch den die Steuer als
gleichmäßiger Zuschlag zu den Meßbeträgen der Grundsteuer bemessen wird, gilt
als genehmigt, wenn der Zuschlag 20 vom Hundert der Meßbeträge nicht übersteigt
(allgemein genehmigter Ortskirchensteuersatz nach der Grundsteuer). Ändern sich
die Meßzahlen der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben, so ist der allgemein genehmigte Ortskirchensteuersatz durch Vereinbarung
zwischen der Landesregierung und den Kirchenleitungen den veränderten
Verhältnissen anzupassen; das gleiche gilt, wenn sich, z. B. durch eine neue
Bewertung des Grundbesitzes, die Besteuerungsgrundlage dieser Steuer wesentlich
ändert. Dabei ist der Ortskirchensteuersatz so zu bestimmen, daß er etwa ein
Zehntel des durchschnittlichen Hebesatzes der niedersächsischen Gemeinden für
die Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beträgt.
(3) Ein Ortskirchensteuerbeschluß, durch den die Erhebung
eines Kirchgeldes bestimmt wird, gilt als genehmigt (allgemein genehmigtes
Kirchgeld), wenn das Kirchgeld sich in einem Rahmen hält, der zwischen der
Landesregierung und den einzelnen Kirchenleitungen vereinbart wird.
§ 7 [Zu Artikel 13 Absatz 1]
In die Unterlagen, deren die Kirchen und ihre
steuerberechtigten Verbände für die Durchführung der Besteuerung und für die
Feststellung ihrer Anteile am Kirchensteueraufkommen bedürfen (einschließlich
der Angaben über die Konfessionszugehörigkeit), ist ihnen auf Anfordern von den
zuständigen Staats- und Gemeindebehörden Einsicht zu gewähren.
§ 8 [Zu Artikel 13 Absatz 4]
Die Kirchen sind damit einverstanden, daß das gesamte
Aufkommen an Landeskirchensteuer in den Gebieten der einzelnen Landeskirchen
einheitlichen Konten zugeführt wird; die Zuflüsse zu den Konten sind in diesem
Fall laufend auf die steuerberechtigten Körperschaften aufzuteilen, und zwar
nach einem Schlüssel, der jeweils für ein oder mehrere Jahre nach den
vorhandenen Unterlagen mit dem Ziel aufgestellt wird, jeder steuerberechtigten
Körperschaft die von ihren Angehörigen aufgebrachten Steuerbeträge zuzuführen.
Auf Verlangen der beteiligten steuerberechtigten Körperschaften ist die
Aufteilung einer kirchlichen Stelle zu überlassen.
§ 9 [Zu Artikel 16 Absatz 1]
(1) Die Staatsleistung wird mit einem Zwölftel des
Jahresbetrages jeweils monatlich im voraus gezahlt.
(2) Die Anpassung an Veränderungen der Besoldung der
Landesbeamten ist wie folgt vorzunehmen:
1.
Berechnungsgrundlage ist die Besoldung der Landesbeamten der
Besoldungsgruppe A 2c 2 (Eingangsgruppe des höheren Dienstes) im März
1955.
2.
Ausgegangen wird von dem Mittel zwischen Anfangs- und
Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 2c 2, dem Wohnungsgeldzuschuß der Tarifklasse
III, Ortsklasse B, für einen Beamten mit weniger als drei zuschlagspflichtigen
Kindern und 120 vom Hundert des Jahresbetrages für ein Kind von 13 Jahren. Das
sind im März 1955 ein Zwölftel von 11 373,34 DM.
3.
Die Staatsleistung wird in dem gleichen Verhältnis erhöht
oder vermindert, in dem sich die Besoldung gegenüber der gemäß Ziffer 1 und 2
festgestellten Besoldung erhöht oder vermindert.
§ 10 [Zu Art. 17 Abs. 1]
(1) Die Vertragsschließenden werden die Gebäude und Grundstücke,
die in das Eigentum der Kirchen übergehen, mit allen Merkmalen gemeinsam
festlegen.
(2) Die Universitätskirche in Göttingen bleibt im Eigentum
des Landes.
(3) Soweit Gebäude vorhanden sind, die nur zum Teil
evangelischen ortskirchlichen Zwecken dienen, soll die Unterhaltungslast,
soweit möglich, durch Einzelvereinbarung im Sinne dieses Vertrages geregelt
werden.
§ 11 [Zu Artikel 17 Absatz 3]
(1) Das Land darf ohne Zustimmung der Kirche
Verpflichtungen, von denen es freizustellen ist, weder gerichtlich noch
außergerichtlich in irgendeiner Weise anerkennen. Wird das Land wegen der
genannten Verpflichtungen in einen Rechtsstreit verwickelt, so wird es der
Kirche alsbald den Streit verkünden und ihr Einsicht in seine Unterlagen über
den Prozeßstoff gewähren. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sind
dem Land zu erstatten.
(2) Die Kirchen werden sich bemühen, Verträge mit den
Berechtigten zustande zu bringen, durch die das Land aus seinen Verpflichtungen
gegenüber den Berechtigten entlassen wird.
§ 12 [Zu Artikel 17 Absatz 5]
Es besteht Einigkeit darüber, daß das Nutzungsrecht an dem
Gebäude des Landeskirchenamtes in Wolfenbüttel, Schloßplatz 1-2, erst erlischt,
wenn das in Braunschweig für das Landeskirchenamt zu errichtende Gebäude
bezugsfertig ist. Es wird dafür eine Frist von längstens zwei Jahren nach
Übertragung des Eigentums an dem Grundstück in Braunschweig, An der
Brüdernkirche, vorgesehen.
Ergänzungsvertrag
zum Vertrag des Landes Niedersachsen mit
den Evangelischen Landeskirchen
in Niedersachsen
vom 19.
März 1955
Vom 4. März 1965 (Nds. GVBl. 1966, S. 3)
Der Niedersächsische Ministerpräsident und die
verfassungsmäßigen Vertreter der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen
schließen zur Ergänzung des Vertrages des Landes Niedersachsen mit den
Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955 den folgenden
Vertrag:
Artikel 1
Die Freiheit der Kirchen, in der Erwachsenenbildung tätig zu
sein, wird gewährleistet. Das Land wird den kirchlichen Einrichtungen der
Erwachsenenbildung im Rahmen der allgemeinen Förderung finanzielle Hilfe
gewähren.
Artikel 2
Das Land wird bei den Rundfunkanstalten, an denen es
beteiligt ist, darauf bedacht bleiben, daß die Satzungen Bestimmungen
enthalten, nach denen für evangelische kirchliche Sendungen angemessene
Sendezeiten eingeräumt werden und den Kirchen eine angemessene Vertretung ihrer
Interessen an den Fragen des Programms ermöglicht wird.
Artikel 3
(1) Wird in Anstalten des Landes eine regelmäßige Seelsorge
eingerichtet und werden hierfür hauptamtliche Geistliche eingestellt, so sorgt
das Land für die Bereitstellung der erforderlichen Hilfsdienste und sächlichen
Aufwendungen.
(2) Zu den Kosten einer nicht hauptamtlichen regelmäßigen
Anstaltsseelsorge leistet das Land einen angemessenen Beitrag, wenn die
Anstaltsseelsorge die örtlich zuständigen Geistlichen unverhältnismäßig
belastet und zusätzliche Aufwendungen erfordert.
(3) Bei Anstalten anderer öffentlicher Träger wird das Land
dahin wirken, daß die Anstaltspfleglinge entsprechend seelsorgerlich betreut
werden können.
Artikel 4
Das Land und die Kirchen werden in Schulangelegenheiten
weiter nach den Grundsätzen zusammenarbeiten, über die seit Neuordnung des
niedersächsischen Schulwesens zwischen ihnen Übereinstimmung besteht. Das Land
wird dafür Sorge tragen, daß in den Volksschulen für Schüler aller Bekenntnisse
der Anteil evangelischer Lehrer sich grundsätzlich nach dem Anteil
evangelischer Schüler richtet.
Artikel 5
Das Land wird im Rahmen der allgemeinen Förderung der
Privatschulen den Schulen evangelischer Träger weiterhin seine Hilfe angedeihen
lassen. Nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften werden diese Schulen
staatlich anerkannt und durch Finanzhilfe – mindestens unter Wahrung des
bisherigen Verhältnisses zu den Aufwendungen für die von Gemeinden und
Gemeindeverbänden getragenen öffentlichen Schulen – sowie durch Erleichterung
im Austausch von Lehrkräften gefördert. Über die Anwendung der staatlichen
Vorschriften werden die Landesregierung und die Kirchen weitere Vereinbarungen
treffen.
Artikel 6
(1) Das Land wird kirchliche Vorschriften über die
vermögensrechtliche Vertretung kirchlicher Institutionen auf Antrag der Kirchen
im Niedersächsischen Ministerialblatt bekanntgeben. Das gleiche gilt für
kirchliche Vorschriften, die die Rechtswirksamkeit kirchlicher Rechtsakte mit
vermögensrechtlicher Wirkung von kirchenaufsichtlicher Genehmigung abhängig
machen.
(2) Die Errichtung und die Veränderung von Kirchengemeinden
und öffentlich-rechtlichen Verbänden, Anstalten und Stiftungen der Kirchen
werden im Amtsblatt des zuständigen Regierungsbezirks (Verwaltungsbezirks)
bekanntgegeben werden.
Artikel 7
(1) Die Errichtung öffentlich-rechtlicher kirchlicher
Anstalten und Stiftungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Vertrages vom
19. März 1955 bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(2) Bevor die staatliche Genehmigung zur Errichtung
kirchlicher Stiftungen des privaten Rechts gemäß § 80 BGB erteilt wird, wird
der zuständigen kirchlichen Verwaltungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung gegeben
werden.
(3) Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen des
privaten Rechts wird von den zuständigen Kirchenbehörden wahrgenommen werden.
Änderungen des Stiftungszwecks, die Auflösung einer Stiftung und die Zusammenlegung
mehrer Stiftungen bedürfen außer der kirchlichen auch der staatlichen
Genehmigung.
Artikel 8
Die kirchlichen Sammlungen gemäß Artikel 14 des Vertrages
vom 19. März 1955 können für kirchliche und mildtätige Zwecke veranstaltet
werden.
Artikel 9
Die Landesregierung und die Kirchenleitungen werden die
Entschädigung für die Einziehung und Verwaltung der Kirchensteuer zu gegebener
Zeit durch eine besondere Vereinbarung regeln. Von dem in Artikel 13 Absatz 1
Satz 3 des Vertrages vom 19. März 1955 festgelegten Grundsatz kann dabei
abgewichen werden.
Artikel 10
Die Gewährleistung in Artikel 18 des Vertrages vom 19. März
1955 erstreckt sich auch auf das Eigentum und andere Rechte der in Artikel 138
Absatz 2 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 genannten Vereine, die
den Kirchen angeschlossen sind.
Artikel 11
Das Land wird weiterhin bei dem Allgemeinen Hannoverschen
Klosterfonds, dem Braunschweigischen Vereinigten Kloster- und Studienfonds und
ähnlichen Fonds die Bestimmung dieser Vermögen auch für kirchliche Zwecke
angemessen berücksichtigen.
Artikel 12
Die Bestimmungen des Artikels 19 des Vertrages vom 19. März
1955 gelten auch für Verfahren vor den kirchlichen Verwaltungsgerichten. Eide
können nur von kirchlichen Richtern abgenommen werden, die die Befähigung zum
Richteramte oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.
Artikel 13
(1) Die im Eigentum oder in der Verwaltung der
Kirchengemeinden und öffentlich-rechtlichen kirchlichen Verbände stehenden
Friedhöfe genießen in demselben Umfang wie die kommunalen Friedhöfe den
staatlichen Schutz.
(2) Die Kirchengemeinden und öffentlich-rechtlichen
kirchlichen Verbände sind berechtigt, neue Friedhöfe nach Maßgabe der
staatlichen Bestimmungen anzulegen.
Artikel 14
Falls das Land einem Dritten Rechte oder Leistungen gewähren
sollte, die über den Vertrag vom 19. März 1955 und den vorliegenden Vertrag
hinausgehen, so werden die Vertragsschließenden ihre Verträge zur Wahrung der
Parität einer Überprüfung unterziehen. Werden in einer solchen Vereinbarung
Bestimmungen über die Errichtung von Schulen für Schüler des gleichen
Bekenntnisses getroffen, so wird das Land die evangelischen
Erziehungsberechtigten durch die Schulgesetzgebung gleichstellen.
Artikel 15
Die Vertragsschließenden werden eine etwa in Zukunft
zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer
Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
Artikel 16
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die
Ratifikationsurkunden sollen in Hannover ausgetauscht werden. Er tritt am Tage
nach dem Austausch in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses
Vertrages treten die seinen Bestimmungen entgegenstehenden Vorschriften außer
Kraft.
Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag in doppelter Urschrift
unterzeichnet worden.
Hannover, am 4. März 1965
Der Niedersächsische Ministerpräsident, gez. Dr. Georg
Diederichs
Der Landesbischof und Vorsitzende des Landeskirchenamtes der
Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, gez. D. Dr. Johannes Lilje
Die Kirchenregierung der Braunschweigischen
evangelisch-lutherischen Landeskirche, gez. D. Martin Erdmann
Der Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in
Oldenburg, gez. Dr. Herbert Hemrich
Der Landeskirchenvorstand der Evangelisch-reformierten
Kirche in Nordwestdeutschland, gez. Wilhelm Buitkamp, Dr. Gerhard Nordholt und
Hans-Gerhard Dan
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